Filesharing Sieg – AG Hannover weist Klage gegen Familienvater ab

Filesharing Sieg – AG Hannover weist Klage gegen Familienvater ab
16.09.2016263 Mal gelesen
Eltern können sich gegen eine Filesharing Abmahnung auch dann erfolgreich wehren, wenn ihre Kinder nicht mehr zu Hause wohnen. Dies ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung des Amtsgerichtes Hannover, die wir für unseren Mandanten errungen haben.

Rasch macht gegen Abgemahnten hohe Forderungen geltend

Unser Mandant - ein Familienvater - fand eine Filesharing Abmahnung der Kanzlei Rasch in seinem Briefkasten vor. Rasch warf ihm vor, dass er das Musikalbum "The Beginning" der Gruppe "Black Eyed Peas" illegal verbreitet haben soll. Die Abmahnung erfolgte im Auftrag der Universal Music GmbH. Nachdem unser Mandant nicht mit der Zahlung von 1.800 Euro einverstanden war, verklagte ihn Rasch. Die Abmahnkanzlei forderte von ihm Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von 1.192,60 Euro. Darüber hinaus machte sie Schadensersatz in Höhe von 2.500 Euro geltend.

Filesharing: Vater muss seinen Sohn nicht überführen

Das Amtsgericht Hannover wies jedoch die Klage von Rasch mit Urteil vom 06.09.2016 (Az. 524 C 3013/15). Der Grund hierfür lag darin, dass unser Mandant zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung in Urlaub gewesen war. An dem betreffenden Wochenende hielt sich sein erwachsener Sohn alleine im Haus der Eltern aus. Das kam dadurch, weil er am darauffolgenden Montag ein Vorstellungsgespräch hatte. Weil sich dieses Haus auf dem Weg zum Ort des Vorstellungsgespräches befand, nutzte er es zum Übernachten. Dabei hatte er auch Zugriff auf den Internetanschluss seines Vaters.

Weil wir im Rahmen der Verteidigung auf all diese Umstände hingewiesen haben, verneinte das Gericht eine Heranziehung im Wege der Täterhaftung. Es verwies darauf, dass wir durch diesen Vortrag der sekundären Darlegungslast ausreichend nachgekommen sind. Hierzu führte das Gericht aus, dass der abgemahnte Familienvater nicht zu der Überführung von nahen Angehörigen beitragen muss. Denn hier handelt es sich um einen Bereich, der durch Art. 6 GG geschützt ist.

Keine Störerhaftung gegenüber erwachsenen Kindern

Eine Filesharing Haftung im Wege der Störerhaftung kam ebenfalls nicht infrage. Denn gegenüber volljährigen Angehörigen besteht normalerweise weder eine Belehrungspflicht noch eine Überwachungspflicht.

Fazit:

Aus dieser Entscheidung des Amtsgerichtes Hannovers ergibt sich, dass an die Verteidigung des Abgemahnten keine zu strengen Anforderungen gestellt werden dürfen. Das gilt vor allem bei einem Familienanschluss. Insbesondere darf nicht erwartet werden, dass der Abmahnindustrie der Täter präsentiert wird. Diese Auffassung vertreten immer mehr Gerichte. Die Richter berufen sich dabei zu Recht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, z.B. Bear Share (BGH, Urteil vom 08.01.2014 Az. I ZR 169/12 sowie Tauschbörse III (BGH, Urteil vom 11.06.2015 Az. I ZR 7/14). Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12.05.2016 (Az. I ZR 86/15) klargestellt, dass dies nicht nur gegenüber nahen Angehörigen gilt. Vielmehr dürfen die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast auch nicht bei einer Wohngemeinschaft überspannt werden. (HAB)

Volltext des AG Hannover vom 06.09.2016 (Az. 524 C 3013/15)

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