Arbeitslosengeld II-Empfänger (Hartz IV-Empfänger) erhalten professionelle Hilfe bei Filesharing Abmahnungen

Abmahnung Filesharing
09.08.20101494 Mal gelesen
Filesharing-Abmahnungen machen auch um Arbeitslosengeld II-Empfänger keinen Bogen.

Dies zeigt die langjährige Praxis im Bereich der Schutzrechtsverletzungen. Die Rechteinhaber respektive die Kanzleien, die in vielen Fällen die Voraussetzungen für eine Gebührenerzielung konstruieren, fordern auch von "Hartz IV-Empfängern" die gleichen Summen wie von anderen Abgemahnten auch.

Problematisch ist in diesem Zusammenhang jedoch die Tatsache, dass sich die meisten Empfänger von Arbeitslosengeld II die Vertretung durch einen Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht in der Regel nicht leisten können, um sich gegen eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung zu verteidigen.

Da der Staat diese Personen nicht im Regen stehen lassen will gibt es die so genannte Beratungshilfe.

Unter Beratungshilfe versteht man die staatliche Kostenübernahme für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens (im gerichtlichen Verfahren gibt es die so genannte Prozesskostenhilfe).
Anspruch auf Beratungshilfe haben in der Regel Empfänger von Arbeitslosengeld 2 (Hartz IV-Empfänger), die sich aus eigenen Mitteln keinen Anwalt leisten können. Diese Personen können beim zuständigen Amtsgericht einen Berechtigungsschein erhalten und mit diesem einen Anwalt ihrer Wahl konsultieren. Die Beratungshilfeempfänger müssen dem auserwählten Anwalt sodann lediglich eine zusätzliche Gebühr in Höhe von maximal 10 € zahlen, sofern der Anwalt dies verlangt.

In der Praxis sieht das Vorgehen jedoch meist völlig anders aus. Die Beratungshilfe honoriert in der Regel nicht einmal ansatzweise den tatsächlich anfallenden Arbeitsaufwand des Anwalts. Aus diesem Grund lehnen die meisten Kanzleien die Aufnahme eines Mandats auf Grundlage eines Beratungshilfescheins aus ökonomischen Gründen ab. Die Abgemahnten erhalten somit keinen rechtlichen Beistand und müssen sich selbst mit den Abmahnkanzleien auseinandersetzen. Der Ausgang des Verfahrens ist damit vorprogrammiert.

Soweit muss es jedoch nicht kommen, wenn man sich an spezialisierte Kanzleien wendet, die sich mit der Materie auskennen und mit einem Höchstmaß an Effektivität arbeiten. In diesen Fällen kann auch auf Grundlage eines Beratungshilfescheins ein Mandat kostendeckend und erfolgreich geführt werden.


Datum: 06.08.2010
Autor: Gulden
Rubrik: Urheberrecht
Mehr über: Filesharing, Abmahnkosten

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