Filesharing – Abgemahnter zu 2.500,- Euro Schadensersatz verurteilt

Filesharing – Abgemahnter zu 2.500,- Euro Schadensersatz verurteilt
10.06.2016295 Mal gelesen
Dass die illegale Verbreitung von mehreren Musiktiteln eines Musikalbums im Wege des Filesharing schnell zu einem hohen Anspruch auf Schadensersatz führt, zeigt eine aktuelle Entscheidung des Landgerichtes Köln.

Der Inhaber eines Internetanschlusses war wegen der Verbreitung eines urheberrechtlich geschützten Musikalbums mit 13 Musikstücken im Wege des Filesharing abgemahnt worden. Der Rechteinhaber machte gegen ihn einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 2500,- Euro Schadensersatz aufgrund der Urheberrechtsverletzung geltend. Ferner forderte er Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von 1379,80 Euro.

AG Köln: 10 Euro Schadensersatz pro Musiktitel

Doch das Amtsgericht Köln entschied mit Urteil vom 17.04.2015 (Az. 125 C 495/13), dass dem Rechteinhaber lediglich 130,- Euro Schadensersatz sowie Abmahnkosten in Höhe von 130,50 Euro Abmahnkosten zustehen. Hierbei vertrat das Gericht die Auffassung, dass pro verbreitetem Musiktitel lediglich 10,- Euro Schadensersatz anzusetzen ist.

LG Köln: 200 Euro Schadensersatz für Filesharing pro Titel

Doch das vom Rechteinhaber im Wege der Berufung angerufene Landgericht Köln sah die Sache anders. Es entschied mit Urteil vom 02.06.2016 (Az. 14 S 21/14), dass der Anschlussinhaber 2.500 Euro Schadensersatz sowie Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von 651,80 Euro hat. Die Richter begründeten das damit, dass der Ansatz eines Lizenzschadens in Höhe von 200 Euro pro verbreitetem Musikstück als angemessen anzusehen ist. Hierbei verwies das Landgericht Köln unter anderem auf das Urteil des Oberlandegerichtes Köln vom 06.02.2015 (Az. 6 U 209/13), des Oberlandesgerichtes Hamburg vom 05.11.2013 (Az. 5 U 222/10) sowie des Oberlandesgerichtes Frankfurt vom 15.07.2014 (Az. 11 U 115/13).

Fazit:

Diese Entscheidung zeigt, dass Filesharer nach wie vor mit hohen Schadensersatzforderungen wegen illegalem Filesharing rechnen müssen. Das gilt vor allem dann, wenn die verbreiteten Musiktitel aus den aktuellen Charts stammen. Inwieweit derartige Ansprüche berechtigt sind, muss jedoch im konkreten Einzelfall geprüft werden. Zuweilen werden von den Rechteinhabern auch überzogene Forderungen geltend gemacht. Darüber hinaus untersucht werden, ob die Ansprüche dem Grunde nach berechtigt sind. Dies kann beispielsweise zweifelhaft sein, wenn eine unzuverlässige Ermittlungssoftware zur Ermittlung der IP-Adresse eingesetzt worden ist oder Dritte wie Familienangehörige oder Mitbewohner einer Wohngemeinschaft Zugriff auf den Internetanschluss gehabt haben. Wer wegen Filesharing abgemahnt worden ist, sollte daher nicht vorschnell zahlen oder eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben.

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