Filesharing Niederlage – Vater war joggen

Filesharing Niederlage  – Vater war joggen
03.04.2016212 Mal gelesen
Das Amtsgericht Bad Urach hat in einem aktuellen Filesharing Verfahren eine Klage der Abmahnkanzlei Rasch abgewiesen, weil der Vater von mehreren Kindern die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung gar nicht begangen haben konnte.

Rasch warf dem Familienvater von drei Kindern in der Filesharing Abmahnung vor, dass er über seinen Internetanschluss das Musikalbum Loud der Künstlerin Rihanna illegal über eine Tauschbörse verbreitet haben soll. Weil der Vater die zunächst geforderte Vergleichssumme von 1.200 Euro nicht zahlen wollte, kannte die Kanzlei Rasch keine Nachsicht. Sie verklagte ihn auf Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 1.005,40 Euro sowie Schadensersatz wegen der angeblichen Urheberrechtsverletzung in Höhe von 2.200 Euro.

Filesharing: Abgemahnter Vater war nicht zu Hause

Das Amtsgericht Bad Urach wies die Klage von Rasch jedoch mit Urteil vom 10.03.2016 (Az. 2 C 193/15) ab. Das Gericht begründete das erst einmal damit, dass der Vater zum Zeitpunkt der Urheberechtsverletzung gar nicht zu Hause gewesen ist. Vielmehr hatte er sich mit mehreren Arbeitskollegen während der Mittagspause zum Joggen getroffen und konnte dies auch durch die Aussage eines Zeugen belegen. Darüber hinaus war eine Rückkehr nach Hause auch deshalb unwahrscheinlich, weil der abgemahnte Anschlussinhaber 50 km entfernt von seiner Arbeitsstelle gewohnt hatte. Bereits deshalb wurde die Tätervermutung gegenüber dem Anschlussinhaber infrage gestellt, weil die Möglichkeit eines anderweitigen Geschehensablaufes bestand.

Frau und Kinder hatten Zugriff auf Internetanschluss

Darüber hinaus berücksichtigte das Gericht, dass zum Tatzeitpunkt sowohl seine Frau wie auch seine drei Kinder Zugriff auf seinen Internetanschluss gehabt haben und so ebenfalls als Täter infrage kommen.

Fazit:

Diese Entscheidung des Amtsgerichtes Bad Urach ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Abzuwarten bleibt, ob die Kanzlei Rasch gegen das Urteil Berufung einlegt. Dieser Fall zeigt erneut, dass Abgemahnte nicht vorschnell eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben sollen. Das gilt nicht nur für die sogenannten Familienfälle in denen der Abgemahnte mit mehreren Familienangehörigen zusammenlebt, sondern vielmehr auch für Singles.

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