Abmahnung d. Negele Zimmel Greuter Beller Rechtsanwälte wegen Filesharing i.A. d. DBV Videovertrieb GmbH u. Sweet Pictures u.a.: 6 Abmahnungen = 4200.- € Pauschalbetrag!

Abmahnung Filesharing
21.09.20093747 Mal gelesen
Negele Zimmel Greuter Beller Rechtsanwälte verschicken erneut Abmahnungen an Anschlussinhaber. Diese Woche erhielten Internetanschlussinhaber von den Rechtsanwälten Negele Zimmel Greuter Beller Post. Es handelte sich hierbei um eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung wegen öffentlicher Zugänglichmachung pornografischer Filme ("unerlaubte Verwertung geschützter Werke") Die neuen Abmahnungen werden u.a. im Auftrag von DBM Videovertrieb GmbH, Sweet Pictures, Off-Limits Media, GMV, Tino Media u. Video Aktuell verschickt.
 
Die Besonderheit der neuen Abmahnwelle ist, dass die Anschlussinhaber bisweilen bis zu 6 Abmahnungen auf einmal erhielten. Dahinter verbirgt sich offensichtlich die neue Strategie, vorbeugenden und umfassenden Unterlassungserklärungen der Anschlussinhaber zuvor zu kommen. Es wird der Eindruck erweckt, dass die Abmahnungen zunächst zurückgehalten werden, bis alle Filesharingvorgänge der letzten Monate ausgewertet sind.
 
Die neuen Abmahnungen unterscheiden sich kaum von den bisherigen, jedoch wird  etwas mehr Rechtsprechung zitiert. Soweit hier eine BGH Entscheidung vom 11.03.2009 zitiert wird, betrifft diese jedoch nicht die Filesharingproblematik und ist m.E. nicht auf die Frage der Störerhaftung des Anschlussinhabers bei Urheberrechtsverletzungen mittels Filesharing übertragbar.
 
Bekanntlich werden die Betroffenen mit der Begründung abgemahnt, der Auftraggeber der Negele Zimmel Greuter Beller Rechtsanwälte sei Inhaber der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem abgemahnten Filmwerk.
 
Es wird ferner behauptet, dass im Rahmen des eDonkey2000-Netzwerkes einem so genannten Peer-to-Peer Netzwerk von dem Internetanschluss des Betroffenen Anschlussinhabers ausgehend das abgemahnte Filmwerk ohne Erlaubnis der Mandantschaft der Negele Zimmel Greuter Beller Rechtsanwälte einer Vielzahl anderer Nutzer zum Download angeboten zu haben.
 
Es wird dann weiter behauptet, dass die in der Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung genannten Daten nebst weiteren Einwahlen beweissicher festgestellt und dokumentiert worden sei. Die Daten seien mittels einer speziell entwickelten Antipiracy-Technologie der Firma Media Protector GmbH, Augsburg, festgestellt und dokumentiert worden. Damit seien ohne Ausnahme korrekte und gerichtsverwertbare Ergebnisse erzielt worden.
 
Folgende Daten werden hierbei mitgeteilt:
Dateiname
Datum und Uhrzeit
IP-Adresse
 
Weitere Beweisdaten werden nicht angegeben.
 
Im Zuge eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens wegen Urheberrechtsverletzung sei die IP-Adresse des Anschlussinhabers festgestellt worden. Das Aktenzeichen wird hierbei nicht erwähnt.
 
Als Nutzer des P2P-Netzwerkes habe der Betroffene durch das Herunterladen und gleichzeitige Anbieten von dem in der Abmahnung genannten Filmen (Pornofilme) Nutzungsrechte der von den Negele Zimmel pp Rechtsanwälte vertretenen Rechteinhaber verletzt.
 
Von den Betroffenen wird deshalb mit der Begründung der angeblichen Störerhaftung des Anschlussinhabers neben der Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe von 10.000,- € für jeden Fall der Zuwiderhandlung auch Ersatz der Rechtsverfolgungskosten und Schadensersatz von in der Regel pauschal 700,- € bzw. neuerdings 800,- € verlangt.
 
Was ist rechtlich zu beachten?
 
  • Eine Reaktion auf die Abmahnung sollte unbedingt erfolgen, da ansonsten eine einstweilige Verfügung droht, die mit erheblichen Kosten verbunden ist.
  • Die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung sollte nicht in der vorgelegten Form unterzeichnet werden, weil damit zugleich eine Zahlungsverpflichtung begründet wird. In Anbetracht der Rechtswirkungen einer Unterlassungserklärung mit der vorformulierten Vertragsstrafe von 10.000,- € sollte diese nicht leichtfertig unterzeichnet werden. Im Regelfall empfiehlt es sich, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben.
  • Erneut berichten Betroffene, dass die Filme unter falschen Dateibezeichnungen in vermeintlich harmlosen Dateien, wie etwa Nachrichtenberichte und Zeichentrickfilme oder Kochrezepte oder Dokumentationen wie etwa "Eisenbahnromantik" versteckt sind. Nicht selten höre ich Aussagen meiner Mandanten, dass die Filmdatei völlig unbekannt ist und sich nicht auf dem Rechner befindet.
  • Die Gefahr von Folgeabmahnungen liegt bei den Abmahnungen der Rechtsanwälte Negele Zimmel Greuter Beller auf der Hand. Denn jeder einzelne Film wird zum Gegenstand einer Abmahnung gemacht, wie viele Betroffene leidvoll erfahren müssen. Folgeabmahnungen können rechtlich verhindert werden.
  • Die Störerhaftung ist wie immer in den Filesharingfällen besonders sorgfältig zu prüfen. Maßgeblich ist hierbei, ob der Anschlussinhaber zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat.
  • Besonders kritisch ist die technische Beweisführung der Firma Media Protector zu zu würdigen.
  • Ferner ergeben sich Rechtsfragen aufgrund aktueller Rechtsprechung hinsichtlich der Zulässigkeit der Herausgabe der Anschlussinhaberdaten durch den Provider an die Staatsanwaltschaft.
  • Keinesfalls sollten die Betroffenen ungeprüft den geforderten Betrag von 700,- € bzw. 800,- € bezahlen.
 
 
Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht)
Rechtsanwalt
 
 
 Anmerkung.Die KANZLEI WEINER vertritt bundesweit eine Vielzahl Betroffener, die eine Abmahnung wegen Urheberechtsverletzung erhalten haben.