Abmahnung durch Waldorf Frommer für Warner Bros. Stephen King’s ,,Es‘

06.11.2017103 Mal gelesen

Warner Bros. hat die Kanzlei Waldorf Frommer mit der Wahrnehmung von Urheberechten beauftragt und lässt derzeit Abmahnungen verschicken. Die Abgemahnten werden aufgefordert eine vorformulierte Unterlassungserklärung zu unterschreiben wegen einer Urheberrechtsverletzung nach § 19 a UrhG. Zudem sollen die Abgemahnten Schadensersatz in Höhe von 915,00 EUR zahlen.

Warum mahnt Waldorf Frommer zu Stephen Kings Es ab?

Der Film Stephen Kings Es wird auf illegalen Filesharing-Tauschbörsen wie beispielsweise BitTorrent oder Popcorn Time verbreitet. Sowohl das Verbreiten als auch Downloads und die Nutzung von diesen illegalen Vervielfältigungen stellt eine Urheberrechtsverletzung dar. Infolge dieser Urheberrechtsverletzung bestehen Ansprüche auf Schadensersatz und Unterlassung. Diese Ansprüche will Waldorf Frommer mithilfe einer Abmahnung möglichst schnell durchsetzen.

Warum erhalte ich eine Abmahnung?

Die IP-Adressen der angeblich Verantwortlichen der Urheberechtsverletzung werden von spezialisierten Unternehmen ermittelt. Der Internetanschluss, über den das Filesharing vorgenommen wurde, wird identifiziert und der Anschlussinhaber folglich abgemahnt. Der Anschlussinhaber ist aber oft nicht der Täter. Es kommt nicht selten vor, dass Gäste, Mitbewohner oder andere Familienmitglieder des Anschlussinhabers die eigentlichen Verantwortlichen der Urheberrechtsverletzung sind, sodass es möglich ist die Ansprüche komplett abzuwehren.

Aber auch der Täter hat die Möglichkeit, die Schadensersatzansprüche und Kosten zu minimieren. Die Forderung von Waldorf Frommer darf daher keinesfalls vorschnell bezahlt werden.

Was bedeutet der Erhalt einer Abmahnung zu Stephen Kings Es?

Wer eine Abmahnung erhält, darf nicht in Panik verfallen. Denn sehr häufig müssen die Empfänger dieser Schreiben gar nichts oder erheblich weniger zahlen. Das liegt daran, dass Waldorf Frommer Fehler bei der Bestimmung des für die Rechtsverletzung Verantwortlichen machen können. Die Kanzlei ermittelt über IP-Adressen, wer Filesharing oder Streaming betrieben oder genutzt hat. Dann erhält der Anschlussinhaber die Abmahnung. Allerdings kann entweder die falsche IP ermittelt worden sein, oder ein anderer Nutzer des Zugangs ist verantwortlich. In jedem Fall sollte man sich beraten lassen, damit die Umstände des Einzelfalls geklärt werden. Nur so lässt es sich vermeiden, unnötig viel Geld an Waldorf Frommer zahlen zu müssen.

Hafte ich automatisch als Anschlussinhaber?

Der BGH hat in den letzten Jahren einige grundlegende Entscheidung zur Haftung von Internetanschlussinhabern bei Filesharing verstößen getroffen.

Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12 - BearShare). In diesem Fall haftet dieses Familienmitglied selbst.

Haben Minderjährige die Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (BGH, Urteil vom 15.11.2012 - I ZR 74/12 - Morpheus ). Die drei BGH-Entscheidungen vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz originell Tauschbörse I, Tauschbörse II und Tauschbörse III benannt hat, haben Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing. Diese Entscheidungen haben die Verteidigung gegen eine Abmahnung allerdings nicht erleichtert.

Die BGH-Entscheidungen vom 12. Mai 2016 I ZR 272/14, I ZR 1/15 - Tannöd , I ZR 43/15, I ZR 44/15, I ZR 48/15 - Everytime we touch und I ZR 86/15 - Everytime we touch haben massive Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing da sie die Darlegungslast der Abgemahnten drastisch verstärkt und ausgedehnt haben. Ebenso wurde wegen der Verjährungsfrist die bisherige Rechtsprechung gekippt. Forderungen aus Filesharing verjähren nicht nach 3, sondern erst nach 10 Jahren.

Der BGH hat mit dem Urteil vom 06.10.2016, Az. I ZR 154/15-Afterlife in einen Grundsatzentscheidung zur Reichweite der sekundären Darlegungslast entschieden, dass ein abgemahnter Anschlussinhaber im Rahmen seiner zumutbaren Nachforschungspflicht eben gerade nicht dazu verpflichtet werden kann, Computer seiner Familienangehörigen zu untersuchen. Er sei, so der BGH, auch nicht verpflichtet den wahren Täter preiszugeben, sondern der beklagte Anschlussinhaber genüge seiner sekundären Darlegungslast bereits dadurchdasser die Zugriffsberechtigten benennt, die aus seiner Sicht als Täter in Betracht kommen. Und selbst unklare Aussagen von Zeugen gehen dem BGH nach zu Lasten der Abmahner, da diese ja auch die Beweislast trage.

Der BGH hat aktuell mit dem Urteil vom 30. März 2017 - I ZR 19/16 - Loud nochmals zwei Sachen klargestellt und entschieden: Der Anschlussinhaber ist nicht verpflichtet, die Internetnutzung seines Ehegatten zu dokumentieren und dessen Computer auf die Existenz von Filesharing-Software zu untersuchen. Hat der Anschlussinhaber jedoch im Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den Namen des Familienmitglieds erfahren, das die Rechtsverletzung begangen hat, muss er dessen Namen offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung abwenden will.

Wie sollte ich bei Erhalt einer Abmahnung von Waldorf Frommer reagieren?

Grundsätzlich gilt, dass Sie zunächst Ruhe bewahren und nichts bezahlen und auch nichts unterschreiben sollten. Weiterhin sollten Sie selber keinen Kontakt zu Waldorf Frommer aufnehmen. Eine einmal unbedarfte getätigte Äußerung wird unter Umständen vermerkt und kann später nur schwer korrigiert werden. Beauftragen Sie uns daher mit Ihrer Verteidigung. Rufen Sie uns hierzu an. Wir geben Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung zu Ihrem Fall und klären Sie über die Kosten unserer Beauftragung auf.

Was tun wir für Sie?

Kostenloses Erstgespräch

Prüfung der Abmahnung

Bundesweite Vertretung

HvLS Rechtsanwälte stehen Ihnen dazu bundesweit zur Verfügung und sind Ihr zuverlässiger und kompetenter Partner bei allen Fragen zum Gewerblichen Rechtsschutz und insbesondere im Wettbewerbsrecht.

Rufen Sie uns ganz einfach an oder senden Sie uns eine Nachricht per E-Mail

Mail:berlin@hvls-partner.de

Tel.: 030/206 494 05

Fax: 030/2026 494 06

 

Katharina von Leitner-Scharfenberg

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz

Fachanwältin für Urheberrecht