Zahlungsklage der Rechtsanwälte Haas & Kollegen i.A. der Farbfilmverleih GmbH gegen eine von der KANZLEI WEINER vertretene Anschlussinhaberin wegen Filesharing des Films "Khadak" auch im Berufungsverfahren vor dem LG Rottweil nicht erfolgreich:
Die Farbfilmverleih GmbH unterliegt somit entgültig auch im Berufungsverfahren vor dem LG Rottweil und muss die Kosten des Rechtsstreits tragen. Die Berufung wurde auf Empfehlung des LG Rottweil nach vorheriger mündlicher Verhandlung vor der Berufungskammer zurückgenommen. Das klageabweisende Urteil des AG Rottweil ist damit rechtskräftig und die Berufungsklägerin (Farbfilmverleih GmbH) ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits vor dem AG Rottweil und die Kosten des Berufungsverfahrens vor dem LG Rottweil tragen.
Im Berufungsrechtsstreit vor dem 1. Zivilkammer des LG Rottweil gegen eine von Rechtsanwalt Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht) (KANZLEI WEINER) vertretene Anschlussinhaberin hat die Berufungskammer des LG Rottweil deutlich gemacht, dass die Berufung der Farbfilmverleih GmbH gegen das klageabweisende Urteil des AG Rottweil, das den Nachweis der Urheberrechtsverletzung anhand der IP-Adresse für nicht ausreichend hielt und die Störerhaftung ablehnt hatte, keine Aussicht auf Erfolg hat.
Darüber hinaus wurde von dem Berufungsgericht LG Rottweil in Erwägung gezogen, die Abmahnkosten nach § 97a UrhG auf 100,- EUR zu begrenzen. Damit wurde §97a UrhG, der die Abmahnkosten bei einfach gelagerten Fällen und bei einer nur unerheblichen Rechtsverletzung auf 100,- EUR begrenzt, faktisch erstmals durch ein Landgericht für möglich gehalten. Dies hängt sicherlich damit zusammen, dass von der Klägerin (Farbfilmverleih GmbH) über die Rechtsanwälte Haas & Kollegen bzw. vormals bei der Abmahnung eingeschaltete Kanzlei Schutt Waetke keinerlei Angaben gemacht werden konnten, in welchem zeitlichen Rahmen und Umfang denn der Film angeblich über den Internetanschluss der Anschlussinhaberin Dritten verfügbar gemacht worden sei und somit Anhaltspunkte für eine gravierende Rechtsverletzung im konkreten nicht ersichtlich waren.
Da die Berufung aber bereits aus anderen Gründen nicht erfolgreich sein konnte, kam es auf die in Literatur und Rechtsprechung umstrittene Frage, ob die Abmahnkosten bei Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung in Internettauschbörsen auf 100,- EUR nach § 97a UrhG begrenzt sind, im Ergebnis nicht mehr an.
Die Rechtsanwälte Haas & Kollegen, die die Farbfilmverleih GmbH sowohl in erster Instanz vor dem AG Rottweil als auch im Berufungsverfahren vor dem LG Rottweil vertreten hatten, haben die Berufung aufgrund der Hinweise des LG Rottweil zurückgenommen, womit das Urteil des AG Rottweil vom 10.12.2009 (Az. 2 C 447 / 09) nun rechtskräftig ist.
Die Rücknahme der Berufung hatte offenkundig den Zweck, ein für den Rechteinhaber nachteiliges Urteil durch ein Landgericht zu entgehen, um kein Präjudiz für weitere Rechtsstreitigkeiten zu schaffen.
Das Amtsgericht Rottweil hat, wie von mir bereits in den letzten Fachartikeln hier berichtet wurde, mit Urteil vom 10.12.2009 (Az 2 C 447 / 09) eine Zahlungsklage der Farbfilmverleih GmbH abgewiesen. Die Zahlungsklage wurde von den Rechtsanwälten Haas & Kollegen im Auftrag der farbfilmverleih GmbH beim AG Rottweil gegen eine Anschlussinhaberin eingereicht, die zuvor eine Abmahnung der Rechtsanwälte Schutt Waetke erhalten hatte.
Mit der Zahlungsklage hat die Firma Farbfilmverleih GmbH auch im Berufungsverfahren vor dem LG Rottweil Abmahnkosten von 781,00 EUR und Schadensersatz in Höhe von 200,00 EUR aufgrund einer vorherigen Abmahnung, die durch die Farbfilmverleih GmbH über die von ihr beauftragten Rechtsanwälte Schutt Waetke verschickt wurde, geltend gemacht. Die Beklagte in dem Rechtsstreit soll den Film "Khadak" über eine Internettauschbörse im Rahmen eines Peer to Peer Netzwerkes anderen über ihre Internet Adresse angeboten haben.
Die Beklagte hat auch in dem Berufungsverfahren geltend gemacht, dass sie noch nie etwas aus dem Internet heruntergeladen habe. Der Film "Khadak" und eine Internettauschbörse sei ihr bislang unbekannt gewesen. Firewall und Virenschutz habe sie installiert gehabt. Für ihre 9-jährige Tochter sei nur das Spielen unter KIKA.de erlaubt gewesen. Ihr Kennwort habe sie niemandem verraten. Sie habe nie Feststellungen dahin machen können, dass Dritte auf ihren Computer zugegriffen hätten. Dem ersten Anwalt der Klägerin (gemeint sind die Schutt Waetke Rechtsanwälte aus Karlsruhe, die die Abmahnung ursprünglich verschickt hatten) habe sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zugesandt, jedoch nichts gezahlt.
Ferner wurde von der Beklagten dargelegt, dass sie das WLAN mit einem Passwort versehen und verschlüsselt habe. Ein Eingriff von Außen sei von ihr nicht bemerkt worden.
Der vorliegende Rechtsstreit hat wieder einmal deutlich gemacht, dass ein genauer Sachvortrag und die Kenntnis technischen Zusammenhänge für die erfolgreiche Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung in Internettauschbörsen unabdingbar ist.
Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht)
Rechtsanwalt
zugleich Master of Laws für Medienrecht
Anmerkung: Die KANZLEI WEINER vertritt bundesweit eine Vielzahl betroffener Anschlussinhaber, die eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung wegen angeblicher Nutzung von Internettauschbörsen erhalten haben.