Filesharing: BaumgartenBrandt verliert vor dem LG Mannheim

Filesharing: BaumgartenBrandt verliert vor dem LG Mannheim
02.02.2016207 Mal gelesen
Von geschäftstüchtigen Abmahnanwälten wird gerne behauptet, dass der Bundesgerichtshof in seiner jüngsten Rechtsprechung die Verteidigung von wegen Filesharing abgemahnten Anschlussinhabern erschwert werden soll. Dass diese Behauptung mehr als fragwürdig ist, ergibt sich aus einem aktuellen Urteil des Landgerichtes Mannheim.

Ein Anschlussinhaber war von der Kanzlei BaumgartenBrandt im Auftrag der KSM GmbH abgemahnt worden. Er sollte angeblich den Film "Midnight Chronicles" über eine Tauschbörse im Internet verbreitet und damit eine Urheberrechtsverletzung durch Filesharing begangen haben. Doch der Abgemahnte bestritt dies und wollte weder für Abmahnkosten noch für Schadensersatz aufkommen. Nachdem das Amtsgericht Adelsheim die Klage des Rechteinhabers abgewiesen hatte, legte BaumgartenBrandt hiergegen Berufung ein. Demgegenüber verteidigte sich der Inhaber des Anschlusses damit, dass außer ihm noch weitere Personen Zugang zu seinem Internet gehabt haben. Hierzu gehörten seine Lebensgefährtin, deren volljährige Tochter sowie ein ehemaliger Mitarbeiter.

Filesharing: Keine strengeren Anforderungen an sekundäre Darlegungslast

Das Landgericht Mannheim wies daher die Berufung von BaumgartenBrandt mit Urteil vom 19.01.2016 (Az. 7 S 15/15). Die Richter begründeten dies damit, dass der Anschlussinhaber durch seine Ausführungen die zunächst gegen ihn bestehende Täterschaftsvermutung erschüttert hat. Zur Erfüllung der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast reicht die Angabe aus, welche Personen Zugang zu seinem Internetanschluss gehabt haben und somit als Täter Filesharing begangen haben. Dies ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Fall "BearShare" (Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12), die das oberste deutsche Zivilgericht in der Entscheidung "Tauschbörse III" (Urteil vom 11.06.2015 Az. I ZR 19/14) bestätigt hat.

Fazit für Abgemahnte:

Die Entscheidung des Landgerichtes Mannheim ist interessant, weil sie als eine der ersten Gerichte in Deutschland auf das Urteil "Tauschbörse III" Bezug nimmt. Sie deckt sich mit unserer Rechtsauffassung, wonach der BGH nicht der Musikindustrie den Rücken stärken wollte. Gleichwohl sollten abgemahnte Tauschbörsennutzer vorsichtig sein und sich durch einen Rechtsanwalt beraten lassen. Dies ergibt sich auch daraus, dass hier noch längst nicht alle offenen Fragen durch den Bundesgerichtshof abschließend geklärt worden sind. Anschlussinhaber sollten schon zumindest die Namen der Personen nennen, die Zugriff auf seinen Internetanschluss gehabt haben. Ansonsten müssen sie damit rechnen, dass sie als Täter für das Handeln eines Dritten zur Verantwortung gezogen werden.

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