Abmahnung Filesharing: Akteneinsichtsgesuch von Rechteinhabern bejaht

Abmahnung Filesharing
08.07.20091031 Mal gelesen

Das LG Darmstadt (Beschl.v. 09.10.2008, Az. 9 Qs 490/08) sowie das LG Stralsund (Beschl. V. 11.07.2008, Az. 26 Qs 177/08) haben in ihren aktuellen Beschlüssen das Akteneinsichtsgesuch von Rechteinhabern bei Filesharing-Fällen bejaht.

Beide Gerichte führen aus, dass es sich bei den IP-Adressen nicht um Verkehrsdaten handele, da der Betroffene mit der Nutzung der Internettauschbörse seine IP-Adresse selbst preisgäbe. Mit dieser Mitteilung gäbe der Betroffene auch sein geschütztes Rechtsgut freiwillig auf. Es handele sich bei den Daten demnach lediglich um Bestandsdaten, die nicht dem Fernmeldegeheimnis unterlägen. Bei der Frage des Fernmeldegeheimnisses komme es allein darauf an, ob der Nutzer freiwillig seine IP-Adresse auf der Internettauschbörse preisgegeben habe.

Das Landgericht Darmstadt stellt in Anlehnung an die zum 01.09.2008 in Kraft getretene Vorschrift des § 101 UrhG ferner fest, dass die Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß erfolg sei. Hierbei definiert das Landgericht Darmstadt das gewerbliche Ausmaß entgegen der bisherigen Rechtsprechung (LG Frankenthal, Beschl.v. 26.09.2008, Az. 6 O 340/08), welche von einem handels- und zivilrechtlichen Gewerbebegriff ausgehen, in der der wirtschaftliche oder kommerzielle Vorteil im Vordergrund steht. Vielmehr könne der Gewerbebegriff sich auf jeden beliebigen Vermögensvorteil beziehen, worunter auch das Herunterladen von Musikstücken falle. So sei angesichts einer mehrstündigen Session und dem Bereithalten von 620 Audio-Dateien von einer Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß auszugehen.


Datum: 29.10.2008
Autor: Gulden
Rubrik: Urheberrecht
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