Deutschlandweit erhalten Privatleute von den Rasch Rechtsanwälten aus Hamburg und anderen bekannten "Abmahnkanzleien" Abmahnschreiben wegen angeblich über ihren Internetanschluss erfolgter unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Ton- oder Filmaufnahmen im Rahmen so genannter Tauschbörsen wie beispielsweise eMule ("Filesharing", "Peer-to-peer Netzwerke", "P2P").
Die Kanzlei Rasch etwa wird im Auftrag der Firmen EMI, Universal Music, Sony BMG, Warner Music Group und anderer führenden deutschen Tonträgerhersteller tätig. Dem Adressaten der Abmahnung wird vorgeworfen, über seinen Internetanschluss mehrere hundert oder gar tausend Musik- bzw. Filmdateien heruntergeladen oder (unwissentlich?) Dritten zum Download angeboten zu haben. Auch wenn man die Urheberrechtsverletzung nicht persönlich begangen habe, sei man als Anschlussinhaber unter dem Gesichtspunkt der sog. Störerhaftung für die Rechtsverletzung verantwortlich. Dies gelte insbesondere für den Fall, dass Dritte (Kinder, Ehepartner, Freunde oder gar Fremde im Falle eines WLAN-Anschlusses) gehandelt haben. Gefordert wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie Auskunftserteilung über den Umfang der Rechtsverletzung. Zudem werden z.T. erhebliche Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Sodann wird eine vergleichsweise Einigung dahingehend angeboten, zur Abgeltung sämtlicher Zahlungsansprüche (d.h. insbesondere Schadensersatz und Anwaltskosten) einen pauschalen Betrag in Höhe von - je nach Fallgestaltung - 250 bis 10.000 EUR zu zahlen. Eine entsprechende Vergleichsannahmeerklärung ist dem Schreiben in der Regel beigefügt.
Erfahrungsgemäß sind folgende Punkte für die Beurteilung der Recht- bzw. Unrechtmäßigkeit des jeweiligen Abmahnschreibens von entscheidender Bedeutung:
Derjenige, der das Vorliegen einer Urheberrechtsverletzung behauptet, muss diese selbstverständlich auch beweisen. In die Beweiskette können sich an den unterschiedlichsten Stellen Fehler eingeschlichen haben. So treten immer wieder Fälle auf, in denen IP-Adressen von der verwendeten Software falsch ermittelt wurden. Auch bei der Ermittlung des Anschlussinhabers durch den Provider bzw. die Staatsanwaltschaft unterlaufen Fehler. IP-Adressen werden bei jeder Einwahl ins Internet neu vergeben. Des Weiteren sind im Internet zahlreiche Leerdateien ("Fakes") im Umlauf. Diese Dateien tragen zwar den Namen urheberrechtlich geschützter Werke, sofern es sich bei der jeweils angebotenen oder heruntergeladenen Datei aber um eine solche Leerdatei handelt, kann auch keine Urheberrechtsverletzung vorliegen. Weitere Stichworte sind ZIP, RAR oder Hashwert/Hash-Datei.
Selbst für den Fall, dass tatsächlich eine Urheberrechtsverletzung vorliegen sollte, ist die Unterlassungserklärung genauestens zu überprüfen und ggf. abzuändern / zu modifizieren. Zudem ist zu klären, ob im Einzelfall ein Verschulden des Abgemahnten vorliegt. Ohne Verschulden bestehen auch keine Schadensersatzansprüche. Die eingangs erwähnte Störerhaftung allein begründet noch kein Verschulden.
Auch die Höhe der im Wege der Lizenzanalogie ermittelten Schadensersatzansprüche ist zu hinterfragen. Es ist z.T. unverständlich, wie sich der geltend gemachte Pauschalbetrag zusammensetzt. Bislang musste ich meinen Mandanten in den allerwenigsten Fällen empfehlen, auf sämtliche der geltend gemachten Forderungen einzugehen. Die Schadensersatzansprüche können unbegründet oder zumindest weit überhöht sein. Auch die der Berechnung der Anwaltsgebühren zugrunde gelegten Streitwerte von bis zu 100.000 EUR (!) stellen sich oft als überzogen dar
Im Übrigen gilt seit dem 1.9.2008 eine bei der Überprüfung in Betracht zu ziehende Neuerung im Urheberrecht: Für eine Abmahnung dürfen in einfach gelagerten Fällen nur noch Anwaltsgebühren in Höhe von maximal 100 EUR geltend gemacht werden.
Eine Abmahnung sowie die im Einzelfall gesetzten Fristen sollten unter keinen Umständen ignoriert werden. Dies könnte finanziell schwerwiegende Folgen haben! Ebenso wenig dürfen vorschnell irgendwelche Erklärungen unterschrieben werden. Unterlassungserklärungen sind 30 Jahre lang gültig und sollten deshalb wohl formuliert sein. Die Annahme eines Vergleichs wiederum begründet Zahlungsansprüche unabhängig davon, ob der jeweilige Vorwurf auch wirklich zutrifft bzw. beweisbar ist. Es gilt also, Ruhe zu bewahren und sich gegenüber dem Abmahner nicht unüberlegt zu äußern. Es ist vielmehr anwaltlicher Rat einzuholen. Abmahnung und zugrunde liegender Sachverhalt sollten durch einen auf das Urheber- und Internetrecht spezialisierten Rechtsanwalt im Einzelnen rechtlich überprüft werden.
Ich habe mich von Beginn meiner Ausbildung an auf den Bereich des Urheber- und Internetrechts spezialisiert und laufend mit Fallgestaltungen aus diesen Rechtsgebieten und daher zwangsläufig auch regelmäßig mit Abmahnkanzleien wie der Kanzlei Rasch zu tun. Aufgrund meines Fachwissens, mehrjähriger einschlägiger Erfahrung sowie regelmäßiger Fortbildung kann ich für mich in Anspruch nehmen, eine professionelle Beratung und Vertretung zu gewährleisten.
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