Abmahnung ” Der Vorleser” Senator Film Verleih GmbH durch Rechtsanwälte Sasse & Partner

Abmahnung Filesharing
16.01.2010873 Mal gelesen
Auch wenn die Fristen kurz sind, unterschreiben Sie nicht ohne rechtliche Beratung die Unterlassungserklärung, die der Abmahnung im Entwurf beigefügt ist.

Im Rahmen eines Beratungsmandats liegt uns eine Abmahnung der Senator Film Verleih GmbH aus Berlin über die Rechtsanwälte Sasse & Partner aus Hamburg vor. Es geht um den Film "Der Vorleser".

In der Abmahnung wird darauf hingewiesen, dass die Firma Zarei GmbH aus Stuttgart im Auftrage der Senator Film Verleih GmbH im Internet recherchiert. Angeblich soll der Film über die Tauschbörse eDonkey angeboten worden sein.

In der Abmahnung wird auf einen Beschluss des Landgerichts Köln unter Angabe des Aktenzeichens verwiesen. Wichtig ist hier, dass dieser Beschluss allein nur dafür dient, den jeweiligen Anschlussinhaber zu der recherchierten IP-Adresse herauszufinden. Der Beschluss des Landgerichts Köln besagt nicht, dass tatsächlich eine Urheberrechtsverletzung vorliegt.

In der Abmahnung wird gefordert, die Datei des Films unverzüglich und dauerhaft vom Computer zu entfernen und zu vernichten. Darüber hinaus wird eine so genannten "Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung" gefordert.

Wegen der angeblich bestehenden Urheberrechtsverletzung sollen auch Schadensersatzansprüche ausgeglichen werden. Diesbezüglich wird ein "Vergleichsangebot" in Höhe einer einmaligen Pauschalzahlung von € 800,00 angeboten.

Weiterhin heißt es in der Abmahnung:

"Nach Ablauf der vorgenannten Frist müssen wir unserer Mandantin empfehlen, zur Wahrung und Sicherung ihrer Rechte sofort gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Wir weisen Sie darauf hin, dass in diesem Fall weit höhere Kosten auf Sie zukommen werden. Denn neben den ggf. weitaus höheren Ansprüchen unserer Mandantin auf Erstattung der gesetzlichen Gebühren für dieses Abmahnschreiben laut RVG, den Ermittlungskosten der Zarei GmbH, den Kosten für die Auskunft Ihres Providers und etwaigen Schadensersatz kämen zusätzlich noch die erheblichen Kosten eines Gerichtsverfahrens auf Sie zu."

Von diesen Ausführungen sollte man sich nicht einschüchtern lassen. Es ist rechtlich durchaus umstritten, in welcher Höhe Ansprüche geltend gemacht werden können.

Auf jeden Fall sollte die im Entwurf der Abmahnung beigefügte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung so nicht unterzeichnet werden. Es wird eine Vertragsstrafe in Höhe von € 5.001,00 verlangt. Dies muss nach unserer rechtlichen Einschätzung so nicht unterzeichnet werden.

Gern können wir Sie bei der Abwehr der Abmahnung am Montag beraten. Wir sind ab 08.30 Uhr für Sie da!

 

Weitere aktuelle Informationen zu Abmahnungen finden Sie unter www.abmahnung-blog.de und www.die-abmahnung.de .

 
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