AG Rottweil: Zahlungsklage wegen Filesharing Abmahnung bzgl. des Filmerwerkes "Khadak" der Farbfilmverleih GmbH Boxhagener Str. 106, 10245 Berlin, abgewiesen

Abmahnung Filesharing
19.08.20101101 Mal gelesen
Das Amtsgericht Rottweil (Urteil v. 10.12.2009, Az. 2 C 447/09) hat die gegen einen potentiellen Filesharer gerichtete Zahlungsklage wegen vermeintlicher Schadensersatzansprüche aufgrund des unerlaubten Anbietens des Filmwerkes "Khadak" zurückgewiesen. Der zugrundeliegende Sachverhalt stellte sich wie folgt dar:

Die Beklagte war zunächst von den Rechtsanwälten Schutt & Waetke per Abmahnung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie Ausgleich von vermeintlichen weiteren Forderungen (Anwaltskosten u. Schadensersatz) aufgefordert worden. Eine strafbewehrte Unterlassungserlkärung gab die Beklagte ab. Zahlungen erfolgten ihrerseits nicht. Die Rechteinhaber machte daraufhin diese Ansprüche vor dem Amtsgericht Rottweil geltend und scheiterte.

Aus den Urteilsgründen:

Auf den Vortrag der Beklagten, sie habe sämtliche Sicherheitserfordernisse wie Virenscanner und Firewall beachtet, den Zugriff für ihr minderjährige Tochter auf EINE Seite eingeschränkt, nur ihr bekannte Kennwörter eingerichtet sowie natürlich das streitgegenständliche Werk zu keinem Zeitpunkt vorgehalten habe, stellte das Gericht fest, dass der Vortrag der Klägerin unschlüssig und unsubstantiiert sei. Das AG Rottweil stellte u.a. fest, dass das Loggen der IP-Adresse der Beklagten in keiner Weise beweise, dass von ihr das streitgegenständlich Werk über einen sog. Filesharing Client angeboten worden sei. Der Beklagten wurde weiterhin das freiwillige Installieren von Sicherheitsmechanismen hoch angerechnet. Sie habe freiwillig Mißbrauchsfällen vorbeugen wollen. Offensichtlich sei es aber möglich dass sich "auf Nutzer PCs fremde Programme einnisten können, ohne dass der Nutzer dies bemerken kann". Auch sei zur genauen Bezifferung des Schadens Vortrag dazu erforderlich, wie oft überhaupt vermeintlich seitens der Beklagten ein sog. Upload getätigt worden sei. Da bei der Feststellung der IP regelmäßig ein einzelner "Testdownload" durch die ermittelnde Detektei erfolgen dürfte und kein langfristiges Upload-Protokoll über einen längeren Zeitraum gefertigt wird, welches eine dahingehende Auswertung erlaubt, konnte die Klägerin insoweit natürlich nicht mit weiterem rettenden Vortrag durchdringen. Abschließend ist noch festzustellen, dass hier durch das AG Rottweil ein Streitwert von lediglich 300,00 EUR für die Abmahnung für angemessen gehalten wurde. Die Klägerin hatte ihrerseits einen solchen von 25.000,00 EUR angesetzt...

Das vorgenannte Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin hat Berufung beim Landgericht Rottweil eingelegt.

Bleibt abzuwarten, ob dieses den doch recht unkonventionellen und in der aktuellen Rechtssprechung doch wenig Stütze findenden Argumentationslinie seines Untergerichtes folgen wird. Wir berichten weiter. Sollten auch Sie Adressat sog. Filesharing-Abmahnungen sein, sprechen Sie uns gerne an.