Männersache: Abmahnung Waldorf Rechtsanwälte wegen unerlaubter Verwertung des Kinofilms Männersache in Tauschbörsen i.A. von Constantin Film Verleih GmbH: 506,- Abmahnkosten, 450,- € Lizenzschaden

Abmahnung Filesharing
22.05.20097439 Mal gelesen
Abmahnung durch Waldorf Rechtsanwälte im Auftrag von Constantin Film Verleih GmbH:
 
Internetanschlussinhaber, über deren Anschluss angeblich der aktuelle Kinofilm "Männersache" über Filesharingsysteme wie z.B. Torrent oder Emule heruntergeladen und gleichzeitig der Öffentlichkeit zum upload verfügbar gemacht worden sei, erhalten aktuell von den Waldorf Rechtsanwälte aus München wieder eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung.
 
Die Betroffenen werden mit der Begründung abgemahnt, als Nutzer des P2P-Netzwerkes durch das Herunterladen und gleichzeitige Anbieten des Films Männersache Urheberrechte der von den Waldorf Rechtsanwälten vertretenen Auftraggeber Constantin Film Verleih GmbH verletzt zu haben..
 
Zur Begründung führen die Waldorf Rechtsanwälte, wie aus anderen Fällen bekannt, aus, es sei festgestellt worden,, dass der angeschriebene Anschlussinhaber für das illegale Angebot zum Herunterladen des in der Abmahnung aufgeführten Filmsals urheberrechtlich geschützter Werke über die Tauschbörse wie z.B. eDonkey verantwortlich sei.
 
Im Einzelnen sei der Film Männersache jeweils mehrfach im angegebenen Zeitraum bzw. exakt zum angegebenen Zeitpunkt unter der jeweils aufgeführten IP-Adresse einer unbegrenzten Anzahl von weiteren Tauschbörsen-Nutzern ohne die hierfür erforderliche Zustimmung zum vollständigen oder teilweisen Herunterladen bereitgestellt bzw. angeboten worden.
 
Durch ein Auskunftsverfahren nach dem neuen § 101 UrhG habe das zuständige Landgericht dem Provider eine Auskunftserteilung gestattet.
 
Der Internet-Provider habe mitgeteilt, dass der Internetzugang zur angefragten Zeit für die Verbindung zum Internet genutzt worden sei. Es stehe daher fest, dass das Repertoire des Auftraggebers über den Internetanschluss illegal zum Tausch angeboten worden sei.
 
Von den Betroffenen wird deshalb neben der Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung Ersatz der Rechtsverfolgungskosten von 506,- € und Schadensersatz in Höhe von 450,- € verlangt.
 
Rechtlich gilt folgendes:
 
In der Abmahnung heißt es: "Für sämtliche über ihren Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzungen haften Sie persönlich". Das ist freilich so nicht richtig. Hier wird der Eindruck erweckt, als hafte der Anschlussinhaber verschuldensunabhängig alleine aufgrund der Tatsache, dass er Anschlussinhaber ist.

Der Anschlussinhaber ist nicht ohne weiteres als Störer für Urheberrechtsverletzungen verantwortlich, die über seinen Internetanschluss begangen werden. Bei der Störerhaftung sind verschiedene Fallkonstellationen zu unterscheiden. Zu beachten ist hierbei, dass die Störerhaftung keine reine Gefährdungshaftung beinhaltet, sondern die Verletzung zumutbarer Prüfungspflichten voraussetzt, deren Art und Umfang sich eben nach den Umständen des Einzelfalls richten. Grundsätzlich geht es hierbei um die Frage, ob aufgrund von nach objektiven Kriterien vorzunehmenden Zumutbarkeitsabwägungen dem als Störer in Anspruch genommenen Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen hinsichtlich des unmittelbar rechtswidrig handelnden Täters zuzumuten sind. Dies hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, weswegen sich hier m.E. eine schematische Lösung verbietet.

Die 2. Zivilkammer des LG Mannheim (Urteil v. 30.01.2007, Az. 2 O 71/06, MMR 2007, 459)) und die 7. Zivilkammer (LG Mannheim, MMR 2007, 267 ff.) halten eine dauerhafte Überprüfung des Handelns der eigenen Kinder oder des Ehepartners ohne konkreten Anlass für die Annahme, dass Familienmitglieder in rechtswidriger Weise Urheberrechte im Rahmen der Nutzung des Internets verletzen, für nicht zumutbar gehalten und eine ständige Überwachung oder gar eine Sperrung des Anschlusses kommt für diese Familienmitglieder nach Auffassung der Mannheimer Richter nicht in Betracht.

Eine Störerhaftung für Urheberrechtsverletzungen, die von unbefugten Dritten durch Zugriff auf das WLAN begangen werden (z.B. von der Straße her, Nachbarhäuser), besteht allenfalls bei unverschlüsselten WLAN Netzwerken, wobei das OLG Frankfurt in seinem Urteil vom 1.7.2008 sogar eine Haftung für unverschlüsseltes WLAN verneint hat. Bei verschlüsselten WLAN Netzwerken besteht eine Störerhaftung grundsätzlich nicht. Eine Störerhaftung besteht meines Erachtens auch dann nicht, wenn nur die veraltete WEP Verschlüsselung aufgrund veralteter Hardware (neuere und sichere Standards sind WPA I und II) vorliegt und diese durch Tools im Internet mittlerweile als unsicher gelten. Viele ältere Rechner sind nämlich nicht in der Lage, die neueren WPA I und WPA II Standards zu unterstützen.
Ob eine Unterlassungserklärung, ggf. in abgewandelter Form abgegeben wird, hängt von der rechtlichen Beurteilung des Einzelfalls ab, insbesondere von der Frage, ob der Anschlussinhaber als Störer für die angebliche Urheberrechtsverletzung verantwortlich gemacht werden kann. Generell empfiehlt sich, zumindest eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben.
 
Dabei gilt es zu beachten, dass der Aspekt "Folgeabmahnungen" bei der Gestaltung der Unterlassungserklärung nicht vernachlässigt werden darf. Denn aktuell wird auch der Film "Baader Meinhof Komplex" durch Waldorf Rechtsanwälte im Auftrag von Constantin Film Verleih abgemahnt.
 
Ob die Kostenerstattung und Schadensersatz mit der Begründung der fehlenden Störerhaftung abgelehnt werden kann, hängt ebenfalls von den Umständen des Einzelfalls ab.
 
In jedem Fall empfiehlt sich daher eine sehr genaue Prüfung des Falles durch einen im Urheber- und Medienrecht ausgewiesenen Rechtsanwalt, um im Einzelfall eine für die Betroffenen angemessene Lösung zu erzielen. Vor einer leichtfertigen Unterzeichnung der vorbereiteten Unterlassungserklärung ohne rechtliche Prüfung muss gewarnt werden.
 
Insbesondere die Frage der Störerhaftung und die Kenntnis der technischen Zusammenhänge auch hinsichtlich der Beweisfrage ist erfahrungsgemäß von besonderer Bedeutung. Im Rahmen der Darlegungslast, die dem Anschlussinhaber nach der Rechtsprechung obliegt, muss dieser sehr genau vortragen, welche Maßnahmen er im Rahmen der Prüfungs- bzw. Verkehrssicherungspflichten unternommen hat, um ggf. die Störerhaftung mit Erfolg auszuschließen. Der bloße Vortrag nämlich, der Anschlussinhaber sei es nicht gewesen, genügt nicht, um die Störerhaftung mit Erfolg auszuschließen.

Zu prüfen ist natürlich auch, ob eine vergleichsweise Einigung in Frage kommt.
 
Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht)*
Rechtsanwalt
*Master of Laws (Medienrecht)