Knappe Antwort: Das Urteil hat auf die Abmahnungen wegen Filesharings keinerlei Auswirkungen, da das eine mit dem anderen nichts zu tun hat.
Die Daten der Abgemahnten, die über den zivilrechtlichen Auskunftsanspruch von den Providern herausverlangt werden, sind keine Vorratsdaten, sondern Daten, die zur Entgeltermittlung und Entgeltabrechung gespeichert wurden. Inwieweit dies im Falle von Flaterate-Kunden zulässig ist mag an dieser Stelle dahinstehen. Jedenfalls kann dieses Urteil in der Argumentation weder zugunsten noch zu ungunsten des Abmahnwahns herangezogen werden, wenngleich die Musikindustrie bereits den Versuch unternommen hat. Wen verwundert`s?!
Die Voraussetzungen des zivilrechltichen Auskunftsanspruchs sind bereits gesetzlich geregelt und strikt von der Problematik der Vorratsdatenspeicherung zu trennen. Die Thematik und Problematik der Vorratsdatenspeicherung und die Diskussion hierüber hat einen ungleich höheren Stellenwert in unserer Gesellschaft als das perfide Gewinnstreben einiger weniger Protagonisten aus dem Bereich der Unterhaltungsindustrie.
Nebenbei weisen wir darauf hin, dass die Vorratsdatenspeicherung mit dem heutigen Urteil weder per se für zulässig noch für unzulässig erachtet wurde. Die Richter haben lediglich die verfassungsrechtlichen Grenzen der gesetzlichen Regelung der Vorratsdatenspeicherung herausgearbeitet.
Datum: 02.03.2010
Autor: Gulden
Rubrik: Urheberrecht
Mehr über: Vorratsdatenspeicherung
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