Ergänzung zu dem Artikel über Abmahnungen der Kanzlei Nümann, Lang

Abmahnung Filesharing
20.10.20091956 Mal gelesen

Es ist auffällig, dass die Kanzlei abmahnt, aber im Falle der nicht fristgerechten Abgabe einer Unterlassungserklärung oftmals von der Einleitung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens gegen den Rechtsverletzer absieht. Dies kann seinen Grund darin haben, dass die Antragsfrist nicht gewahrt werden kann, so dass Eilbedürftigkeit

nicht mehr besteht.

Grundsätzlich sollte das für eine einstweilige Verfügung zuständige Gericht innerhalb von einem Monat nach Kenntnis von Verletzer und Verletzungshandlung angerufen werden, da andernfalls die Zurückweisung des Antrags droht. Einige Landgerichte halten dies etwas großzügiger. Geht man von dem Volumen der verfolgten Handlungen aus, dürfte die sofortige Verfolgung der Ansprüche bereits auf Grunde personeller Faktoren scheitern oder sich zumindest schwierig gestalten.

Hier soll auch darauf hingewiesen werden, dass, sofern der Abgemahnte nicht reagiert, mit Schadenersatzansprüchen gedroht wird.

So liegen uns Schreiben vor, in denen eine Entscheidung des BGH vom 19.10.1989, GRUR 1987, 54,55 "Antwortpflicht des Abgemahnten"  zitiert wird. Diese Entscheidung ist  hier nicht anwendbar!!

Der Bundesgerichtshof nimmt in seiner Entscheidung ausdrücklich auf das Sonderverhältnis von Wettbewerbern Bezug. In dem Urteil heißt es wie folgt.

"Eine solche Pflicht ergibt sich bei wettbewerbsrechtlichen Sonderbeziehungen der genannten Art und den dabei im Regelfall gegebenen Interessenüberschneidungen aus der nach Treu und Glauben gebotenen Rücksichtnahme auf die Interessen auch des anderen Teils."

 

Diese Entscheidung ist mangels bestehendem Wettbewerbsverhältnis nicht auf die hier im Streit stehenden  Urheberrechtsverletzungen ohne weiteres anzulegen.

 

Auch der geltend gemachte Anspruch auf Schadenersatz kann ohne weiteres nicht geltend gemacht machen.

Argumentiert wird mit  § 97 UrhG.  Dies mag im Falle der Störerhaftung für den Unterlassungsanspruch gelten, so dass ein solcher, wenn auch modifiziert, abgegeben

werden kann. Der Schadenersatzanspruch allerdings besteht nicht verschuldensunabhängig. Hier muss immer in eine Sachprüfung eingetreten werden.

Soweit bereicherungsrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden, ist eine Bereicherung nicht erkennbar. Soweit man zur Berechnung des Schadenersatzes dagegen auf die nunmehr gesetzlich geregelte sog. Lizenzanalogie ausweicht, die ihre Grundlage im Bereicherungsrecht hat, stellt sich auch die Frage nach der Anzahl von Abmahnungen wegen gleicher Werke. Hier hat nach Ansicht des Verfassers eine Berechnung der Lizenzgebühren pro rata zu erfolgen, da ansonsten der Verletzer besser steht als bei Vergabe tatsächlicher Lizenzen. Dies ist dogmatisch m.E. nicht sauber zu begründen. Rechtsprechung hierzu scheint bisher zu fehlen.

Fazit: Sollten Sie eine Abmahnung der Kollegen oder anderer Kanzleien erhalten haben, lassen Sie sich bitte fachkundig beraten. Wir stehen Ihnen gerne für die Beratung oder spätere Vertretung zur Verfügung.