Abmahnung Westernhagen – Williamsburg – Denecke, von Haxthausen & Partner

Abmahnung Filesharing
16.02.20101277 Mal gelesen
Auch wenn nur eine kurze Frist eingeräumt wird, unterschreiben Sie nicht ohne rechtliche Prüfung die Unterlassungserklärung, die der Abmahnung im Entwurf beigefügt ist. Lassen Sie sich anwaltlich beraten!

Uns liegt eine weitere Abmahnung der Kanzlei Denecke, von Haxthausen & Partner für die Firma Kunstflug Entertainment GmbH aus Hamburg vor. Es geht um das Album "Williamsburg" von Marius Müller-Westernhagen.

Der Verstoß stammt vom 01.11.2009. Festgestellt wurde die angebliche Urheberrechtsverletzung durch die Firma DigiRights Solution GmbH.

In der Abmahnung wird darauf verwiesen, dass mit der Software "Filewatch" die Beweise gesichert wurden, von wem der Urheberrechtsverstoß begangen wurde, dies sei gutachterlich geprüft und bei Gericht als fehlerfreie Beweissicherung anerkannt. Diese sehr pauschale Aussage ziehen wir in Zweifel. Interessanterweise wird in der Abmahnung auch diesbezüglich keine Entscheidung genannt, in der die pauschale Behauptung der Kanzlei bestätigt wird. Gefordert wird eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und ein Betrag in Höhe von 680,00 €. Auf der letzten Seite der Abmahnung wird noch auf die strafrechtliche Dimension hingewiesen. Wörtlich heißt es:

"Abschließend weisen wir darauf hin, dass die von Ihrem Internetanschluss aus begangene vorsätzliche Urheberrechtsverletzung eine Straftat gemäß §§ 108 ff. Urheberrechtsgesetz darstellt, die grundsätzlich nur auf Antrag des Verletzten verfolgt und mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet wird."

Allerdings reicht hier die Kanzlei und der Urheberrechtsinhaber bildlich gesprochen dem Abgemahnten die "Hand". In Erwartung einer gütlichen Einigung, wie es in der Abmahnung heißt, sei auf die Erstattung einer Strafanzeige verzichtet worden.

 
Wenn ich erstmals eine Abmahnung bekomme, muss ich dann schon die Vertragsstrafe zahlen?
Nein. Die Vertragsstrafe heißt eben "Vertrags"-Strafe, weil sie zwischen den Parteien vereinbart wird und zwar für den Falle eines (erneuten) Verstoßes gegen die festgelegten Bedingungen. Daher wird die Vertragsstrafe erst beim erneuten Verstoß fällig.
 
 
Weitere aktuelle Informationen zu Abmahnungen finden Sie unter www.abmahnung-blog.de und www.die-abmahnung.de .
 
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