Abmahnung Schutt Waetkte i.A.d. Farbfilmverleih GmbH wegen Filesharing des Films „Khadak“- Zahlungsklage Haas & Kollegen: Amtsgericht Rottweil (Az. 2 C 447/09) weist Zahlungsklage ab!

Abmahnung Filesharing
18.08.20102726 Mal gelesen
Farbfilmverleih GmbH verliert Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Rottweil; Amtsgericht Rottweil weist Zahlungsklage der Rechtsanwälte Haas & Kollegen im Auftrag der Farbfilm Verleih GmbH wegen Filesharing des Films „Khadak“ ab; IP-Adresse als Beweismittel unzureichend; Streitwert von 25.000,00 EUR „maßlos übersetzt“; Streitwert auf 300,00 EUR herabgesetzt.

Das Amtsgericht Rottweil hat mit Urteil vom 10.12.2009 (Az 2 C 447 / 09) eine Zahlungsklage der Farbfilmverleih GmbH abgewiesen. Die Zahlungsklage wurde von den Rechtsanwälten Haas & Kollegen im Auftrag der Farbfilmverleih GmbH beim AG Rottweil gegen eine Anschlussinhaberin eingereicht, die zuvor eine Abmahnung der Rechtsanwälte Schutt Waetke im Auftrag der Farbfilm Verleih GmbH wegen Filesharing des Films "Khadak" erhalten hatte.

 
Mit der Zahlungsklage hat die Firma Farbfilmverleih GmbH Abmahnkosten von 781,00 EUR und Schadensersatz in Höhe von 200,00 EUR, insgesamt 981,00 EUR, aufgrund einer vorherigen Abmahnung, die durch die Farbfilmverleih GmbH über die von ihr beauftragten Rechtsanwälte Schutt Waetke verschickt wurde, geltend gemacht. Die Beklagte in dem Rechtsstreit soll den Film "Khadak" über eine Internettauschbörse im Rahmen eines Peer to Peer Netzwerkes anderen über ihre Internet Adresse angeboten haben.
 
Die Beklagte hat in dem Verfahren geltend gemacht, dass sie noch nie etwas aus dem Internet heruntergeladen habe. Der Film "Khadak" und eine Internettauschbörse sei ihr bislang unbekannt gewesen. Firewall und Virenschutz habe sie installiert gehabt. Für ihre 9-jährige Tochter sei nur das Spielen unter KIKA.de erlaubt gewesen. Ihr Kennwort haber sie niemandem verraten. Sie habe nie Feststellungen dahin machen können, dass Dritte auf ihren Computer zugegriffen hätten. Dem ersten Anwalt der Klägerin (gemeint sind die Schutt Waetke Rechtsanwälte aus Karlsruhe, die die Abmahnung ursprünglich verschickt hatten) habe sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zugesandt, jedoch nichts gezahlt.
 
Das Amtsgericht Rottweil hat in dem Urteil folgendes (nachfolgend auszugsweise wiedergegeben) festgestellt:
 
"Es ist mittlerweile selbst dem Amtsgericht Rottweil bekannt, dass sich auf Nutzer-PCs fremde Programme einnisten können, ohne dass der Nutzer dies bemerken kann. Die Beklagte hat sogar, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, Firewall und Virenschutz installiert.....".
 
"DieVerwendung der IP-Adresse der Beklagten beweist in keiner Weise, dass die Beklagte den Film "Khadak"über ein Peer-to-Peer Netzwerk angeboten hatte..."
 
Die Klägerin verhält sich denn auch mit keiner Silbe dazu, ob unter der Verwendung der IP-Adresse der Beklagten überhaupt der Film abgerufen wurde und ggf. von wem....."
 
Das Amtsgericht Rottweil hat die Klage bereits wegen des unschlüssigen Sachvortrages der Klägerin abgewiesen. Interressant sind auch die Ausführungen zur Höhe der Abmahnkosten:
 
"Die für die strafbewehrte Unterlassungserklärung der Klägervertreter angesetzte Geschäftsgebühr von 781,00 EUR war ohne dies nicht begründet. Denn der angesetzte Gebührenwert von 25.000,00 EUR war maßlos übersetzt. Dieser hohe Gebührenwert wurde noch nicht einmal begründet. Angesichts dessen, dass die Klägerin keinen einzigen Faall des Abrufs des Films über die IP-Adresse der Beklagten darlegen konnte, wäre allenfalls ein Gebührenwert von 300,00 EUR anzusetzen gewesen. Deshalb war die Klage mit allen Nebenansprüchen als unbegründet abzuweisen."
 
Das Amtsgericht Rottweil lies es bei diesen Ausführungen jedoch nicht bewenden, sondern setzte noch eins oben drauf:
 
"Es würde das Amtsgericht Rottweil freuen, wenn die Klägerin an dieses künftig nicht mit derart konstruierten Ansprüchen herantreten würde".
 
 
Fazit:
 
  • Die Angabe einer IP-Adresse ohne weitere Angaben zum angeblichen Download bzw. upload eine Datei über Peer.to-Peer-Netzwerke ist nach Ansicht des AG Rottweil für die Beweisführung unzureichend. Das AG Rottweil hielt den Sachvortrag hierzu folgerichtig für unschlüssig.
  • Zu begrüßen ist, dass das Amtsgericht Rottweil den immer wieder von den Rechteinhabern bzw. von diesen beauftragten Anwaltskanzleien für die Abmahnungen angesetzten hohen Streitwerten bei Filmen von 25.000,00 EUR für "maßlos übersetzt" gehalten.
  • Das Amtsgericht Rottweil hat im konkreten Fall einen Streitwert von nur 300,00 EUR für angemessen gehalten, obwohl es sich um bei "Khadak" um einen Spielfilm gehandelt hatte. Begründet wird dies damit, dass  für einen höheren Streitwert angegeben werden muss, in welchem Zeitraum und Umfang der Film verbreitet worden sein soll. Angaben hierzu hat die Klägerin in dem Rechtsstreit nicht gemacht oder nicht machen können (weil offenkundig hierzu keine Beweise vorgelegt werden konnten).
  • Das bedeutet, dass sich die Abmahngebühren nach Ansicht des AG Rottweil bei der Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung des Films "Khadak" nach RVG im konkreten Fall auf nur 32,50 EUR hätten belaufen dürfen.
 
Anzumerken ist, dass die Klägerin  gegen das Urteil des Amtsgericht Rottweil Berufung beim Landgericht Rottweil eingelegt hat. Über den Ausgang des Berufungsverfahrens wird vom Unterzeichner in Kürze berichtet werden. Der Unterzeichner vertritt die Beklagte in dem Berufungsrechtsstreit.
 
 
Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht)
Rechtsanwalt
Zugleich Master of Laws für Medienrecht