Neue Gesetzeslage zur Einschränkung missbräuchlicher Abmahnungen

Abmahnung
27.01.202265 Mal gelesen
Seit dem 01.12.2021 gilt die Einschränkung der Aktivlegitimation von Wirtschaftsverbänden bei UWG-Klagen.

Am 02.12.2020 ist das Gesetz zum Erschweren missbräuchlicher Abmahnungen und zur Stärkung des fairen Wettbewerbs teilweise in Kraft getreten. Allerdings gilt erst seit dem 01.12.2021 die Einschränkung der Aktivlegitimation von Wirtschaftsverbänden bei UWG-Klagen. Es wurde unter anderem die Klagebefugnis eingeschränkt und die Erstattung der angefallenen Rechtsanwaltskosten wurde teilweise ausgeschlossen, damit missbräuchliche Abmahnungen eingedämmt werden.

1. Einschränkung der Aktivlegitimation von Wirtschaftsverbänden

Die Anspruchsberechtigung lag bei vorheriger Gesetzeslage für Mitbewerber schon dann vor, wenn die Mitbewerber in ihren Interessen berührt waren. Dies hatte zur Folge, dass Unternehmen teilweise lediglich gegründet wurden, um vermeintliche Mitbewerber abzumahnen und Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche geltend zu machen. Nach der neuen Gesetzeslage ist ein Wirtschaftsverband nur noch aktivlegitimiert, wenn er in der Liste der sogenannten qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen ist. Die Eintragung in die besagte Liste erfolgt nach einem Antrag über das Bundesamt für Justiz.

a) Voraussetzungen für eine Eintragung, § 8b UWG:

  • Der Verband muss mindestens 75 Unternehmer als Mitglieder beschäftigen.
  • Der Verband muss zum Zeitpunkt der Eintragung sei mindestens einem Jahr seine Aufgaben wahrgenommen haben.
  • Der Verband vertreibt Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich.
  • Es muss auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint sein, dass der Verband seine satzungsmäßigen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird. Zudem muss als gesichert erscheint sein, dass der Verband seine Ansprüche nicht geltend machen wird, um sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu er erzielen.
  • Den Mitgliedern dürfen keine Zuwendungen aus dem Verbandsvermögen gewährt werden. Personen, die für den Verband tätig sind, dürfen nicht durch unangemessene hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen vergünstigt werden.

Sind die aufgezählten Voraussetzungen erfüllt, so ist der Wirtschaftsverband aktivlegitimiert und kann in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände aufgenommen werden.

b) Aktuelle eingetragene Wirtschaftsverbände:

Auf der Internetseite des Bundesamtes für Justiz ist die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände aufgeführt, die ab dem 01.12.2021 noch aktivlegitimiert sind. Aktuell sind unter anderem die folgenden Verbände aufgelistet, die von einer Vielzahl von Abmahnungen bekannt sind:

  • Verband Bayerischer KfZ-Innungen für fairen Wettbewerb e.V.
  • Verband Sozialer Wettbewerb e.V.
  • Verband des eZigarettenhandels e.V.
  • Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V.

c) IDO darf nicht mehr abmahnen

IDO hat es nicht auf die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände geschafft. Zuvor haben einige Gerichte einen Rechtsmissbrauch des IDO angenommen. Das OLG Celle hat ausgeführt, dass aufgrund der passiven Mitglieder der Eindruck aufkäme, dass der einzige Zweck des IDO sei, sich Einnahmen durch die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen zu verschaffen. Aufgrund der Nichteintragung darf IDO seit dem 01.12.2021 nicht mehr abmahnen.

2. Teilweiser Ausschluss des Ersatzes von Rechtsanwaltskosten:

Bei Abmahnungen mit dem Inhalt des Verstoßes gegen gesetzliche Kennzeichnungs- und Informationspflichten oder des Verstoßes gegen die Datenschutzgrundverordnung kann der Abmahner nicht mehr bei erstmaliger Abmahnung die entstandenen Rechtsanwaltskosten geltend machen, § 13 Abs. 4 UWG.

3. Mindestanforderung an den Inhalt einer Abmahnung:

In § 13 Abs. 2 UWG sind die formalen Voraussetzungen für eine Abmahnung statuiert. Bei Nichteinhaltung hat der Abmahner keinen Anspruch auf Ersatz der entstandenen Rechtsanwaltskosten. Die Abmahnung bleibt jedoch zulässig. Im Gegenzug kann der Abgemahnte seine entstandenen Rechtsanwaltskosten verlangen.

4. Weitgehende Abschaffung des fliegenden Gerichtsstandes:

Des Weiteren wurde eine Neuregelung des Gerichtsstandes vorgenommen, § 14 Abs. 2 UWG. Zuvor oblag dem Abmahner die Wahlmöglichkeit, wenn es sich um eine Abmahnung mit ausschließlichem Bezug auf das Internet handelte. Folglich konnte der Abmahner sich ein Gericht aussuchen, welches zur Folge hatte, dass zumeist Gerichte ausgewählt wurden, die bekanntermaßen die Rechtsauffassung des Abmahners vertreten.

Mit der Neuregelung wurde der fliegende Gerichtsstand bei Abmahnungen im Bereich des Wettbewerbsrechts, die auf das Internet beschränkt sind, weitgehend abgeschafft. Der Gerichtsstand richtet sich in nun nach dem Wohnort bzw. dem Geschäftssitz des Abgemahnten.

Jedoch ist umstritten, ob der fliegende Gerichtsstand vollständig abgeschafft wurde. Das LG Düsseldorf sieht in § 14 Abs.2 S.3 Nr.1 UWG ein Ausnahmetatbestand statuiert, welcher nach seinem Wortlaut gerade nicht jegliches unlautere Handeln im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien umfasse. Die Einschränkung des fliegenden Gerichtsstandes soll für die in dem Zusammenhang mit missbräuchlicher Abmahnungen besonders anfällig angesehenen Verstöße gelten. Darunter fallen vor allem Verstöße gegen die Informations- und Kennzeichnungspflicht. Obwohl das OLG Düsseldorf die Ansicht vertritt, dass der fliegende Gerichtsstand vollständig aufgehoben wurde, folgten mehrere Gerichte, wie das LG Frankfurt a.M. und LG Hamburg, der Rechtsauffassung des LG Düsseldorf.

Folglich bezieht sich die Aufhebung des fliegenden Gerichtsstandes bei Wettbewerbsverstößen im Internet nach jetziger Rechtsauffassung lediglich auf Verstöße gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten.