Abmahnung d. Nümann+Lang Rechtsanwälte wegen Urheberrechtsverletzung i.A. von Matthew Tasa, Eshuijs, Peifer, Reuter sowie Uptunes GmbH: Künstler: Dream Dance Alliance, Cascada u Shaun Baker feat Maloy

Abmahnung Filesharing
02.11.20096337 Mal gelesen

Nümann Lang Rechtsanwälte verschicken weiterhin eine Vielzahl von Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen in Internettauschbörsen. Die aktuellen Abmahnungen unterscheiden sich von den bisherigen dadurch, dass die Nümann Lang Rechtsanwälte in der Abmahnung selbst nunmehr teilweise drei Rechteinhaber in einer Abmahnung vertreten. Die Abmahnungen werden im Auftrag von Matthew Tasa, den Herren Allan Eshujs, Yann Peifer, Manuel Reuter sowie der Firma Uptunes GmbH verschickt.

 
Konkret geht es um den Tonträger Future Trance Vol. 49. Es wird behauptet, dass die genannten Rechteinhaber "nach dem Urheberrecht geschützte Rechte an mehreren auf dem Tonträger Future Trance Vol. 49 enthaltenen, nach dem Urhebergesetz geschützten Werken/Tonaufnahmen haben. Es handelt sich um die Tonaufnahmen
 
  1. Never Alone
  2. Evacuate The Dancefloor
  3. Give 
der Künstler
 
  1. Dream Dance Alliance
  2. Cascada
  3. Shaun Baker feat. Maloy 
In den inhaltlich bis auf die Namen und IP Adressen gleichlautenden Abmahnschreiben der Nümann Lang Rechtsanwälte aus Karlsruhe heißt es, es sei festgestellt worden, das zu einem bestimmten Zeitpunkt über den betroffenen Internetanschluss, dem zu diesem Zeitpunkt eine bestimmte IP-Adresse zugewiesen war, die genannten Dateien zum Herunterladen verfügbar gemacht wurden (öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG). Dies betrifft z.B. Teilnehmer von Filesharing-Systemen (Tauschbörse) wie Azureus.
 
Hierbei wird als Beweis das Datum, Uhrzeit, Dateiname, Hash-Wert, IP-Adresse, Internetprovider und Filehashclient, z.B. eMule v0,49c genannt. Der Zeitraum, in dem ein upload möglich war und der Umfang eines möglichen uploads wird jedoch nicht genannt.
 
In dem anschließenden zivilrechtlichen Auskunftsverfahren nach dem neuen § 101 Abs. 9 UrhG sei angeordnet worden, dass der Provider (z.B. Deutsche Telekom) Auskunft über Namen und Anschrift des Nutzers der IP-Adresse erteilen dürfe. Der Gestattungsbeschluss wird allerdings nicht beigefügt.
 
Sodann werden Ausführungen zur Haftung des Anschlussinhabers gemacht und argumentiert, dass die Haftung als Anschlussinhaber unabhängig davon gelte, wer den Internetanschluss tatsächlich zur Tatzeit genutzt habe.
 
Der Internetanschlussinhaber wird dann regelmäßig aufgefordert, eine vorbereitete strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen.
 
Ferner wird dem Betroffenen Internetanschlussinhaber von den Nümann Lang Rechtsanwälten ein "Vergleichsangebot" unterbreitet, in dem ein pauschaler Betrag von 690,00 € zu bezahlen ist.
 
Hierbei wird der Betroffene darauf hingewiesen, dass sich bereits die Rechtsanwaltskosten auf 1.597,12 € belaufen würden. Hinzu käme ein pauschaler Schadensersatz von 1500,- €.
 
Für den Fall, dass der Betroffene Internetanschlussinhaber das großzügigeVergleichsangebot von 690,00 € nicht annehme, wird in dem Schreiben angekündigt, sodann die höheren Kosten geltend zu machen.
 
Rechtlich ist folgendes zu beachten:
  • Die Ausführungen in der Abmahnung zur Rechteinhaberschaft sind sehr dünn. In der Abmahnung wird nicht ansatzweise eine schlüssige Nutzungsrechtskette vorgetragen.
  • Ein besonderes Augenmerk ist auf die Verhinderung von Folgeabmahnungen zu legen. Folgeabmahnungen drohen immer dann, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass über den Internetanschluss des Anschlussinhabers weitere Musikstücke anderer oder heruntergeladen worden sein könnten, die von Nümann Lang Rechtsanwälte ebenfalls vertreten werden.
  • Bei den Folgeabmahnungen ist regelmäßig zu überlegen, ob vorbeugende Unterlassungserklärungen insbesondere gegenüber 3 weiteren Rechteinhabern abgegeben werden. Denn leider erhalten Betroffene nicht selten auch Abmahnungen von 7 weiteren Anwaltskanzleien, die ebenfalls Musiksampler zum Gegenstand von Abmahnungen machen. Hier können Vorsorgemaßnahmen getroffen werden.
  • Bei keiner Abmahnungen der Rechtsanwälte Nümann Lang wurde bisher der Gestattungsbeschluss vorgelegt. Somit kann der Betroffene auch nicht überprüfen, ob die von Nümann Lang vertretenen Rechteinhaber berechtigter Weise die Bestandsdaten vom Internetprovider erhalten haben und ob sich der Gestattungsbeschluss auf die hier abgemahnten Tonaufnahmen bezieht. Nach der hier vertretenen Auffassung hat der Betroffene jedoch einen Rechtsanspruch auf Vorlage des Gestattungsbeschlusses.
  • Die Ausführungen der Nümann Lang Rechtsanwälte zur sogenannten Störerhaftung des Anschlussinhabers geben die tatsächliche Rechtslage nicht zutreffend wieder. Denn die Störerhaftung setzt die Verletzung von Prüfungspflichten voraus, deren Art und Umfang sich nach den Umständen des Einzelfalls richten. Jeder Einzelfall muss daher sorgfältig geprüft werden, ob die Voraussetzungen der Störerhaftung gegeben und zumutbare Prüfungspflichten des Anschlussinhabers verletzt worden sind.
  • Die Ankündigung, höhere Kosten geltend zu machen, sollte sich der Anschlussinhaber weigern, die geforderten 690,- € zu bezahlen, soll zusätzlichen Druck ausüben. Dem sollte sich der Anschlussinhaber aber nicht beugen. Hier gilt es kühlen Kopf zu bewahren. Es is nicht nachvollziehbar, wie ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.500,- € gegenüber dem Anschlussinhaber durchgesetzt werden soll. Denn nach ständiger Rechtsprechung begründet die Störerhaftung des Anschlussinhabers eben nicht ohne weiteres auch einen Schadensersatzanspruch.
  • Rechtsfragen ergeben sich speziell bei Musiksamplern auch bei der Beweiserhebung.
  • Eine Begrenzung der Abmahnkosten auf 100,00 € nach dem neuen § 97a UrhG, der seit dem 01.09.2008 in Kraft getreten ist, ist im Einzelfall zu prüfen. Im Regelfall ist die Vorschrift in Filesharingfällen jedoch nicht anwendbar. Filesharingfälle sind nämlich im Regelfall weder einfach gelagert, noch liegt bei der Verfügbarmachung eines kompletten Musikalbums eine nur unerhebliche Rechtsverletzung vor.
  • Es empfiehlt sich daher eine Prüfung des Einzelfalls durch einen im Urheber- und Medienrecht ausgewiesenen Rechtsanwalt, um eine interessengerechte Lösung für den Betroffenen zu erzielen.  
 
Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht)*
Rechtsanwalt 
*Master of Laws (Medienrecht)
 
weitere Infos: www.ra-weiner.de
 
Anmerkung : Die KANZLEI WEINER vertritt bundesweit die rechtlichen Interessen einer Vielzahl von Anschlussinhabern, die eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung erhalten haben.