FAQ Urheberrechtsverletzung

Abmahnung Filesharing
03.02.20101444 Mal gelesen
Hier einige Fragen, die uns in unserer täglichen Beratungspraxis bei der Abwehr von urheberrechtlichen Abmahnungen immer wieder begegnen.

Welche urheberrechtlichen Verletzungshandlungen werden beim Filesharing verwirklicht?

Das Anbieten urheberrechtlich geschützten Materials zum Download ist ein öffentliches Zugänglichmachen, das gem. § 19a UrhG dem Rechteinhaber vorbehalten ist. Up- und Downloads sind Vervielfältigungen, welche gem. § 16 UrhG ohne Erlaubnis des Urhebers verboten sind.
 
Sind Downloads zu privaten Zwecken über P2P-Netzwerke erlaubt?
Gerade in Internetforen wird behauptet, dass Vervielfältigungen über Peer-to-Peer-Netzwerke Privatkopien seien und deshalb urheberrechtlich gestattet wären. Tatsächlich sind Privatkopien gem. § 52 Abs. 1 UrhG erlaubt. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Vorlage offensichtlich rechtswidrig hergestellt worden ist. Dies ist gerade bei Musik- und Videodateien regelmäßig anzunehmen. Daher sind Up- und Downloads urheberrechtlich geschützter Materialien in P2P-Netzwerken auch für private Zwecke nicht gestattet.
 
Darf mein Internet-Provider meine Adressdaten herausgeben?
Werden urheberrechtlich geschützte Werke illegal über das Internet verbreitet, kann dem Rechteinhaber ein Auskunftsanspruch gegen den Internetprovider des Urheberrechts-Verletzers zustehen. In solchen Fällen muss der Internet-Provider die sogenannten Bestandsdaten, dazu gehören auch Namen und Adresse des Anschlussinhaber, herausgeben. Im Urheberrechtsgesetz ergibt sich ein solcher Anspruch aus § 101 Abs. 2 UrhG.
 
Welche Voraussetzungen hat ein Auskunftsanspruch meinen Internet-Provider gem. § 101 Abs. 2 UrhG?
Der Internet-Provider muss Bestandsdaten herausgeben, wenn über den Internetzugang in ?gewerblichem Ausmaß? urheberrechtlich verbotene Handlungen vorgenommen worden sind. Darüber hinaus muss ein Fall ?offensichtlicher Rechtsverletzung? vorliegen oder es muss gegen den Verletzer Klage erhoben worden sein.
 
Ein Auskunftsanspruch des Rechtsinhabers gegen den Internet-Provider setzt eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß voraus. Wann bedeutet das?
Das gewerbliche Ausmaß einer Rechtsverletzung ist nicht mit kommerziellen Absichten des Rechtsverletzers zu verwechseln. Laut § 101 Abs. 1 Satz 2 UrhG kann sich das gewerbliche Ausmaß aus der Anzahl der Rechtsverletzungen sowie aus der Schwere der Rechtsverletzung des Täters ergeben. Werden also zahlreiche Up- oder Downloads vorgenommen oder entsteht dem Rechteinhaber ein erheblicher Schaden, kann ein gewerbliches Ausmaß angenommen werden.
Die Beschlussempfehlung zum Gesetz zum Schutz der Rechte des geistigen Eigentums geht sogar noch weiter und stellt fest, dass ein gewerbliches Ausmaß bereits vorliegen kann, wenn nur eine einzelne umfangreiche Datei wie ein Film, ein Musikalbum oder ein Hörbuch vor oder kurz nach der Veröffentlichung illegal im Internet angeboten wird. (Vgl. BT-Drucksache 16/8783, S. 63). Dem hat sich ein erheblicher Teil der Rechtsprechung angeschlossen (vgl. OLG Köln MMR 2008, 830, 831- ?Ganz anders?; OLG Frankfurt a.M. MMR 2009, 542).
 
Voraussetzung für die Auskunftspflicht des ISP ist eine offensichtliche Rechtsverletzung. Was bedeutet das?
Eine offensichtliche Rechtsverletzung im Sinne des § 101 Abs. 2 S. 1 UrhG bedeutet, dass die tatsächlichen Umstände und die rechtliche Beurteilung so eindeutig sind, dass eine Rechtsverletzung bereits zu einem so hohen Grad feststeht, dass eine Fehlentscheidung ausgeschlossen erscheint.
Es muss also lediglich als sicher gelten, dass eine Urheberrechtsverletzung begangen worden ist. Es ist dabei absolut irrelevant, ob der Anschlussinhaber oder ein (unbekannter) Dritter sie verübt hat (OLG Köln MMR 2008, 830, 831- ?Ganz anders?). Daher können auch Daten eines unbescholtenen Zugangsinhabers herausgegeben werden, dessen WLAN unberechtigt durch Dritte genutzt wird.
 
Was bedeutet es, wenn eine Unterlassungserklärung "strafbewehrt" ist?
Unterlassungserklärungen haben den Zweck sicherzustellen, dass zukünftig keine weiteren Verletzungshandlungen, wie z.B. illegale Downloads, mehr stattfinden. Verpflichtet sich jemand nur dazu, künftig keine Musik mehr vom Künstler ABC oder XYZ mehr herunterzuladen, so wird eigentlich nur das versichert, was ohnehin schon Recht ist. Um einer Wiederholungsgefahr wirksam entgegenzuwirken wird daher eine Vertragsstrafe festgelegt. Eine Unterlassungserklärung mit einer solchen Vertragsstrafen-Vereinbarung wird ?strafbewehrt? genannt.
 
Wenn ich erstmals eine Abmahnung bekomme, muss ich dann schon die Vertragsstrafe zahlen?
Nein. Die Vertragsstrafe heißt eben "Vertrags"-Strafe, weil sie zwischen den Parteien vereinbart wird und zwar für den Falle eines (erneuten) Verstoßes gegen die festgelegten Bedingungen. Daher wird die Vertragsstrafe erst beim erneuten Verstoß fällig.
 
Wenn ein Strafverfahren gegen mich angestrengt wird, weil ich urheberrechtlich geschützte Dateien illegal heruntergeladen habe, muss ich dann mit einer Hausdurchsuchung rechnen?
Vereinzelte Durchsuchungen hat es zwar gegeben. Im Regelfall werden diese jedoch nicht durchgeführt. Im Übrigen werden die meisten strafrechtlichen (nicht zivilrechtlichen!) Verfahren ohnehin eingestellt.
 
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Weitere aktuelle Informationen zu Abmahnungen finden Sie unter www.abmahnung-blog.de und www.die-abmahnung.de .
 
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