Auch in jüngster Vergangenheit wurde wieder vermehrt, inbesondere durch Waldorf, Negele Zimmel Greuter Beller, BaumgartenBrandt, CSR, Rasch Rechtsanwälte, Nümann, Lang usw. wegen angeblicher Urheberrechtsverstöße in sog. Peer-to-Peer-Netzwerken (umgangssprachlich Musiktauschbörsen) abgemahnt. Dabei wird von den Abgemahnten die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Zahlung von teilweise sehr hoch angesetzten pauschalen Schadensersatzforderungen eingefordert.
Meine praktische Erfahrung hat gezeigt, dass Betroffene oft aus Panik geneigt sind, direkt ungeprüft die geforderte Unterlassungserklärung abzugeben und den geforderten Betrag zu bezahlen. Hier heißt es allerdings erst einmal RUHE BEWAHREN!
Einen Grund zur Panik gibt es definitiv nicht. Die gestellten Forderungen sind des öfteren unberechtigt und sollten daher nicht vorschnell bedient werden. Gerade die übereilte Abgabe der beiliegenden Unterlassungserklärung kann gravierende Folgen haben, da Sie hieran 30 Jahre gebunden sind und sich gegen Fälligkeit einer Vertragsstrafe für jeden weiteren Verstoß verpflichten, teilweise sämtliche urheberrechtsgeschützten Werke der abmahnenden Partei nicht mehr öffentlich zugänglich zu machen. Darüber hinaus kommt die Abgabe der Unterlassungserklärung einem uneingeschränkten Geständnis hinsichtlich des vorgeworfenen Verstoßes gleich.
Auch die geltend gemachten Zahlungsforderungen sind überwiegend wesentlich überhöht, so dass unbedingt von einer voreiligen Zahlung Abstand genommen werden muss. Was erst einmal weg ist, bekommen Sie so schnell nicht wieder.
Insbesondere in Fällen, in denen Sie selbst keinerlei Zusammenhang zu dem gemachten Vorwurf herstellen können, sollten Sie die Abmahnung unbedingt eingehend überprüfen lassen. Die von der Gegenseite in der Regel vorgetragene pauschale Aussage, dass Sie als Internetanschlussinhaber auf jeden Fall für den über Ihren Anschluss ermittelten Verstoß haften, ist in den meisten Fällen so nicht richtig. Hier gibt es erhebliche Einschränkungen, die im Einzelfall dazu führen können, dass die behauptete Haftung eben gerade nicht besteht.
Falls demnächst also auch in Ihren Briefkasten ein entsprechendes Abmahnschreiben "flattern" sollte, lassen Sie diese überprüfen und sich beraten.
Ich stehe Ihnen diesbezüglich jederzeit gern zur Verfügung.
Sebastian Iben
Rechtsanwalt