Abmahnung Rasch Rechtsanwälte i.A.d. Universal Music GmbH wegen unerlaubter Verwertung geschützter Tonaufnahmen: "MTV Unpluggled in New York, Sportfreunde Stiller": 1200,- EUR Ersatzansprüche!

Abmahnung Filesharing
06.01.20107973 Mal gelesen
Rasch Rechtsanwälte verschicken auch im Jahr 2010 weiterhin Abmahnungen wegen unerlaubter Verwertung geschützter Tonaufnahmen im Auftrag der Universal Music GmbH gegen Tauschbörsennutzer wegen Verfügbarmachung des Musikalbums „MTV Unplugged in New York“ der Künstlergruppe „Sportfreunde Stiller“.
Rasch Rechtsanwälte gehen auch im Jahr 2010 weiterhin durch Abmahnungen im Auftrag der Universal Music GmbH gegen Tauschbörsennutzer wegen Verfügbarmachung des Musikalbums "MTV Unplugged in New York" der Künstlergruppe "Sportfreunde Stiller" vor.:
 
In den inhaltlich bis auf die Namen und IP Adressen gleichlautenden Abmahnschreiben der Rasch Rechtsanwälte heisst es in den aktuellen Schreiben vom 04.01.2010, dass im Auftrag der Universal Music GmbH von der Firma proMedia Gesellschaft zum Schutz geistigen Eigentums mbH Filesharing-Systeme auf rechtsverletzende Angebote hin überprüft worden seien. Es geht hierbei um Downloadvorgänge, die bis September 2009 zurückreichen. Es festgestellt worden, das zu einem bestimmten Zeitpunkt über einen Internetanschluss, dem zu diesem Zeitpunkt eine bestimmte IP-Adresse zugewiesen war, Dateien zum Herunterladen verfügbar gemacht wurden (öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG). Dies betrifft z.B. Teilnehmer von Filesharing-Systemen (Tauschbörse) wie Emule, Azzureus oder Bittorent.
 
Die IP-Adresse wurde hierbei über die proMedia GmbH durch Einloggen in Filesharing-Programme wie BitTornado, Azureus uind Shareaza, die auf dem BitTorrent Protokoll basieren, protokolliert.
 
In dem anschließenden zivilrechtlichen Auskunftsverfahren nach dem neuen § 101 Abs. 9 UrhG sei angeordnet worden, dass der Provider (z.B. Deutsche Telekom) unter Verwendung von Verkehrsdaten Auskunft über Namen und Anschrift des Nutzers der IP-Adresse erteilen dürfe. Der Abmahnung ist regelmäßig auch ein entsprechender Gestattungsbeschluss z.B. des LG Köln oder LG Bielefeld beigefügt, in dem der Telefongesellschaft gestattet wird, dem Rechteinhaber unter Verwendung von Verkehrsdaten Auskunft über Name und Anschrift des Internetanschlussinhabers mitzuteilen.
 
Der Internetanschlussinhaber wird dann regelmäßig aufgefordert, eine vorbereitete strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen.
 
Ferner wird dem Betroffenen Internetanschlussinhaber von Rechtanwalt Rasch ein Vergleichsangebot unterbreitet, in dem ein pauschaler Betrag von 1.200,00 € zu bezahlen ist. Zu diesem Zweck ist dem Schreiben der Rasch Rechtsanwälte neben der strafbewehrten Unterlassungserklärung auch ein Vergleich beigefügt, in der sich der Betroffene Internetanschlussinhaber unter Angabe einer Zahlungsfrist im Falle der Unterzeichnung der Vergleichsannahmeerklärung verpflichtet, die Verletzung der geltend gemachten Urheberrechte durch den Vergleichsbetrag abzugelten.
 
Hierbei wird der Betroffene darauf hingewiesen, dass sich bereits die Rechtsanwaltskosten auf 1.479,90 € belaufen und die Verfahrenskosten für die Auskunftserteilung bis zu 300,00 € betragen.
 
Darüber hinaus bestünden gegen den Täter der Urheberrechtsverletzung, der mit dem Anschlussinhaber nicht identisch sein müsse, auch Schadensersatzansprüche in Höhe des durchschnittlichen Kaufpreis des Albums über das Internet in Höhe von 11,00 € für jede einzelne Verfügbarmachung des Albums. Hierbei wird die Anzahl der tatsächlichen uploads einzelner Tauschbörsennutzer mitgeteilt. Auf diesen Schadensersatz würde im Falle des Vergleichs verzichtet werden. Insbesondere wird mitgeteilt, dass im Falle der Nichtannahme des Vergleichs eine Auskunft über Name und Anschrift des Täters zu geben habe.
 
Rechtlich ist folgendes zu beachten:
 
Ein besonderes Augenmerk ist auf die Verhinderung von Folgeabmahnungen zu legen. Folgeabmahnungen drohen immer dann, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass über den Internetanschluss des Anschlussinhabers weitere Musikstücke anderer Musikverlage, die von den Rasch Rechtsanwälten ständig vertreten werden, verfügbar gemacht worden sind.
 
Die vorbereitete Unterlassungserklärung sollte ohne vorherige rechtliche Beratung nicht unterzeichnet werden, da diese  eine sehr weitgehende vertragsstrafenbewehrte Verpflichtung für das gesamte Musikrepertoire der Universal Music GmbH beinhaltet.
 
Zu beachten ist, dass nach eine Beweisführung durch die Rasch Rechtsanwälte nur anhand von Hashwerten und IP-Adressen nicht ausreichend ist, um den Nachweis zu erbringen, es sei über einen bestimmten Internetanschluss ein Musikalbum der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden.
 
Eine Begrenzung der Abmahnkosten auf 100,00 € nach dem neuen § 97a UrhG, der seit dem 01.09.2008 in Kraft getreten ist, ist im Einzelfall zwar zu prüfen. Im Regelfall ist die Vorschrift in Filesharingfällen jedoch nicht anwendbar. Filesharingfälle sind nämlich im Regelfall weder einfach gelagert, noch liegt bei der Verfügbarmachung eines kompletten Musikalbums eine nur unerhebliche Rechtsverletzung vor. Allenfalls, wenn es um nicht vollständig geladene Dateien geht, kommt die Anwendung des § 97a UrhG in Frage.
Die Frage der Störerhaftung des Anschlussinhabers ist auch bei den neuen Abmahnungen von entscheidender Bedeutung. Es muss im Einzelfall sorgfältig geprüft werden, ob die Voraussetzungen der sehr umstrittenen urheberrechtlichen Störerhaftung des Anschlussinhabers nach aktueller Rechtsprechung gegeben sind. Bei der Störerhaftung sind verschiedene Fallkonstellationen zu unterscheiden. Zu beachten ist hierbei, dass die Störerhaftung keine reine Gefährdungshaftung bedeutet, sondern die Verletzung zumutbarer Prüfungspflichten voraussetzt, deren Art und Umfang sich nach den Umständen des Einzelfalls richten. Grundsätzlich geht es hierbei um die Frage, ob aufgrund von nach objektiven Kriterien vorzunehmenden Zumutbarkeitsabwägungen dem als Störer in Anspruch genommenen Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen hinsichtlich des unmittelbar rechtswidrig handelnden Täters zuzumuten sind. Dies hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, weswegen sich hier m.E. eine schematische Lösung verbietet. Des weiteren ist zu beachten, dass der Nachweis der Urheberrechtsverletzung mit den Bildschirmausdrucken bzw. den Titellisten alleine nicht erbringen ist.
 
Jeder Einzelfall muss daher sorgfältig geprüft werden, ob die Voraussetzungen der Störerhaftung gegeben und zumutbare Prüfungspflichten des Anschlussinhabers verletzt worden sind.
 
Zu prüfen ist auch, ob eine vergleichsweise Einigung in Frage kommt.
Es empfiehlt sich daher eine Prüfung des Einzelfalls durch einen im Urheber- und Medienrecht ausgewiesenen Rechtsanwalt.
 
 
Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht)
Rechtsanwalt
*Master of Laws (Medienrecht)
 
weitere Infos: www.ra-weiner.de
 

Hinweis: Die KANZLEI WEINER ist auf das Urheber- und Medienrecht spezialisiert und vertritt bundesweit die rechtlichen Interessen von Anschlussinhabern, die eine Abmahnung wegen unerlaubter Verwertung geschützter Tonaufnahmen erhalten haben.