eBay - Abmahnung – Hauptsache richtig reagieren

Abmahnung Filesharing
09.08.20063668 Mal gelesen

eBay - Abmahnung - Hauptsache richtig reagieren   Der Internetmarktplatz eBay wird bei der Online Community immer beliebter, steigende Zugriffszahlen und immer größer werdende Popularität locken immer mehr Interessierte zu eBay. Einfach und schnell ist der Verkauf von Waren über diese Plattform, unerreicht der potentielle Käufermarkt. Doch damit wächst auch der Konkurrenzkampf, es wird mit harten Bandagen gekämpft. Abmahnungen von Mitbewerbern, Verbraucher- und Wettbewerbsverbänden gehören mittlerweile zur täglichen Praxis. Doch was tun, wenn die Abmahnung ins Haus flattert ?   Was ist eine Abmahnung ... Die Abmahnung ist gesetzlich zwar vorausgesetzt, nicht aber geregelt. Unter einer Abmahnung ist eine Aufforderung zur Unterlassung einer (vermeintlichen) Rechtsverletzung zu verstehen. Die Abmahnung ist ein Instrumentarium zur außerprozessualen Auseinandersetzung zwischen dem Abgemahnten und dem Abmahnenden, mit ihr sollen weitere gerichtliche Handlungen vermieden werden.   Gewerblicher Unternehmer oder privater Verkäufer ... Wichtig und deshalb unbedingt zu unterscheiden ist, ob ein gewerblicher oder ein privater eBay Verkäufer abgemahnt wird. Die Anforderungen an einen gewerblichen Unternehmer sind ungleich höher als die an einen privaten Verkäufer. Der Privatmann muss sich regelmäßig nur wegen Verstöße gegen Urheber- oder Markenrechtsverletzungen verantworten, wettbewerbsrechtliche Abmahnungen -welche nebenbei erwähnt einen Grossteil der Abmahnungen ausmachen- interessieren den Privatmann nicht.   Problematisch und oft nicht unstreitig ist, wann der eBay Verkäufer als gewerblicher Unternehmer gilt. Ein Blick ins Gesetz (der Unternehmer ist in § 14 BGB definiert) erleichtert in diesem Fall leider nicht die Rechtsfindung. Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person, die am Markt dauerhaft und planmäßig entgeltlich Leistungen anbietet. Bei eBay Verkäufern sind die Übergänge oft fließend, schnell wird aus gelegentlichen Verkäufen ein florierender Handel. Schnell aus dem privaten Verkäufer ein Unternehmer. Absolute Anhaltspunkte gibt es leider nicht. Entgegen der vielfach vertretenen Auffassung, wer viele Bewertungen hat ist Händler, wer wenige hat ist Privater reicht ein Blick auf die Bewertung allein nicht schon aus um das eBay Mitglied als Unternehmer oder als Privater einzuordnen. Beim Blick in die Bewertungen ist das Augemerk vor allem darauf zu richten, wie viele Verkäufe tätigte das Mitglied und welcher Art waren diese. So spricht einiges für die Unternehmenseigenschaft, wenn innerhalb weniger Monate eine Vielzahl von Verkäufen getätigt werden, das LG Berlin lässt hier 39 Verkäufe in einer Zeitspanne von 5 Monaten ausreichen, das OLG Frankfurt fordert dagegen 68 Verkäufe in 8 Monaten. Ein weiteres Kriterium stellt die Art der Verkäufe dar. Wird überwiegende Neuware angeboten, so liegt die Annahme der Unternehmereigenschaft nahe. Gleiches gilt beim Auftreten des Mitglieds als Powerseller. Ebenso ist die Gleichartigkeit der angebotenen Ware zu berücksichtigen. Auch aus dem Angebotstext selbst können sich Indizien für eine Einordnung ergeben. So spricht die Verwendung eigener AGBen für eine Unternehmerstellung, auch der Hinweis auf Verkauf aus Geschäftsauflösung oder ein ausweisbare Mehrwertsteuer legt dies nahe. Weiter bestehen für Existenzgründer Sonderregelungen.   Abmahnungswürdiges Verhalten ... Nicht jedes Verhalten rechtfertigt eine Abmahnung. Häufig werden gewerbliche Unternehmer in der Praxis wegen einer fehlenden oder unvollständigen Anbieterkennung oder wegen einer fehlenden oder unvollständigen Widerrufsbelehrung angemahnt.   Verträge, die über das Internet zustande kommen sind als Fernabsatzverträge zu klassifizieren, für diese Art von Verträgen sind Besonderheiten zu beachten. Der Gesetzgeber räumt dem Käufer hier ein 14 tägiges Rückgaberecht ein. Intention des Gesetzgebers war es, dass beim Fernabsatzvertrag gerade keine Prüfung der Waren vor Ort beim Händler stattfinden kann, der Käufer aber dennoch die Möglichkeit haben muss Ware zu prüfen. Hierüber muss der Käufer bei Vertragsschluss unterrichtet werden. Wettbewerbsrechtlich ist ein Verstoß gegen diese Belehrungspflicht gerade deshalb interessant, da derjenige, der nicht über das Widerrufsrecht und dessen Folgen belehrt mit einer viel geringeren Rücklaufquote seiner Kunden rechnen muss und daher seiner Tätigkeit eine völlig andere Kalkulation zu Grunde legen kann, was sich letztlich auch im Preis wiederspiegelt.   Ähnliches gilt für die Anbieterkennung. Im Internethandel ist es ein Leichtes darüber hinwegzutäuschen mit wem letztendlich ein Vertrag zustande kommt. Zum Schutz des Käufers und zur Erhöhung der Rechtssicherheit und des Vertauens in den Handel statuiert der Gesetzgeber auch hier eine Pflicht zur Offenlegung mit wem der Käufer in vertragliche Beziehungen tritt.   Gefährlich kann auch die Verwendung von AGBen sein, wenn diese nicht auf den verwender zugeschnitten sind und einfach von Dritten aus dem Netz kopiert wurden. Die Problematik liegt hier oftmals in den für den Kundenkreis des Händlers überraschenden oder unklaren Klauseln.   Nicht selten sind auch Abmahnungen wegen Verstößen gegen das Urheber- und Markenrecht.   Ab und an findet man auch in eBay Auktionen Beschreibungen über Mitkonkurrenten. Hier ist darauf zu achten, auch wenn der Mitkonkurrent nicht namentlich genannt wird, er jedoch aufgrund der Beschreibung leicht für Dritte individualisierbar ist spricht der Jurist bei einem herabsetzenden Inhalt in der Anzeige von einer sogenannten Schmähkritik.   Wer eine Mahnung schreiben darf ... Nachdem nun die gängigsten Gründe für eine Abmahnung dargelegt wurden ist nun zu klären ob eine Abmahnung überhaupt berechtigt ist.   Grundsätzlich gilt, mahnen darf nur, wer in seinen eigenen Rechten verletzt ist. Natürlich darf auch der von diesen Verletzten legitimierte Vertreter - regelmäßig ein Rechtsanwalt - für den Verletzten mahnen. Bei wettbewerbsrechtlichen Verstößen muss der Abmahnende Mitbewerber sein. Mitbewerber ist nur derjenige, der gleiche oder ähnliche Produkte anbietet, zu beachten ist hier allerdings, dass der Mitbewerber nicht zwangsläufig auch im Internet, insbesondere nicht auch bei eBay auftreten muss. Weiter können unter bestimmten Voraussetzungen rechtsfähige Verbände wettbewerbsrechtliche Verstöße im Wege der Abmahnung rügen. Dies ist von spezialgesetzlichen Regelungen abhängig. Im Ergebnis darf also nicht jeder einfach wild drauflos mahnen wenn er einen Verstoß im Angebot eines Verkäufers entdeckt, da die Mahnung aber mittlerweile ein beliebtes Instrument ist, um Mitbewerber aus dem Markt zu drängen, finden sich auch immer häufiger Abmahnungen von nicht berechtigten Dritten.   Die richtige Reaktion ... Hier gilt, das Schlimmste was man tun kann ist nichts zu tun. Aufgrund der kurzen Fristen sollte die Abmahnung höchste Priorität haben.   Zuerst ist die Abmahnung auf die wesentlichen Formalia hin zu untersuchen. Grundsätzlich gilt, das Abmahnschreiben bedarf keiner besonderen Form, selbst unvollständig oder fehlerhaft zugegangene Abmahnschreiben lösen eine Reaktionspflicht des Abgemahnten aus. Dies ist aber nicht unumstritten, so soll nach anderer Ansicht eine Zurückweisung aufgrund formeller Fehler durchaus möglich sein.   Dann ist die Abmahnung inhaltlich zu betrachten. Zu untersuchen sind u.a., ob überhaupt ein rechtswidriges Verhalten vorliegt, wer für einen Verstoß verantwortlich ist und ob zumindest eine kurze rechtliche Begründung hinsichtlich des vorgeworfenen Verstoßes in dem Abmahnschreiben enthalten ist.   Kommt der Abgemahnte zu dem Ergebnis die Abmahnung ist berechtigt, so ergeben sich für ihn folgende Möglichkeiten   Er kann die geforderte Unterlassungserklärung abgeben und dabei geforderten Kosten übernehmen oder die Kosten nicht übernehmen. Er kann auch eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben, entweder mit Übernahme der Kosten oder ohne Er kann auf einen außergerichtlichen Vergleich hinwirken.   Erachtet man nach der Prüfung die Abmahnung als berechtigt, so ist die regelmäßig beigefügte Unterlassungserklärung zu prüfen. Grundsätzlich gilt, die Unterlassungserklärung ist ein Vorschlag des Abmahnenden, sie ist vor der Unterschrift nicht bindend und einer Modifikation durch Parteiabsprachen zugänglich. Eine Pflicht diese Unterlassungserklärung zu unterzeichnen besteht nicht.   Zu prüfen ist hier insbesondere, kann ich den Inhalt der Unterlassungserklärung überhaupt einhalten, ist das Begehren in der Erklärung hinreichend konkret gefasst oder zu weit. Ist die Vertragsstrafe angemessen oder überhöht.   Entschließt man sich letztlich die Abmahnung zu unterzeichenen, so trägt man regelmäßig auch die Kosten des gegnerischen Anwalts. Gerade bei Abmahnungen durch Mitbewerber, die sich der Hilfe eines Anwalts bedienen sind die Kosten abhängig vom Streitgegenstand. In der Regel liegt der Streitgegenstandswert -dessen Höhe vom Interesse des Abmahneden abhängig ist- bei wettbewerbsrechtlichen Verstößen zwischen € 25.000.- und  e 50.000.-, bei sehr einfach gelagerten Sachveralten ist eine Abweichung nach unten vorzunehmen.     Stellt sich die Abmahnung dagegen als ungerechtrechtfertig, wenn nicht sogar rechtsmissbräuchlich da, kann der Abgemahnte   bei den Amtsgerichten Schutzschriften einreichen und die einstweilige Verfügung abwarten negative Feststellungsklage mit dem Ziel der Nichtfeststellung des Verstoßes beim zuständigen Gericht erheben. in Ausnahmefällen Schadensersatzansprüche geltend machen   Doch Vorsicht, gibt man die Unterlassungserklärung nicht ab, ist diese aber berechtigt, so muss der Abgemahnte mit einem einstweiligen Verfügungsverfahren und einem Klageverfahren rechnen. Hier ist mitunter mit erheblichen Kosten zu rechnen.   Und schließlich und endlich, die andere Seite ... Für den redlichen Unternehmer gilt das oben Gesagte natürlich entsprechend. Er kann sich daher gegen Verstöße seiner Konkurrenten mit Hilfe des Mittels der Abmahnung zur Wehr setzen und so mithelfen einen fairen und gerechten Wettbewerb zu gewährleisten.   Letzte Worte ... Obige Darstellung kann nur in geraffter Frum einen kurzen Einblick in das Thema Abmahnungen geben. Gerade aufgrund der Komplexität dieses Rechtsgebietes und der kurzen Fristen bei Abmahnungen raten wir Ihnen frühst möglich anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Für weitere Fragen und eine individuelle Beratung stehen wir Ihnen deshalb gerne zur Verfügung.