Im Auftrag der 3L Film GmbH mit Sitz in Dortmund mahnen die Rechtsanwälte Auffenberg aktuell vermeintliche Urheberrechtsverletzungen durch das unerlaubte öffentliche Zugänglichmachen geschützter Filmwerke in Internet-Tauschbörsen (insbesondere "eDonkey2000") ab. Den betroffenen Anschlussinhabern wird vorgeworfen, das Filmwerk
ohne Erlaubnis des Rechteinhabers einer Vielzahl anderer Nutzer zum Download angeboten und damit eine Rechtsverletzung nach §§16, 19a UrhG begangen zu haben. Die 3L Film GmbHwird dabei als Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte ausgegeben.
Aus dieser Rechtsverletzung macht die Kanzlei Auffenberg Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz geltend. Zur außergerichtlichen Erledigung der Angelegenheit wird dabei die Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages über EUR 460 verlangt. Daneben wird der abgemahnte Anschlussinhaber zur Abgabe der beigefügten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung aufgefordert.
Für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung dieser Ansprüche wird die Geltendmachung deutlich höherer Forderungen in Aussicht gestellt.
Zweifelhaft erscheint die pauschale Unterstellung, der abgemahnte Anschlussinhaber sei für die Rechtsverletzung als Täter oder jedenfalls Störer verantwortlich, sog. Störerhaftung. Störer ist, wer in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung eines geschützten Rechtsguts beigetragen und zumutbare Sicherungsmaßnahmen unterlassen hat. Eine Inanspruchnahme setzt aber voraus, dass tatsächlich einzelfallabhängige Prüfungs- und Überwachungspflichten verletzt worden sind.
Angesichts der regelmäßig knapp bemessenen Fristen sollten Sie umgehend reagieren. Keinesfalls darf das Schreiben als bloße "Abzocke" oder "unbeachtliche Massenabmahnung" ignoriert werden. Bei fruchtlosem Fristablauf droht die gerichtliche Geltendmachung der bezeichneten Ansprüche im Wege einer einstweiligen Verfügung. Dieses Verfahren bringt erhebliche Kosten mit sich. Häufig lassen sich aber bereits in einer außergerichtlichen Auseinandersetzung interessengerechte Lösungen finden.
Um eine möglicherweise günstige rechtliche Ausgangsposition nicht aufzugeben, sollte die beigefügte Unterlassungserklärung auf keinen Fall unterzeichnet werden. Andernfalls werden die von der Gegenseite behaupteten Ansprüche vollumfänglich anerkannt. Zwar besteht im Falle einer tatsächlich begangenen Rechtsverletzung ein Unterlassungsanspruch des Rechteinhabers aus §97 UrhG. In der verwendeten Fassung geht die Unterlassungserklärung allerdings weit darüber hinaus. Zum Schutz Ihrer Rechte lässt sich oftmals eine modifizierte Unterlassungserklärung durchsetzen. Sichern Sie sich in dieser Angelegenheit kompetente anwaltliche Hilfe.
Sollten auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Auffenberg erhalten haben, so können Sie sich jederzeit an uns wenden. Wir haben bereits eine Vielzahl Abgemahnter vertreten und wissen, worauf es für eine erfolgreiche Verteidigung ankommt.
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