Filesharing Sieg: Gericht weist Klage gegen Freifunker ab

Filesharing Sieg: Gericht weist Klage gegen Freifunker ab
23.12.2015183 Mal gelesen
Die Kanzlei CRS Rechtsanwälte hat einem Filesharing Verfahren gegen einen unserer Mandanten – einen Freifunker – eine Niederlage erlitten. Das Amtsgericht Hannover entschied, dass die Klage der Focus Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH unbegründet war.

Ein Freifunker aus Hannover hatte von CRS Rechtsanwälte eine Abmahnung wegen Filesharing erhalten. Die Kanzlei warf ihm vor, dass er eine Urheberrechtsverletzung durch Verbreitung eines Pornofilms über eine Tauschbörse im Internet begangen haben soll. In der Abmahnung wurde Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von 651,80 Euro sowie Schadensersatz in Höhe von 500,00 Euro geltend gemacht. Der Freifunker berief sich demgegenüber darauf, dass sein volljähriger Bruder ebenfalls Zugang zu seinem Internetanschluss hat und er überdies ein offenes WLAN-Netzwerk betreibt. Demgegenüber brachte der Rechteinhaber als Kläger vor, dass der Bruder keinen Zugang zum Internet des Anschlussinhabers gehabt habe. Nachdem das Amtsgericht Hannover die Klage mit Urteil vom 24.08.2015 (Az. 441 C 1692/14) durch ein Versäumnisurteil eingelegt hatte, legte der nicht erschienene Rechteinhaber hiergegen einen Einspruch ein.

Das Amtsgericht Hannover entschied mit Urteil vom  10.11.2015 (Az. 441 C 1692/14), dass das Versäumnisurteil zugunsten des Freifunkers aufrechterhalten bleibt.

Keine Heranziehung  als Täter wegen Zugriffsmöglichkeit von Bruder

Nach Auffassung der zuständigen Richters scheitert die Inanspruchnahme unsers Mandanten im Wege der Täterhaftung bereits daran, dass der Bruder des Freifunkers ebenfalls als Täter in Betracht kommt. Dabei verweist das Gericht richtigerweise darauf, dass aufgrund dessen keine tatsächliche Vermutung für Filesharing des abgemahnten Anschlussinhabers besteht. Denn dieser war hinreichend seiner subjektiven Darlegungslast nachgekommen. Hierzu reicht es aus, dass ein Dritter Zugriff auf den Internetanschluss nehmen konnte.

Störerhaftung entfällt mangels Belehrungspflicht

Eine Haftung wegen Filesharing im Wege der Störerhaftung entfällt schon deshalb, weil der Freifunker als Anschlussinhaber normalerweise keine Belehrungspflicht gegenüber seinem volljährigen Bruder hat.

Filesharing: keine Haftung wegen offenem WLAN von Freifunker

Schließlich kommt hier eine Haftung auch nicht aufgrund des Betreibens des offenen WLAN durch den Freifunker in Betracht. Eine Verletzung der Sicherungspflichten scheidet schon deswegen aus, weil der Rechteinhaber als Kläger lediglich behauptet hat, dass der Anschluss selbst die Urheberrechtsverletzung durch Filesharing begangen habe und auch bei dieser Darstellung verblieb. Diese Darlegung schließt eine Begehung durch Dritte durch widerrechtliche Nutzung über den Freifunker Knoten aus. Darüber hinaus lässt sich nunmehr nicht mehr feststellen, ob ein beliebiger Dritter Filesharing über den Anschluss begangen hat.

Fazit:

Diese Entscheidung des Amtsgerichtes Hannover ist zu begrüßen. das Gericht ist hier auf die die Besonderheiten des Freifunkes mangels Entscheidungsrelevanz nicht näher zu sprechen gekommen. Hierzu hat das Amtsgericht Berlin Charlottenburg in einem ähnlichen Fall mit Beschluss vom 17.12.2014 (Az. 217 C 121/14) im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens zu Recht festgestellt, dass ein Freifunker als Accessprovider auf das Haftungs-Privileg des § 8 TMG berufen kann. Von daher sollten gerade auch abgemahnte Freifunker keines vorschnell eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben, auch wenn diese Rechtsfragen noch nicht abschließend geklärt sind.

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