Anschlussinhaber, die angeblich "pornografische Filme"" über Torrent, Emule oder Edonkey heruntergeladen und gleichzeitig der Öffentlichkeit zum upload angeboten haben sollen, erhalten derzeit von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte aus Hamburg im Auftrag von Purzel Video GmbH, Veilsdorf, eine Abmahnung wegen Verbreitung urheberrechtlich geschützter pornografischer Filme mit Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.
Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass die Firma Purzel Video GmbH gleich mehrere Anwaltskanzleien mit der Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung pornografischer Filme beauftragt hat.
In dem Schreiben heißt es, dass die Mandantin von Schulenberg & Schenk, die Firma Purzel Video GmbH, Urheberin und ausschließliche Rechteinhaberin einer Vielzahl "pornografischer Filmwerke" sei.
In dem Schreiben heisst es, das Gegenstand der Beauftragung der Rechtsanwälte Schulenberg & Schenk eine von dem Betroffenen Internetanschlussinhaber im Internet begangene Urheberrechtsverletzung durch den unberechtigten upload eines pornografischen Filmes wie z.B. "Masturbation Nr. 10".
Zur Durchsetzung der Ansprüche seid die Firma Smaragd Service AG, Wallisellen, Schweiz, beauftragt wurden. Diese habe die notwendigen Angaben und Daten beweissicher dokumentiert.
Es wird sodann das Datum der Timestamp, die IP-Adresse, der Client und der Produktname genannt. Der Haswert der bereitgestellten Datei sowie der Umfang des angeblichen Downloads bzw. uploads wird jedoch nicht benannt.
Sodann wird dem Betroffenen mitgeteilt, dass aufgrund der dargestellten Daten eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft gestellt wegen der unerlaubten Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke im Internet. Die Staatsanwaltschaft habe unter den genannten Daten über den aus der IP Adresse ersichtlichen Provider den Anschlussinhaber ermittelt.
Der Betroffene wird sodann aufgefordert , die beiliegende Unterlassungserklärung unter Einhaltung der gesetzten Frist abzugeben sowie Anwaltskosten Schadensersatz sowie Kosten der Ermittlung von pauschal 1298,- € zu erstatten.
- Der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch orientiert sich nicht an der seit dem 1.9.2008 geltenden Regelung des § 97a UrhG, wonach für die erste Abmahnung in einfach gelagerten Fällen und nur unerheblicher Rechtsverletzung nur noch eine Anwaltsgebühr von 100,- € gegenüber dem Rechtsverletzer geltend gemacht werden kann. Zu begrüßen ist, dass sich vereinzelt Abmahnkanzleien an diese gesetzliche Neuregelung halten. Die Mehrheit der Abmahnkanzleien erklären die Regelung jedoch für nicht anwendbar, so auch die Auffassung von Schulenberg & Schenk. Welche Auffassung zutrifft, ist noch nicht gerichtlich geklärt.
- Der Rechteinhaber hat zu beweisen, das von der IP-Adresse des Anschlussinhabers tatsächlich das Filmmaterial samt Inhalt heruntergeladen bzw. zum upload der Öffentlichkeit angeboten worden ist. Dabei ist geradezu typisch, dass keine Beweise vorgelegt werden, die den tatsächlichen upload beweisen. Die Angabe von hier nicht einmal angegebenen Filehashwerten sind für sich genommen nicht geeignet, den Beweis des uploads zu erbringen.
- Da der Name des Films als solcher nicht ohne weiteres den Beweis dafür erbringt, dass auch der Inhalt mit dem Film übereinstimmt (Stichwort: FAKE) ist der Urheberrechtsverletzung auch nicht mit der bloßen Behauptung erbracht, ein bestimmter Film sei heruntergeladen und der Öffentlichkeit angeboten worden. Des weiteren müssen Filehashwerte in der Lage sein funktionstüchtige von nicht funktionstüchtigen Dateien zu unterscheiden. Viele Filmdateien sind funktionsuntüchtig, was urheberrechtlich relevant ist.
- Liegen die Filmdateien als RAR oder ZIP Dateien auf der Festplatte vor (das ist in oft wegen des Umfangs der Datei Fall) ist eine Beweissicherung anhand von sogenannten Hash-Dateien nicht ohne weiteres möglich. Die Hash-Dateien sind nicht ohne weiteres in der Lage, den Inhalt gepackter RAR oder ZIP Dateien zu erkennen, wenn die gepackten Dateien nicht vollständig vorliegen, zumal RAR Dateien wiederum selbst verschlüsselt werden können.
- Wenn ein die Filmdatei nicht vollständig, sondern nur teilweise (z.B. 1 oder 3 % des Films) heruntergeladen wurde, stellt sich durchaus die Frage, ob hierbei bereits eine unzulässige öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG zu sehen ist, wobei das Gesetz allerdings keine Geringfügigkeitsschwelle nennt.
- Der Anschlussinhaber ist nicht ohne weiteres als Störer für Urheberrechtsverletzungen verantwortlich, die über seinen Internetanschluss begangen werden. Die 2. Zivilkammer des LG Mannheim (Urteil v. 30.01.2007, Az. 2 O 71/06, MMR 2007, 459)) hat eine dauerhafte Überprüfung des Handelns der eigenen Kinder oder des Ehepartners ohne konkreten Anlass für die Annahme, dass Familienmitglieder in rechtswidriger Weise Urheberrechte im Rahmen der Nutzung des Internets verletzen, für nicht zumutbar gehalten und eine ständige Überwachung oder gar eine Sperrung des Anschlusses kommt für diese Familienmitglieder nach Auffassung der Mannheimer Richter nicht in Betracht. Diese Rechtsauffassung wird auch von der 7. Zivilkammer des LG Mannheim vertreten (LG Mannheim, MMR 2007, 267 ff.).
Der 11. Zivilsenat des OLG Frankfurt hat in einem Beschluss vom 20.12.2007 nun ebenfalls die Ansicht vertreten, dass der Inhaber eines Internetanschlusses nicht ohne weiteres verpflichtet sei, nahe Familienangehörige bei der Nutzung des Anschlusses zu überwachen. Eine solche Pflicht bestehe nur dann, wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte dafür habe, dass der Anschluss zu Rechtsverletzungen missbraucht werden könnte.
Der OGH Österreich, das höchste Zivilgericht in Österreich, hat in einem Filesharingfall in einem Revisionsverfahren festgestellt, dass die Eltern nicht für Urheberrechtsverletzungen des minderjährigen Kindes verantwortlich sind (OGH, Beschluss vom 22.1.2008, Az 4Ob194/07v, veröffentlicht in K&R 2008, 326, 327). Die urheberrechtliche Verantwortlichkeit des Sorgeberechtigten für die durch den unberechtigten upload begründete Urheberrechtsverletzung beim sogenannten Filesharing sei nach Auffassung des OGH zu verneinen, weil die Eltern nicht verpflichtet seien, von vornherein die Internetaktivitäten ihrer Kinder (im konkreten Fall eine 17 jährige Tochter) zu überwachen. Diese Rechtsprechung kann durchaus rechtsvergleichend herangezogen werden, da die Interessenlage in Deutschland durchaus ähnlich ist. Direkt anwendbar ist die Entscheidung aber in Deutschland nicht.
- Eine Störerhaftung für Urheberrechtsverletzungen, die von unbefugten Dritten durch Zugriff auf das WLAN begangen werden (z.B. von der Straße her, Nachbarhäuser), besteht generell nur bei unverschlüsselten WLAN Netzwerken, wobei das OLG Frankfurt am 1.7.2008 sogar eine Haftung für unverschlüsseltes WLAN verneint hat. Bei verschlüsselten WLAN Netzwerken besteht eine Störerhaftung grundsätzlich nicht. Eine Störerhaftung besteht meines Erachtens auch dann nicht, wenn nur die veraltete WEP Verschlüsselung aufgrund veralteter Hardware (neuere und sichere Standards sind WPA I und II) vorliegt und diese durch Tools im Internet mittlerweile als unsicher gelten. Viele ältere Rechner sind nämlich nicht in der Lage, die neueren WPA I und WPA II Standards zu unterstützen.
- Ob eine Unterlassungserklärung, ggf. in abgewandelter Form abgegeben wird, hängt von der rechtlichen Beurteilung des Einzelfalls ab, insbesondere von der Frage, ob der Anschlussinhaber als Störer für die angebliche Urheberrechtsverletzung verantwortlich gemacht werden kann. Meist empfiehlt es sich, zumindest eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben.
- Ob eine Unterlassungserklärung zwar abgegeben werden wird, jedoch die Kostenerstattung und Schadensersatz mit der Begründung der fehlenden Störerhaftung oder fehlenden Beweisbarkeit abgelehnt werden kann, hängt ebenfalls von den Umständen des Einzelfalls ab.
- Wichtig ist auch, dass Folgeabmahnungen rechtlich verhindert werden können. Die Firma Purzel Video GmbH wird auch von anderen Anwaltskanzleien vertreten, die dirverse andere Filmtitel abmahnen. Hier drohen weitere Abmahnungen, die es zu verhindern gilt.
Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht)*
Rechtsanwalt
*Master of Laws (Medienrecht)
www.ra-weiner.de