Abmahnung Rasch Rechtsanwälte im Auftrag der Universal Music GmbH: Musikalbum: In dieser Stadt, Künstlerin: Christina Stürmer; 1200,- EUR Ersatzansprüche!

Abmahnung Filesharing
10.08.20094912 Mal gelesen

Rasch Rechtsanwälte gehen erneut im Auftrag von Universal Music GmbH weiterhin drastisch gegen Tauschbörsennutzer wegen Verfügbarmachung einzelner aktueller Musikalben vor:

Gegenstand der aktuellen Abmahnungen der Rasch Rechtsanwälte ist unter anderem das  aktuelle Album "In dieser Stadt" der Künstlerin "Christina Stürmer". Betroffen sind aber nicht nur komplette Musikalben, sondern auch einzelne Musiktitel des genannten Albums. 

In den inhaltlich bis auf die Namen und IP Adressen gleichlautenden Abmahnschreiben der Rasch Rechtsanwälte heisst es erneut, dass im Auftrag der Universal Music GmbH mit Sitz in Berlin von der Firma proMedia Gesellschaft zum Schutz geistigen Eigentums mbH Filesharing-Systeme auf rechtsverletzende Angebote hin überprüft worden seien. Es sei dabei festgestellt worden, das zu einem bestimmten Zeitpunkt über einen Internetanschluss, dem zu diesem Zeitpunkt eine bestimmte IP-Adresse zugewiesen war, Dateien zum Herunterladen verfügbar gemacht wurden (öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG). Dies betrifft z.B. Teilnehmer von Filesharing-Systemen (Tauschbörse) wie Edonkey, Emule oder Bittorent.
 
Die IP-Adresse wurde hierbei über die proMedia GmbH durch Einloggen in Filesharing-Programme wie BitTornado, Azureus uind Shareaza, die auf dem BitTorrent Protokoll basieren, protokolliert. Auf diese Weise werden hunderte von IP-Adressen in Tauschbörsen im Internet geloggt.
 
In dem anschließenden zivilrechtlichen Auskunftsverfahren nach dem neuen § 101 Abs. 9 UrhG sei angeordnet worden, dass der Provider (z.B. Deutsche Telekom) unter Verwendung von Verkehrsdaten Auskunft über Namen und Anschrift des Nutzers der IP-Adresse erteilen dürfe. Der Abmahnung ist regelmäßig auch ein entsprechender Gestattungsbeschluss z.B. des LG Köln oder LG Bielefeld beigefügt, in dem der Telefongesellschaft gestattet wird, dem Rechteinhaber unter Verwendung von Verkehrsdaten Auskunft über Name und Anschrift des Internetanschlussinhabers mitzuteilen.
 
Der Internetanschlussinhaber wird dann regelmäßig aufgefordert, eine vorbereitete strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen.
 
Ferner wird dem Betroffenen Internetanschlussinhaber von Rechtanwalt Rasch ein Vergleichsangebot unterbreitet, in dem ein pauschaler Betrag von 1.200,00 € zu bezahlen ist. Zu diesem Zweck ist dem Schreiben der Rasch Rechtsanwälte neben der strafbewehrten Unterlassungserklärung auch eine Vergleichsannahmeerklärung beigefügt, in der sich der Betroffene Internetanschlussinhaber unter Angabe einer Zahlungsfrist im Falle der Unterzeichnung der Vergleichsannahmeerklärung verpflichtet, die Verletzung der geltend gemachten Urheberrechte durch den Vergleichsbetrag abzugelten. Ferner wird in dem Vergleich in der Präambel festgehalten, dass die Urheberrechtsverletzung vom Internetanschluss des Betroffenen "festgestellt" worden sei. Damit soll die für die Rechteinhaber günstige Rechtslage zugunsten der Rechteinhaber offensichtlich festgeschrieben werden.
 
Der Betroffene wird zudem darauf hingewiesen, dass sich bereits die Rechtsanwaltskosten auf 1.479,90 € belaufen und die Verfahrenskosten für die Auskunftserteilung bis zu 300,00 € betragen.
 
Darüber hinaus bestünden gegen den Täter der Urheberrechtsverletzung, der mit dem Anschlussinhaber nicht identisch sein müsse, auch Schadensersatzansprüche in Höhe des durchschnittlen Kaufpreis des Albums über das Internet in Höhe von 11,00 € für jede einzelne Verfügbarmachung des Albums. Hierbei wird die Anzahl der tatsächlichen uploads einzelner Tauschbörsennutzer mitgeteilt. Auf diesen Schadensersatz würde im Falle des Vergleichs verzichtet werden. Insbesondere wird mitgeteilt, dass im Falle der Nichtannahme des Vergleichs eine Auskunft über Name und Anschrift des Täters zu geben habe.
 
Rechtlich ist folgendes zu beachten: 
  • Wie bereits vom Autor des Fachartikels erwähnt, gehen die Rasch Rechtsanwälte nun dazu über, einzelne Musikalben oder auch einzelne Musikstücke abzumahnen. Hierbei werden die Anwaltskosten und der im Raum stehende Schadensersatz jetzt konkret beziffert.
     
  • Keinesfalls dürfen die von den Rasch Rechtsanwälten gesetzten regelmäßig sehr kurzen Fristen unbeachtet gelassen werden, da bei Fristablauf eine einstweilige Verfügung mit ganz erheblichen Kostenfolgen droht. Das LG Köln hat  für die Rasch Rechtsanwälte beispielsweise im Rahmen einer einstweiligen Verfügung bei einem Musikalbum einen Streitwert von 100.000,00 EUR angesetzt. Aus diesem Streitwert resultieren dann die Gerichts und Anwaltskosten. Es empfiehlt sich daher regelmäßig zur Vermeidung eines unnötigen Prozeßrisikos zumindest eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden. Die aus dem Internet oft als Muster zu findenden Unterlassungserklärungen genügen jedoch oftmals nicht den Anforderungen, die die Rechtsprechung an eine wirksame Unterlassungserklärung stellt.
     
  • Da die Rasch Rechtsanwälte nicht mehr wie früher, für alle Musikverlage, die von Rasch Rechtsanwälten vertreten werden, Abmahnungen verschicken, sondern nur für einzelne Rechteinhaber, derzeit vorwiegend für Universal Music GmbH, ist ein besonderes Augenmerk auf die Verhinderung von Folgeabmahnungen zu legen. Folgeabmahnungen drohen immer dann, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass über den Internetanschluss des Anschlussinhabers weitere Musikstücke anderer Musikverlage, die von den Rasch Rechtsanwälten ständig vertreten werden, verfügbar gemacht worden sind. Folgeabmahnungen können rechtlich verhindert werden.
     
  • Eine Begrenzung der Abmahnkosten auf 100,00 € nach dem neuen § 97a UrhG, der seit dem 01.09.2008 in Kraft getreten ist, ist im Einzelfall zwar zu prüfen. Im Regelfall ist die Vorschrift in Filesharingfällen jedoch nach herrschender Meinung nicht anwendbar. Filesharingfälle sind nämlich im Regelfall weder einfach gelagert, noch liegt bei der Verfügbarmachung eines kompletten Musikalbums eine nur unerhebliche Rechtsverletzung vor.
     
  • Die Frage der Störerhaftung des Anschlussinhabers ist auch bei den neuen Abmahnungen von entscheidender Bedeutung. Jeder Einzelfall muss daher sorgfältig geprüft werden, ob die Voraussetzungen der Störerhaftung gegeben und zumutbare Prüfungspflichten des Anschlussinhabers verletzt worden sind.
     
  • Ferner ist nach wie vor die Beweislage einer eingehenden Würdigung zu unterziehen, da aufgrund der massenhafte Protokollierung der IP-Adressen zweifelhaft ist, ob tatsächlich bewiesen werden kann, dass das abgemahnte Album "Dritten verfügbar" gemacht worden ist. Die bloße Suche nach Hashwerten und die anschließende Protokollierung eines "Log-Vorgang" ohne weitere Beweismittel genügt regelmäßig nicht, um den Beweis der Urheberrechtsverletzung zu erbringen.
     
  • Zu prüfen ist natürlich auch, ob eine vergleichsweise Einigung in Frage kommt.
 
Es empfiehlt sich daher eine Prüfung des Einzelfalls durch einen im Urheber- und Medienrecht ausgewiesenen Rechtsanwalt.
 
Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht)*
Rechtsanwalt
*Master of Laws (Medienrecht)
 
weitere Infos: www.ra-weiner.de

Anmerkung: Der Verfasser vertritt bundesweit seit Jahren eine Vielzahl Betroffener Internetanschlussinhaber, die wegen angeblichem Filesharing eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung erhalten haben.