Abmahnung Negele Zimmel Kremer Greuter Rechtsanwälte i.A. v. Orion Versand, INO Handel. u.a w. öffentlicher Zugänglichmachung von pornografischen Filmwerken durch Filesharing: Neue Abmahnwelle 9.3.09

Abmahnung Filesharing
11.03.20093532 Mal gelesen
Wie bereits in meinen letzten Fachartikeln in Sachen Abmahnung Negele Zimmel Kremer Greuter berichtet wurde, erhielten viele Internetanschlussinhaber von den Rechtsanwälten Negele Zimmel Kremer Greuter aus Augsburg eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung. Die neuen Abmahnungen vom 09.03.2009 werden u.a. im Auftrag von Orion Versand GmbH und INO Handels & Vertriebs GmbH verschickt.

Bekanntlich werden die Betroffenen mit der Begründung abgemahnt, die Mandantschaft der Negele Zimmel Kremer Greuter Rechtsanwälte sei Inhaber der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem abgemahnten Filmwerk.
 
Es wird ferner behauptet, dass im Rahmen des eDonkey2000-Netzwerkes einem so genannten Peer-to-Peer Netzwerk von dem Internetanschluss des Betroffenen Anschlussinhabers ausgehend das abgemahnte Filmwerk ohne Erlaubnis der Mandantschaft der Negele Zimmel Kremer Greuter Rechtsanwälte einer Vielzahl anderer Nutzer zum Download angeboten zu haben.
 
Es wird dann weiter behauptet, dass die in der Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung genannten Daten nebst weiteren Einwahlen beweissicher festgestellt und dokumentiert worden sei. Die Daten seien mittels einer speziell entwickelten Antipiracy-Technologie der Firma Media Protector GmbH, Augsburg, festgestellt und dokumentiert worden. Damit seien ohne Ausnahme korrekte und gerichtsverwertbare Ergebnisse erzielt worden.
 
Als Nutzer des P2P-Netzwerkes habe der Betroffene durch das Herunterladen und gleichzeitige Anbieten von dem in der Abmahnung genannten Filmen (Pornofilme) Nutzungsrechte der von den Negele Zimmel pp Rechtsanwälte vertretenen Rechteinhaber verletzt.
 
Von den Betroffenen wird deshalb mit der Begründung der angeblichen Störerhaftung des Anschlussinhabers neben der Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe von 10.000,- € für jeden Fall der Zuwiderhandlung auch Ersatz der Rechtsverfolgungskosten und Schadensersatz von in der Regel pauschal 700,- € bzw. neuerdings 800,- €.
 
Die Abmahnungen sind inhaltlich identisch.
 
  • Eines vorweg: Der immer wieder von Kollegen publizierte "Trick gegen die Abmahnung", in dem wegen fehlender Vorlage der Originalvollmacht die Abmahnung angeblich nach § 174 BGB zurückgewiesen werden könnte, ist rechtlich ohne Belang und damit haltlos. Der BGH und die überwiegende Instanzrechtsprechung haben längst entschieden, dass bei der Abmahnung im gewerblichen Rechtsschutz, so auch hier, die Vorlage einer Originalvollmacht nicht erforderlich ist, da die Abmahnung nur dazu dient, dass der Rechtsverletzer die Gelegenheit erhält, den Rechtsverstoß durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung außergerichtlich beizulegen. Insofern kann die Abmahnung also nicht bereits wegen fehlender Originalvollmacht wirksam zurückgewiesen werden. Insofern ist § 174 BGH auf Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung weder direkt noch analog anwendbar. Wenn also dieser Trick gegen die Abmahnung die einzige Verteidigungsstrategie ist, reicht das nicht aus, um die Abmahnung erfolgreich abzuwehren.
  • Zur Rechtslage verweise ich auf meine letzten einschlägigen Fachartikel. Auffallend ist erneut, dass oft pornografische Filme "der untersten Schublade" abgemahnt werden., Diese Filme weisen meines Erachtens die notwendige Gestaltungshöhe nach § 2 UrhG nicht auf. Die Filme sind daher in Einzelfälle meines Erachtens zumindest nicht nach § 2 Abs. 2 UrhG urheberrechtlich geschützt. Jedoch kommt ein urheberrechtlicher Laufbildschutz des Filmherstellers in Frage.
  • Des weiteren liegen mir erneut Beweise darüber vor, dass die Pornofilme unter falschen Dateibezeichnungen in vermeintlich harmlosen Dateien, wie etwa Nachrichtenberichte und Zeichentrickfilme oder Kochrezepte versteckt sind und offenbar zielgerichtet von unbekannten Personen in Tauschbörsen unter falschem Dateinamen verbreitet werden. Nicht selten höre ich Aussagen meiner Mandanten, dass die Filmdatei völlig unbekannt ist und sich nicht auf dem Rechner befindet.
  • Die Gefahr von Folgeabmahnungen ist bei den Abmahnungen der Rechtsanwälte Negele Zimmel Kremer Greuter vorhanden. Denn jeder einzelne Film wird zum Gegenstand einer Abmahnung gemacht. Folgeabmahnungen können verhindert werden. Eine Verhinderung von Folgeabmahnungen ist allerdings nur möglich, wenn alle einschlägigen Rechteinhaber, die von den Rechtsanwälten Negele Zimmel Kremer Greuter vertreten werden, bekannt sind. Da der Unterzeichner sehr viele Betroffene vertritt und daher die Rechteinhaber namentlich kennt, können entsprechende Maßnahmen zur Verhinderung von Folgeabmahnungen getroffen werden.
  • Wichtig ist, dass der Anschlussinhaber seiner Darlegungslast nachkommt, um ggf. erfolgreich die Störerhaftung ausschließen zu können.
  • Es empfiehlt sich wegen der spezifischen technischen und urheberrechtlichen Fragen ausschließlich einen im Urheber- und Medienrecht ausgewiesenen Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen.
  • Keinesfalls sollten die Betroffenen ungeprüft den geforderten Betrag von 700,- € bzw. 800,- € bezahlen oder die Unterlassungserklärung ungeprüft abgeben.
 
 
Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht)*
Rechtsanwalt
*Master of Laws (Medienrecht)