Vorliegend wurde dem Inhaber eines Internetanschlusses im Rahmen einer Filesharing Abmahnung vorgeworfen, dass er den Pornofilm übers eine Tauschbörse im Internet zur Verfügung gestellt haben soll. Schließlich verklagte der Rechteinhaber ihn wegen dieser Urheberrechtsverletzung auf die Zahlung von 500,- € Schadensersatz und Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 651,80 €.
Das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt erkannte jedoch - wie bereits erwähnt - nicht die geltend gemachten Ansprüche mit Urteil vom 3.08.2015 (Az. 8 C 1023/15) zu. Denn aufgrund der Darlegungen des Abgemahnten konnte nicht ausgeschlossen werden, dass seine Freunde auf den Rechner Zugriff genommen haben.
Filesharing: Gericht erteilt Abfuhr bei der Berechnung des Lizenzschadens
Darüber hinaus verwies das Gericht darauf, dass ansonsten lediglich ein Lizenzschaden in Höhe von 2,04 Euro nach den Regeln der sogenannten Lizenzanalogie vorgelegen hätte. In seiner Begründung verwies das Gericht insbesondere darauf, dass ein Anschlussinhaber normalerweise nur für die Zeitdauer des eigenen Downloads die Verbreitung des Films mittels einer Tauschbörsen-Software zugelassen hätte. Sodann würden sie die fertig heruntergeladene Datei in einen anderen Ordner, um zu verhindern, dass sie von der Tauschbörsensoftware weiterhin anderen Nutzern angeboten wird. Dies geschehe, um die Internetverbindung zu entlasten. Zu berücksichtigen sei dabei die Upload und Downloadgeschwindigkeit des jeweiligen Internetanschlusses.
Fazit:
Das Gericht verweist in seiner Urteilsbegründung darauf, dass es selbst über eine hohe Fachkunde im Filesharing Bereich im Hinblick auf die technischen Vorgänge verfügt. Von daher bleibt abzuwarten, ob sich andere Gerichte an dieser Entscheidung orientieren werden zum Ärger der Musikindustrie. Diese Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig. In dieser Sache ist derzeit ein Berufungsverfahren vor dem Landgericht Stuttgart anhängig, das unter dem Aktenzeichen 17 S 57/15 geführt wird.
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