Abmahnung der Berkemann GmbH & Co. KG durch die Kanzlei Kurz Pfitzer Wolf & Partner | Marke Toeffler

Rechtsanwalt Sebastian Günnewig
27.03.201938 Mal gelesen
Bieten Sie Produkte im Internet an, so geben Sie acht, wenn Sie mehr als nur beschreibende Begriffe verwenden - es könnte sich um einen geschützten Begriff bzw. eine Marke handeln. Sind Sie sich unsicher, verschafft eine kurze Recherche auf der Website des DPMA schnell Klarheit.

Die Abmahner

Das Unternehmen Berkemann GmbH & Co. KG bietet seit vielen Jahren Gesund- und Bequemschuhmodelle an und wird derzeit von dem Geschäftsführer, Herrn Thomas Bauerfeind, vertreten. Das Unternehmen führt die eingetragene Marke "Toeffler", die einen durchaus erhöhten Bekanntheitsgrad genießt.

Die aktuelle Abmahnung wird durch die Kanzlei KPW Kurz Pfitzer Wolf & Partner ausgesprochen.

Der Vorwurf

Die Marke "Toeffler" wurde ohne Zustimmung für Produkte verwendet, die nicht aus dem Haus Berkemann stammen, diesen aber sehr ähnlich sehen, und somit aus markenrechtlicher Sicht verletzt. Die Berkemann GmbH & Co. KG lässt dieses gesetzeswidrige Verhalten nicht zu und spricht deshalb eine Abmahnung aus.

Die Forderung

Die Berkemann GmbH & Co. KG möchte einen Unterlassungs-, Auskunfts-, Schadensersatz- und Vernichtungsanspruch durchsetzen. Zudem sollen die Anwaltskosten in Höhe von 2567,31 ? vom Abgemahnten getragen werden.

Unsere Einschätzung

Die Nutzung einer fremden Marke ohne Zustimmung des Inhabers stellt einen Verstoß gegen das Markenrecht dar. Nach § 14 Abs. 1 MarkenG dürfen Dritte nicht ohne Zustimmung des Markeninhabers die Marke im geschäftlichen Verkehr nutzen.

Die Marke "Toeffler" könnte nämlich durch eine fremde Benutzung geschwächt und beeinträchtigt werden, da die Marke für andere Produkte genutzt wird, die ggf. nicht die Merkmale des Markenproduktes aufweisen.

Wollen Sie eine fremde Marke nutzen, um Ihr eigenes Produkt zu bewerben, benötigen Sie stets die Zustimmung des Markenrechtsinhabers. Sollten Sie die Marken ohne Zustimmung verwenden, können - wie hier geschehen - Abmahnungen drohen (§ 15 Abs. 5 MarkenG).

Unser Rat

Haben Sie eine fremde Marke ohne Zustimmung genutzt und nun eine Abmahnung erhalten? Wir helfen Ihnen gerne, indem wir eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung vornehmen. Gerne beraten wir Sie auch darüber hinaus und sorgen für eine bestmögliche Verteidigung im Streitfall. Kontaktieren Sie uns einfach per Telefon, Mail oder über unsere Homepage.

 

Ihr Sebastian Günnewig
Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter (TÜV)