Teil II - German Top 100 Single Charts, Abmahnung durch Rechtsanwälte Rasch: Lena Meyer-Landrut, Stromae, Jennifer Braun

Abmahnung Filesharing
09.06.20101920 Mal gelesen
Wie wir gestern berichtet haben, verschickt unter anderem die Anwaltskanzlei Rechtsanwälte Rasch Abmahnungen wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen. Heute möchten wir Ihnen weitere Informationen über die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für W-Lan-Anschlussinhaber bzw. Abgemahnte zukommen lassen.

Wie wir gestern unter http://www.anwalt24.de/fachartikel/german-top-100-single-charts-abmahnung-durch-rasch-rechtsanwaelte-lena-meyer-landruth-stromae-jennifer-braun berichtet haben, muss die aktuelle Rechtsprechung bei Ihrer Vertretung beachtet werden.

Bundesgerichtshof, "Sommer unseres Lebens"

So entschied der Bundesgerichtshof erst vor wenigen Wochen in seiner Entscheidung BGH I ZR 121/08, Sommer unseres Lebens, dass eine Abgemahnte, die nachweislich zum Tatzeitpunkt im Urlaub war, und über deren W-Lan-Anschluss Dritte streitgegenändliche Urheberrechte verletzt hatten, zwar zur Abgabe der Unterlassungserkärung und Zahlung gegnerischer Anwaltskosten, nicht jedoch zum Schadensersatz verpflichtet war. In dem inzwischen im Volltext veröffentlichten Urteil hat sich der Bundesgerichtshof allerdings nicht zu der "100-Euro"-Deckelung von Abmahnkosten nach § 97 a UrhG geäußert. Dazu befindet sich lediglich in der Pressemitteilung ein Hinweis.

Pressemitteilung

Die Pressemitteilung ist insofern bemerkenswert, als dass es darin zu dem streitgegenständlichen Fall - es ging u.a. um eine erstmalige Abmahnung und nur einen Musiktitel- heißt: "Der Beklagte haftet deshalb nach den Rechtsgrundsätzen der sog. Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten (nach geltendem, im Streitfall aber noch nicht anwendbaren Recht fallen insofern maximal 100 € an). "

Urteil

Unter Ziffer 38 des Urteils erläutert der Bundesgerichtshof allerdings: "Hinsichtlich der geltend gemachten Abmahnkosten ist der Rechtsstreit...noch nicht zur Entscheidung reif. Das Berufungsgericht hat bislang noch nicht geprüft, ob nach dem maßgeblichen Sachverhalt - unzureichende Sicherung eines W-Lan-Anschlusses, die zum einmaligen öffentlichen Zugänglichmachen eines einzelnen Titels einer Tauschbörse geführt hat - die vom Vertreter der Klägerin angesetzte Geschäftsgebühr auf der Grundlage eines Streitwerts von 10.000 € zu berechnen ist..."

Argumente aus aktuellen Urteilen können in der anwaltlichen Vertretung je nach dem konkreten Einzelfall für Sie eingesetzt werden.

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