Abmahnung Kornmeier & Partner Rechtsanwälte – GSDR GmbH – „Gentleman – It No Pretty“

Abmahnung Filesharing
26.05.20102484 Mal gelesen
Im Auftrag der GSDR GmbH sprechen die Kornmeier & Partner Rechtsanwälte aus Frankfurt zurzeit Abmahnungen wegen der angeblichen unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Tonaufnahmen im Internet aus. Gegenstand der Abmahnungen ist unter anderem das Werk
 
 
das auf verschiedenen Samplern (Bravo Hits 69 sowie German TOP 100 Single Charts) enthalten ist.
 
Die streitgegenständliche Datei soll über den Internetanschluss der Betroffenen im Rahmen einer Tauschbörse einer Vielzahl anderer Nutzer zum weltweiten Download angeboten und damit gem. §19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht worden sein. Die ebenfalls in Frankfurt ansässige GSDR GmbH wird insoweit als Inhaberin ausschließlicher Rechte bezeichnet.
 
Aus dieser Rechtsverletzung macht die Kanzlei Kornmeier & Partner Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz geltend. Neben der Abgabe der beigelegten strafbewehrten Unterlassungserklärung wird die Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages von EUR 450 verlangt. Damit sollen die Anwaltskosten und Schadensersatzforderungen abgegolten werden.
 
Bereits mehrfach haben wir in diesem Zusammenhang auf §97a Abs.2 UrhG hingewiesen, wonach die Anwaltskosten einer Abmahnung in einfach gelagerten Fällen bei unerheblichen Rechtsverletzungen auf EUR 100 begrenzt sind.
 
Mittlerweile wird in vielen Abmahnschreiben ein solcher Fall ausdrücklich bestritten. Zur Begründung wird etwa angeführt, der Sachverhalt sei technisch komplex und mit anspruchsvollen rechtlichen Fragestellungen verbunden.
 
Dieser Rechtsauffassung hat das AG Frankfurt in einer längst überfälligen Entscheidung (Geschäftsnummer 30 C 2353/09-75) eine klare Absage erteilt. Gegenstand des Verfahrens war eine Klage der für Abmahnungen auf dem Filesharing-Sektor einschlägig bekannten DigiProtect GmbH. Diese sei nur in Höhe von EUR 100 begründet, so das Gericht. §97a Abs.2 UrhG sei in diesem Fall einschlägig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen sahen die Richter ? bei nahezu lehrbuchartiger Prüfung - allesamt als erfüllt an. Die Beklagte hatte bislang keine identischen oder kerngleichen Verletzungshandlungen gegenüber der DigiProtect GmbH begangen ? insoweit handelte es sich um eine erstmalige Abmahnung. Die Rechtliche Bewertung des Sachverhalts sei zudem mit keinen Schwierigkeiten verbunden, da im Hinblick auf die Erstattung von Abmahnkosten auf eine mittlerweile gefestigte Rechtsprechung zurückgegriffen werden könne.
Durch die Möglichkeit des urheberrechtlichen Auskunftsanspruchs nach §101 UrhG sei der Rechercheaufwand so stark vereinfacht, dass von einem "einfach gelagerten Fall" gesprochen werden könne. Dieser Befund würde dadurch belegt, dass die abmahnenden Kanzleien lediglich auf vorformulierte Schreiben zurückgreifen, die keinen großen Aufwand erforderten.
Auch das regelmäßig verwandte Argument, Filesharing sei in der Beschlussempfehlung des Gesetzgebers zur Schaffung des §97a Abs.2 UrhG nicht explizit erwähnt, entschärften die Frankfurter Richter. Diese habe lediglich beispielhaften Charakter. Ebenso wie in den beschriebenen Fällen der Veröffentlichung eines Stadtplanausschnittes oder Liedtextes auf einer privaten Homepage handele es sich um einen einmaligen Verstoß. Die abstrakte Gefahr durch Herunterladen und Weiterverbreitung des Werkes sei dieselbe. Somit war auch die "Unerheblichkeit" der Rechtsverletzung zu bejahen.
 
Die Rechtslage ist daher nicht so eindeutig, wie das Schreiben zunächst vermuten lassen könnte. Dennoch sollten Sie umgehend auf die Abmahnung reagieren, um ein unnötiges Prozessrisiko zu vermeiden. Häufig lassen sich in einer außergerichtlichen Verhandlung interessengerechte Lösungen finden.
 
Keinesfalls sollte die beigefügte Unterlassungserklärung vorschnell unterzeichnet werden. Damit verbunden ist die Anerkennung der vorgeworfenen Rechtsverletzung und der Zahlungsansprüche. Eine möglicherweise günstige rechtliche Ausgangsposition würde damit aufgegeben. Zudem ist zu beachten, dass sich die Unterlassungserklärung nur auf die einzelne abgemahnte Tonaufnahme bezieht. Die Wiederholungsgefahr hinsichtlich anderer auf dem Sampler enthaltener Titel kann damit nicht ausgeräumt werden.
 
Sollten auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Kornmeier & Partner erhalten haben, so können Sie sich jederzeit an uns wenden. Wir haben bereits eine Vielzahl Abgemahnter vertreten und wissen, worauf es für eine erfolgreiche Verteidigung ankommt.
 
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