Abmahnungen der Rechtsanwälte C-S-R

Abmahnung Filesharing
09.07.2010 427 Mal gelesen
Die Kanzlei C-S-R verschickt zurzeit Abmahnungen wegen Verstößen gegen das Urheberrecht. Mandanten der Ettlinger Anwälte sind vor allem Unternehmen aus der Flmindustrie (z.B. die Purzel-Video GmbH), deren Werke über p2p-Netzwerke wie eMule, BitTorrent, Kazaa o.ä. getauscht wurden.

Die Internettauschbörsen funktionieren dabei nach dem Prinzip, dass während des Downloads einer Datei die bereits heruntergeladene Datenmenge selbst wieder für andere Benutzer des Netzwerks zum Download zur Verfügung gestellt wird. Nahezu jeder Nutzer solcher Tauschbörsen ist damit auch Anbieter, und an dieser Stelle beginnen die urheberrechtlichen Probleme: das so erfolgte Anbieten der Daten stellt nämlich eine "öffentliche Zugänglichmachung" iSd § 19a des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) dar, wozu allein der entsprechende Rechtsinhaber berechtigt ist. Das Anbieten zum Download greift damit in die Verwertungsrechte des Rechteinhabers ein und löst Abwehransprüche gegen den Rechtsverletzer aus, §§ 97ff. UrhG.

Hier knüpfen die Forderungen der C-S-R Rechtsanwaltskanzlei an. In den Abmahnungen werfen sie den Betroffenen vor, auf die beschriebene Weise gegen das Urheberrecht verstoßen zu haben und machen deswegen im Namen ihrer Mandanten sowohl Unterlassungs- als auch Ersatzansprüche geltend.
Wenn man eine solche Abmahnung erhalten hat und sich mit dem Vorwurf identifizieren kann, ist man selbstverständlich geneigt den Forderungen zügig nachzukommen, um die Sache so schnell wie möglich "vom Tisch zu haben."

Unsere Erfahrungen als Vertreter von Abgemahnten zeigen allerdings, dass eine vorbehaltlose Anerkennung der geltend gemachten Ansprüche nur in den seltensten Fällen ratsam ist. In nicht wenigen Fällen lassen sich nämlich die geltend gemachten Forderungen entweder ihrem Inhalt oder ihrer Höhe nach nicht vollständig halten.

Eine geschickte, am jeweiligen Einzelfall orientierte Argumentation führt häufig dazu, dass zum Einen die geltend gemachten Ersatzforderungen gesenkt werden können und sich zum Anderen bei der Unterlassungserklärung wichtige Änderungen zu Ihren Gunsten durchsetzen lassen. Letzteres ist umso wichtiger, als dass die Unterlassungserklärung in der Ihnen vorgelegten Form einem oftmals einem umfänglichen, bis zu 30 Jahre gültigen Schuldanerkenntnis gleichkommt, woraus sich leicht weitere kostspielige Forderungen gegen Sie ergeben können.
 
Sollten auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei C-S-R erhalten haben, so können Sie sich jederzeit an uns wenden. Wir haben bereits eine Vielzahl Abgemahnter vertreten und wissen, worauf es für eine erfolgreiche Verteidigung ankommt.
 
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