Mick Haig Deutschland: Abmahnung durch Schutt Waetke Rechtsanwälte wegen Urheberrechtsverletzung einzelner pornografischer Filme i. A. d. Mick Haig Deutschland: „Vergleichsangebot“ 600,- EUR!

Abmahnung Filesharing
07.02.20106334 Mal gelesen
Schutt Waetke Rechtsanwälte aus Karlsruhe gehen im Auftrag von Mick Haig Deutschland weiterhin gegen Internetanschlussinhaber wegen Verfügbarmachung einzelner pornografischer „Filmwerke“ vor. Insgesamt werden derzeit 9 aktuelle Filmtitel zum Gegenstand von Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung gemacht. Es wird ein pauschales Vergleichsangebot von 600,00 EUR unterbreitet.
 Gegenstand der aktuellen Abmahnungen der Schutt Waetke Rechtsanwälte sind 9 Filmtitel. Dem Anschlussinhaber wird vorgeworfen, über dessen Anschluss habe er als Teilnehmer eine so genannten Peer-to-Peer-Netzwerkes "das vorgenannte urheberrechtlich geschützte Werk" anderen zu diesem Zeitpunkt in dem Netzwerk befindlichen Nutzern "durch Freigabe auf Ihrer Festplatte" zum Upload an.
 
Aufgrund einer speziell entwickelten Software sei festgestellt und beweissicher dokumentiert worden:
 
IP-Adresse
Datum und Uhrzeit des Downloads
Dateiname des Downloads (hier wird merkwürdigerweise in manchen Fällen "0" angegeben
 
In dem anschließenden zivilrechtlichen Auskunftsverfahren nach dem neuen § 101 Abs. 9 UrhG oder im Rahmen eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens sei von dem Internetprovider mitgeteilt worden, dass dem Anschlussinhaber die IP-Adresse zugeordnet gewesen sei.
 
Der Internetanschlussinhaber wird dann regelmäßig aufgefordert, eine vorbereitete strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen.
 
Ferner wird dem Betroffenen Internetanschlussinhaber von den Schutt Waetke Rechtsanwälten ein Vergleichsangebot unterbreitet, in dem ein pauschaler Betrag von 600,00 EUR € zu bezahlen ist.
 
Was ist zu tun?
 
  • Die regelmäßig kurzen Fristen sollten zur Vermeidung einer einstweiligen Verfügung mit erheblichen Kostenfolgen eingehalten werden. Allerdings erhalten die Anschlussinhaber im Regelfall vor derartigen Schritten ein zweites Schreiben mit weiterer Fristsetzung.
     
  • Regelmäßig empfiehlt es sich, zumindest eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Hierbei ist aber darauf zu achten, dass möglichst Folgeabmahnungen verhindert werden sollten. Folgeabmahnungen drohen immer dann, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass über den Internetanschluss des Anschlussinhabers weitere "Filmwerke" von Mick Haig Deutschland verfügbar gemacht worden sind.
  • Die Behauptung in den Abmahnschreiben, der Film sei durch Freigabe auf der Festplatte anderen zum Upload angeboten worden, trifft regelmäßig nicht zu. Allerdings kommt es systembedingt bei den Internettauschbörsen beim Download gleichzeitig zu einem Anbieten derselben Datei. Das stellt eine öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG dar, die unzulässig ist.
  • Eine Begrenzung der Abmahnkosten auf 100,00 € nach dem neuen § 97a UrhG, der seit dem 01.09.2008 in Kraft getreten ist, ist im Einzelfall zwar zu prüfen. Im Regelfall ist die Vorschrift in Filesharingfällen jedoch nicht anwendbar. Filesharingfälle sind nämlich im Regelfall weder einfach gelagert, noch liegt bei der Verfügbarmachung eines kompletten aktuellen Films eine nur unerhebliche Rechtsverletzung vor. In den Auskunftsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG wurde bereits vom Landgericht ein gewerbliches Ausmaß angenommen, so dass von einer nur unerheblichen Rechtsverletzung nicht ausgegangen werden kann. Bei älteren Filmtiteln mag das anders sein. Bei älteren Filmtiteln, die nicht mehr in der Verwertungsphase sind, wird nämlich der Auskunftsanspruch regelmäßig abgelehnt. Hier liegt dann schon kein gewerbliches Ausmaß vor.
  • Problematisch ist bei pornografischen Filmen die technische Beweiserhebung, solange diese in Deutschland geschieht.
  • Die Frage der Störerhaftung des Anschlussinhabers ist auch bei den neuen Abmahnungen von entscheidender Bedeutung. Jeder Einzelfall muss daher sorgfältig geprüft werden, ob die Voraussetzungen der Störerhaftung gegeben und zumutbare Prüfungspflichten des Anschlussinhabers verletzt worden sind.
  • Ferner ist nach wie vor die Beweislage einer eingehenden Würdigung zu unterziehen, da aufgrund der massenhafte Protokollierung der IP-Adressen zweifelhaft ist, ob tatsächlich bewiesen werden kann, dass das abgemahnte Film "Dritten verfügbar" gemacht worden ist. Die bloße Suche nach Hashwerten und die anschließende Protokollierung eines "Log-Vorgang" ohne weitere Beweismittel genügt regelmäßig nicht, um den Beweis der Urheberrechtsverletzung zu erbringen.
  • Zu prüfen ist natürlich auch, ob eine vergleichsweise Einigung in Frage kommt. 
  • Es empfiehlt sich daher eine Prüfung des Einzelfalls durch einen im Urheber- und Medienrecht ausgewiesenen Rechtsanwalt.
 
Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht)*
Rechtsanwalt
*Master of Laws (Medienrecht)
 
weitere Infos: www.ra-weiner.de

Anmerkung: Die KANZLEI WEINER vertritt als eine ausschließlich auf das Urheber- und Medienrecht spezialisierte Anwaltskanzlei bundesweit Internetanschlussinhaber, die wegen Urheberrechtsverletzung eine Abmahnung erhalten haben.