Black Ice, AC/DC: Abmahnung Waldorf Rechtsanwälte wegen unerlaubter Verwertung geschützter Werke in Tauschbörsen für Sony Music Entertainment Germany GmbH: 506,- Abmahnkosten, 350,- € Schadensersatz !

Abmahnung Filesharing
20.11.20092885 Mal gelesen

Aktuell erhalten Anschlussinhaber, über deren Internetanschluss  das aktuelle Musikalbum "Black Ice" der Rockband AC/ DC über Filesharingsysteme wie z.B. Torrent oder Emule  heruntergeladen und gleichzeitig der Öffentlichkeit zum upload verfügbar gemacht worden sei,  von den Waldorf Rechtsanwälte aus München eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung.

 
Die Betroffenen werden mit der Begründung abgemahnt, als Nutzer des P2P-Netzwerkes durch das Herunterladen und gleichzeitige Anbieten des Musikalbums Urheberrechte der von den Waldorf Rechtsanwälten vertretenen Auftraggeber Sony Music Entertainment Germany GmbH verletzt zu haben..
 
Zur Begründung führen die Waldorf Rechtsanwälte, wie aus anderen Fällen bekannt, aus, es sei festgestellt worden,, dass der angeschriebene Anschlussinhaber für das illegale Angebot zum Herunterladen des in der Abmahnung aufgeführten Musikalbums über die Tauschbörse wie z.B. eDonkey verantwortlich sei.
 
Im Einzelnen sei der das Musikalbum AC / DC jeweils mehrfach im angegebenen Zeitraum bzw. exakt zum angegebenen Zeitpunkt unter der jeweils aufgeführten IP-Adresse einer unbegrenzten Anzahl von weiteren Tauschbörsen-Nutzern ohne die hierfür erforderliche Zustimmung zum vollständigen oder teilweisen Herunterladen bereitgestellt bzw. angeboten worden.
 
Durch ein Auskunftsverfahren nach § 101 UrhG habe das zuständige Landgericht dem Provider eine Auskunftserteilung gestattet. Der entsprechende Gestattungsbeschluss ist der Abmahnung stets beigefügt.
 
Der Internet-Provider habe mitgeteilt, dass der Internetzugang zur angefragten Zeit für die Verbindung zum Internet genutzt worden sei. Es stehe daher fest, dass das Repertoire des Auftraggebers über den Internetanschluss illegal zum Tausch angeboten worden sei.
 
Von den Betroffenen wird deshalb neben der Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung Ersatz der Rechtsverfolgungskosten von 506,- ? und Schadensersatz in Höhe von 350,- ? verlangt.
 
Rechtlich gilt folgendes:
 
  • Die gesetzten Fristen sind natürlich zu beachten. Allerdings ist eine Fristverlängerung von wenigen Tagen meist unproblematisch.
 
  • In der Abmahnung heißt es: "Für sämtliche über ihren Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzungen haften Sie persönlich". Das ist freilich so nicht richtig. Hier wird der Eindruck erweckt, als hafte der Anschlussinhaber verschuldensunabhängig alleine aufgrund der Tatsache, dass er Anschlussinhaber ist.
 
  • Der Anschlussinhaber ist nicht ohne weiteres als Störer für Urheberrechtsverletzungen verantwortlich, die über seinen Internetanschluss begangen werden. Bei der Störerhaftung sind verschiedene Fallkonstellationen zu unterscheiden. Zu beachten ist hierbei, dass die Störerhaftung keine reine Gefährdungshaftung beinhaltet, sondern die Verletzung zumutbarer Prüfungspflichten voraussetzt, deren Art und Umfang sich eben nach den Umständen des Einzelfalls richten. Grundsätzlich geht es hierbei um die Frage, ob aufgrund von nach objektiven Kriterien vorzunehmenden Zumutbarkeitsabwägungen dem als Störer in Anspruch genommenen Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen hinsichtlich des unmittelbar rechtswidrig handelnden Täters zuzumuten sind. Dies hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.

    Beispielsweise ist eine Störerhaftung für Urheberrechtsverletzungen, die von unbefugten Dritten durch Zugriff auf das WLAN begangen werden (z.B. von der Straße her, Nachbarhäuser), allenfalls bei unverschlüsselten WLAN Netzwerken gegeben, wobei das OLG Frankfurt sogar eine Haftung für unverschlüsseltes WLAN verneint hat. Bei verschlüsselten WLAN Netzwerken besteht eine Störerhaftung grundsätzlich nicht. Eine Störerhaftung besteht meines Erachtens auch dann nicht, wenn nur die veraltete WEP Verschlüsselung aufgrund veralteter Hardware (neuere und sichere Standards sind WPA I und II) vorliegt und diese durch Tools im Internet mittlerweile als unsicher gelten. Viele ältere Rechner sind nämlich nicht in der Lage, die neueren WPA I und WPA II Standards zu unterstützen.
  • Ob eine Unterlassungserklärung, ggf. in abgewandelter Form abgegeben wird, hängt von der rechtlichen Beurteilung des Einzelfalls ab, insbesondere von der Frage, ob der Anschlussinhaber als Störer für die angebliche Urheberrechtsverletzung verantwortlich gemacht werden kann. Regelmäßig empfiehlt es sich, zumindest eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Die der Abmahnung der Waldorf Rechtsanwälte beigefügte Unterlassungserklärung ist allerdings sehr weitgehend.
  • Ob die Kostenerstattung und Schadensersatz mit der Begründung der fehlenden Störerhaftung oder fehlenden Beweisbarkeit abgelehnt werden können, hängt ebenfalls von den Umständen des Einzelfalls ab. Es kommt möglicherweise auch eine vergleichsweise Einigung in Frage.
  • In jedem Fall empfiehlt sich daher eine sehr genaue Prüfung des Falles durch einen im Urheber- und Medienrechtausgewiesenen Rechtsanwalt, um im Einzelfall eine für die Betroffenen angemessene Lösung zu erzielen. Insbesondere die Frage der Störerhaftung und die Kenntnis der technischen Zusammenhänge auch hinsichtlich der Beweisfrage ist erfahrungsgemäß von besonderer Bedeutung. Im Rahmen der Darlegungslast, die dem Anschlussinhaber nach der Rechtsprechung obliegt, muss dieser sehr genau vortragen, welche Maßnahmen er im Rahmen der Prüfungs- bzw. Verkehrssicherungspflichten unternommen hat, um ggf. die Störerhaftung mit Erfolg auszuschließen. Der bloße Vortrag nämlich, der Anschlussinhaber sei es nicht gewesen, genügt nicht, um die Störerhaftung mit Erfolg auszuschließen.

    Zu prüfen ist natürlich auch, ob eine vergleichsweise Einigung in Frage kommt.
 
Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht)*
Rechtsanwalt
*Master of Laws für Medienrecht
 

Anmerkung: Die KANZLEI WEINER vertritt bundesweit die rechtlichen Interessen von Anschlussinhabern, die eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung erhalten haben.