Die Klägerin, Inhaberin der Rechte an dem Musiktitel "Sommer unseres Lebens" hatte im Internet im Jahre 2006 einen vermeintlichen Urheberrechtsverstoß des Beklagten in der Form, dass über dessen Anschluss der vorgenannte Titel im Internet im Rahmen einer Filesharing-Plattform zum Download angeboten worden war, aufgespürt. Die Klägerin hat daraufhin den Beklagten abmahnen und insoweit zur Unterlassung, Zahlung von Schadensersatz sowie Erstattung der durch die Abmahnung entstandenen Kosten der Rechtsverfolgung auffordern lassen. Der Beklagte hatte insoweit, was auch als unstreitig festgestellt werden konnte, angegeben, zum Zeitpunkt des fraglichen Verstoßes im Urlaub gewesen zu sein. Ebenfalls unstreitig war es, dass der Beklagte bei Einrichten seines WLAN-Zugangs keinen Passwortschutz eingerichtet, sondern vielmehr die vom Hersteller vorgenommene Grundkonfiguration beibehlaten hatte. Das Landgericht Frankfurt (Urteil v. 05.10.2007, Az. 2/3 O 19/07) hatte der nach erfolgloser Abmahnung erhobenen Klage vollumfänglich stattgegeben. Auf Berufung der Beklagten hatte das OLG Frankfurt (Urteil v. 01.07.2008, Az. 11 U 52/07) die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben. Der BGH hat nun das Berufungsurteil aufgehoben, soweit das Berufungsgericht die Klage hinsichtlich des gestellten Unterlassungsantrags sowie des weitergehenden Antrags auf Erstattung der durch die Abmahnung entstandenen Rechtsverfolgungskosten abgewiesen hatte.
Interessant dürfte allerdings der Hinweis des Senats zur Höhe der Rechtsverfolungskosten sein. So entschied der erkennende Senat zwar aufgrund des Verstoßes bereits aus dem Jahre 2006, dass eine Deckelung der Rechtsverfolgungskosten auf 100,00 EUR nicht in Frage käme, nach aktuellem Recht mit Blick auf § 97a Abs. 2 UrhG aber davon in einem Fal wie dem vorliegenden bei einem rein privaten Internetnutzer sehr wohl auszugehen sei.
Der erkennende Senat führt insoweit aus, dass eine Haftung des Beklagten als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung nicht in Betracht käme.Zwar müssten private Internetnutzer selbstverständlich ihren WLAN Anschluss vor möglichen widerrechtlichen Zugriffen Dritter z.B. durch entsprechende Verwendung von Passwörtern sichern, letztlich sei dem privaten Nutzer aber nicht zuzumuten, das genutzte Netz fortwährend hinsichtlich entsprechender Abwehrmechanismen auf dem aktuellsten Stand zu halten und womöglich dafür auch finanzielle Aufwendungen zu tätigen. Der BGH stellte insoweit fest, dass die Prüfungspflicht des privaten Nutzers nach dem technischen Standard richten müsste, der zum Zeitpunkt der Konfigurierung und Inbetriebnahme des Anschlusses vorherrsche. Zwar hatte der Beklagte diese Pflicht verletzt, indem er es fahrlässig unterlassen hat, eine entsprechende bereits zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Anschlusses im Jahre 2006 übliche Passwortsicherung einzurichten. Klare Worte fand der erkennende Senat indes zu den geltend gemachten Schadensersatzansprüchen: Solche bestünden nicht, weil der Beklagte weder als Täter, noch mangels entsprechenden Vorsatzes als Gehilfe den streitgegenständlichen Titel öffentlich zugänglich gemacht habe und aus diesen Gründen nicht hafte.
Fazit: Soweit auf eigene Initiative hin urheberrechtlich geschützte Werke im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden, bedeutet dieses Urteil selbstverständlich keine Veränderung für den Anschlussinhaber, der nach wie vor auf Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung von Rechtsverfolgungskosten in Anspruch genommen werden kann. Der urheberrechtswidrig Handelnde wird also nach wie vor erfolgreich in Anspruch genommen werden können. Mit Blick auf eine klare Marschrichtung des Senats mit Blick auf § 97a Abs. 2 UrhG dürften sich allerdings dem Vorgenannten durchaus gute Chancen bieten, sich gegen die Geltendmachung überhöhter Rechtsverfolungskosten erfolgreich zur Wehr setzen zu können. Das Urteil dürfe insoweit den abmahnenden Anwälten bereits insoweit ein gewaltiger Dorn im Auge sein. Ein wirklicher Lichtblick bietet sich aber dem User, dessen Anschluss widerrechtlich durch Dritte für derartige Urheberrechtsverletzungen mißbraucht worden ist. Hier bleibt zumindest ein schwacher Trost, dass gute Chancen bestehen, jedenfalls Schadensersatzansprüche erfolgreich abzuwehren. Die Darlegungs- und Beweislast für eine fehlende Täter- oder Gehilfenstellung verbleibt natürlich beim in Anspruch genommenen Anschlussinhaber.
Wenn auch Sie durch widerrechtliche Nutzung Ihres WLAN Netzes zum Adressat von Abmahnungen geworden sind, beraten wir Sie gerne. Sprechen Sie uns an.