Bearbeitungsprovision bei Unternehmerdarlehen unzulässig, Sparkasse vom BGH verurteilt, Fachanwalt für Bankrecht klärt auf

Abmahnung
21.03.201960 Mal gelesen
Neue Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 16.10.2018, Bearbeitungsprovisionen und Gebühren ab 2016 zurückfordern, Verjährung zum Jahresende beachten

Eser Rechtsanwälte berichteten bereits mehrfach, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch Bearbeitungsgebühren bei gewerblichen Krediten unzulässig sind. 

Insoweit hatte Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Eser schon letztes Jahr im Rahmen einer Pressemitteilung auf die Entscheidungen des BGH hingewiesen.

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte in zwei Verfahren (Aktenzeichen: XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16) die von den beiden beklagten Banken vorformulierten laufzeitunabhängigen Klauseln zu Bearbeitungsentgelt in Darlehensverträgen für unzulässig erklärt. Im Vorfeld hatte das Anerkenntnis einer dritten Bank das Verfahren XI ZR 436/16 beendet.und verfolgen. 

Nun eine weitere sensationelle Entscheidung gegen Banken und Sparkassen vom 16.10.2018

Der BGH hat nun in einer erst kürzlich veröffentlichten Entscheidung vom 16.10.2018 - XI ZR 562/16 - (Vorinstanz Landgericht Schweinfurt) nochmals klargestellt, dass auch sog. Bearbeitungsprovisionen bei Unternehmerdarlehen nebst Zinsen zurück verlangt werden können, da diese ohne Rechtsgrund  erhoben worden sind.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

"Der Kläger, der als Finanzmakler und -berater tätig ist, begehrt von der beklagten Sparkasse die Rückzahlung einer im Rahmen eines Darlehensvertrags erhobenen "Bearbeitungsprovision" nebst Zinsen.Der Kläger nahm mit Vertrag vom 12.Juni 2012 bei der Beklagten ein Darlehen über 450.000? zu einem jährlich anzupassenden, anfänglichen Zinssatz von 2,85% p.a. auf. Der Kläger wollte diesen Betrag verwenden, um drei Grundstücke zu erwerben, zu bebauen und anschließend zu veräußern bzw. zu vermieten. In Ziffer 1.2 des Darlehensvertrags ist die Erhebung einer einmaligen "Bearbeitungsprovision" in Höhe von 0,75% des Darlehensbetrags vorgesehen, die bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens nicht erstattet werden sollte. Der Vertrag enthält in Ziffer 4.2 zudem folgende Regelung:"Nach freiem Ermessen der Sparkasse können je nach dem Fortschritt der Bauarbeiten Teilzahlungen geleistet werden, sofern die Auszahlungsvoraussetzungen erfüllt sind. Es muss sichergestellt sein, dass die Fertigstellung des Bauvorhabens mit den dann noch zur Verfügung stehenden Geldmitteln erfolgen kann. In der Regel leistet die Sparkasse Teilzahlungen frühestens nach Einsatz sämtlicher Fremd-und Eigenmittel sowie nach Fertigstellung des Rohbaus."

Der Kläger hatte die Auffassung vertreten, dass er sich bei dieser Bearbeitungsprovision um eine unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingung handelt und hatte die Bearbeitungsprovision wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückgefordert.

Die Beklagte hingegen hat die Ansicht vertreten, sie habe ein bauträgerähnliches Geschäft finanziert und wie jeder Bauträger habe auch der Kläger ein eigenes Interesse an der von ihr vorgenommenen Überwachung des Baufortschritts und der damit verbundenen kaufmännischen Überprüfung der Auszahlungen.

Handlungsempfehlung von Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Eser

Unternehmer, vor allem Bauträger, sollten daher dringend diese Entscheidung beachten und schon jetzt ihre Ansprüche, zur Vermeidung der Verjährung, von einem spezialisierten Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen.

Eser Rechtsanwälte bieten hierzu eine erste kostenfreie Bewertung und Beratung an. Zur Kontaktaufnahme empfiehlt es sich, die auf der Homepage befindlichen Formulare zu verwenden oder eine E-Mail an uns zu senden.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Eser ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht des DeutschenAnwaltVereins. Darüber hinaus lehrt er im Fachbereich Finanzdienstleistungen als nebenberuflicher Lehrbeauftragter an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg in Stuttgart (DHBW). In Berlin (Friedrichstraße) ist eine Zweigstelle der Anwaltskanzlei vorhanden.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Eser ist seit nunmehr 14 Jahren im Bereich des Bank- und Kapitalmarktrechts tätig und verfügt über eine umfangreiche Expertise bei der Frage der Rückgewähr von Bearbeitungsentgelten.

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