Kein Generalverdacht für Anschlussinhaber: Klage von c-law GbR abgewiesen

Kein Generalverdacht für Anschlussinhaber: Klage von c-law GbR abgewiesen
22.02.2016174 Mal gelesen
Die Abmahnkanzlei c-Law GbR musste einem aktuellen Filesharing-Verfahren eine Niederlage vor dem Amtsgericht Köln einstecken. Das Gericht verweist zu Recht darauf, dass der BGH auch in seiner neuesten Rechtsprechung keine Umkehr der Beweislast zu Lasten vom abgemahnten Anschlussinhaber zulässt.

In dem Fall hatte ein Anschlussinhaber von der Hamburger Kanzlei c-law GbR eine Abmahnung wegen Filesharing erhalten. Der Abmahner warf ihm vor, dass er den Film "Frances Ha" illegal über eine Tauschbörse im Internet verbreitet haben soll. Aus diesem Grunde sollte er für die Kosten der Abmahnung in Höhe von 215,- Euro aufkommen und außerdem Schadensersatz wegen der Urheberrechtsverletzung in Höhe von 735,- Euro zahlen. Doch der Abgemahnte weigerte sich. Er verwies darauf, dass er zum Zeitpunkt der angeblichen Urheberrechtsverletzung im Ausland gewesen ist. Während dieses Zeitraums hätten andere Bewohner seiner WG Zugang zu seinem Internetanschluss gehabt. Doch der Abmahnkanzlei reichte dies nicht aus. Sie war der Ansicht, dass der Anschlussinhaber diese Behauptungen auch nachweisen müsse.

Abgemahnter  hat Täterschaftsvermutung erschüttert

Das Amtsgericht Köln wies jedoch die Klage von den Abmahnanwälten c-law GbR mit Urteil vom 15.02.2016 (Az. 137 C 17/15) ab. Das Gericht wies darauf hin, dass der abgemahnte Anschlussinhaber durch seine Darlegungen die normalerwiese gegen ihn bestehende Vermutung der Täterschaft hinreichend erschüttert hat. Denn hieraus ergibt sich, dass die beiden anderen Bewohner der WG möglicherweise die Urheberrechtsverletzung begangen haben.

Anschlussinhaber braucht nicht seine Unschuld zu beweisen

Die vorgebrachten Tatsachen braucht der Anschlussinhaber nicht zu beweisen. Denn ein solches Erfordernis würde zu einer Umkehr der Beweislast zu Lasten des Abgemahnten führen. Der Anschlussinhaber braucht hier jedoch nicht seine Unschuld nachzuweisen. Vielmehr ist hier der Abmahner darlegungs- und beweispflichtig. Diese gesetzliche Beweislastverteilung darf auch nach der BGH-Rechtsprechung in "Tauschbörse III" (Urteil vom 11.06.2015 Az. I ZR 75/14) nicht ausgehöhlt werden.

Abgemahnte sollten sich nicht einschüchtern lassen

Abgemahnte Anschlussinhaber sollten sich nicht durch Abmahnkanzleien einschüchtern lassen, auch wenn das Urteil des AG Köln noch nicht rechtskräftig geworden ist. Diese verweisen gerne darauf, dass der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zugunsten der Abmahnindustrie geändert habe. Dies entspricht jedoch nicht den Fakten. Vielmehr gelten immer noch die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof vor allem in der BearShare Entscheidung (Urteil vom 08.01.2014 Az. I ZR 169/12) aufgestellt hat.

Wer sich hinter c-Law GbR verbirgt

Die Kanzlei c-Law GbR wird übrigens von den Abmahnanwälten André Schenk sowie Stephan R. Schulenberg von Schulenberg & Schenk betrieben, die jetzt auch ebenfalls unter c-Law GbR firmiert sind.

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