NOTRUF ABMAHNUNG: Waldorf Frommer - Vorsicht Falle - Abmahnung wegen Planet der Affen

NOTRUF ABMAHNUNG: Waldorf Frommer - Vorsicht Falle - Abmahnung wegen Planet der Affen
19.06.2015115 Mal gelesen
Sie haben eine Abmahung von Waldorf Frommer erhalten? Passen Sie auf bei Abmahnungen aus dem Hause Waldorf Frommer. Tappen Sie nicht in die Haftungsfalle. Zahlen Sie nicht zu viel, bzw. zahlen sie überhaupt nichts. AKtuell: Planet der Affen.

Sie haben eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf erhalten? Zunächst sind Empfänger solcher Schreiben meist geschockt.. Sie lesen vieles im Internet. Vermutlich haben Sie auch von dem Begriff "modifizierte Unterlassungserklärung" gelesen gehört. Beachten Sie bitte, dass dieser Begriff nicht einheitlich verwandt wird. Aktuell mahnt Waldorf Frommer z. B. den Film "Planet der Afen ab".

Tappen Sie nicht in die Haftungsfalle. Unterlassungserklärungen sind brandgefährlich. Zahlen Sie auf keinen Fall zu viel. In vielen Fällen müssen überhaupt nichts zahlen.

Waldorf Frommer meint meist im Auftrag folgende Unternehmen ab.

Tele München Fernseh GmbH Co Produktionsgesellschaft
Warner Bros. Entertainment GmbH
Tiberius Film GmbH & Co. KG
Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH
Sony Music Entertainment (Germany) GmbH
Constantin Film Verleih GmbHUniversum Film GmbH

Dabei geht ist aktuell um folgende Werke: (nicht vollzählig)

"Der Richter - Recht oder Ehre" im Auftrag von Warner Bros. Entertainment GmbH"
"Edge of Tomorrow" im Auftrag der Warner Bros. Entertainment GmbH"
"Godzilla" im Auftrag der Warner Bros. Entertainment GmbH"
"Can a Song Save Your Life?" im Auftrag der Studiocanal GmbH"
"Sleepy Hollow - Serie" im Auftrag der Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH"
"3 Days to Kill" im Auftrag der Universum Film GmbH"
"Life of Pi" im Auftrag der Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH"
"Maze Runner - Die Auserwählten im Labyrinth" im Auftrag der Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH"

Aktuell mahnt Waldorf Frommer z. B. den Film "Planet der Afen ab"

Sicher haben Sie gelesen, man solle eine sogenannte "modifizierte Unterlassungserklärung" abgeben. VORSICHT!!! - Häufig ist das nicht notwendig.

Dabei ist zunächst einmal klarzustellen, was damit gemeint ist. Gemeint ist NICHT, dass man sich in ein Formular aus dem Internet lädt. Unterlassungserklärungen sind gefährlich.

Auch mit einer modifizierten Unterlassungser verpflichten Sie sich für 30 Jahre für jeden einzelnen einschlägigen Download eine Vertragsstrafe zu zahlen, die jedenfalls 2000 Euro,  mit unter 5000 € , betragen dürfte. 10 Downloads macht also eine Vertragsstrafe in Höhe von mindestens 20.000 Euro. Bei Klagen in diese Größenordnung ist das Kostenrisiko exorbitant hoch.

  1. Sie haben kaum Möglichkeiten, aus dieser vertraglichen Bindung (Die Unterlassungserklärung ist ein Vertrag) wieder heraus zu kommen.

  2. Die Vertragsstrafe müssen Sie an den Gegner zahlen (er verdient noch viele Jahre später mit Ihnen Geld), dass heißt er hat ein erhebliches Verfolgungsinteresse.
    Gegebenenfalls werden Sie Klagen auf Zahlung ausgesetzt.

  3. Sie haften in Vertragsverhätnissen auch für so genannte Erfüllungsgehilfen, dass heißt für Dritte. Klagen richten sich selbst dann gegen Sie, wenn sie mit der Sache nichts zu tun haben.

  4. Weiter kann ein Gericht auch die modifizierte Unterlassungserklärung als Schuldeingeständnis ansehen. Mit der modifizierten Unterlassungserklräungen erfüllen (!!!) Sie den Unterlassungsanspruch. Wenn Sie aber den Unterlassungsanspruch erfüllen, fällt es schwer zu begründen, warum Sie nicht auch zahlen. Ein solches Verhalten ist ein venire contra factum proprium - ein "in sich widersprüchliches Verhalten", welches Gerichte entsprechend ahnden. Klagen gegen Sie werden gewonnen.

Es gibt keinen Anlass, sich sofort zu unterwerfen, denn 

  1. eine Abmahnung kann schon dem Grunde nach unberechtigt sein,

  2. die Rechtslage im filesharing ist weitgehend ungeklärt, die Rechtsprechung gespalten und umstritten;

  3. die Beweisführung der Gegenseite ist fraglich, einige Gerichten wollen ihr nicht mehr folgen;

  4. Vertragsstrafen sind häufig zu hoch;

  5. vorformulierte Unterlassungserklärungen sind falsch bzw. zu weit;

  6. es kann für Sie erheblich günstiger sein, wenn Sie nicht unterschreiben, weil ein gerichtliches Verfahren eine  ganze Reihe von Vorteilen hat;

  7. weil Sie bei Streichung der Kosten eh verklagt werden, nur die Unterlassungserklärung jetzt zu Ihrem Nachteil wirkt, denn Sie haben den Unterlassungsanspruch anerkannt (daran ändern auch Floskeln wie "ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht" nichts)

Übernehmen Sie auf keinen Fall einen Text aus dem Internet!. Dies eröffnet meist erst den Weg in eine Klage gegen Sie. Eine modifzierte Unterlassungserklärung kann Ihre gesamte Existenz gefähren, da die Haftung zeitlich und inhaltlich unüberschaubar ist. Es gibt nur sehr wenige Ausnahmefälle, in denen wirklich zur Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung geraten werden kann.

Auf keinen Fall ist eine modifizierte Unterlassungserklärung die richtige Lösung, wenn Sie der Meinung sind, die Ihnen vorgeworfene Tat nicht begangen zu haben. Klagen lassen sich damit nicht vermeiden.

Was soll eine modifizierte Unterlassungserklärung in Fällen von "Waldorf Frommer"?

Die modifizierte Unterlassungserklärung hat den Sinn,

  1. einerseits die so genannte Widerholungsgefahr auszuschließen. Allerdings schließt dies Klagen gegen sie nicht aus.

  2. Andererseits versucht man aber durch individuelle Gestaltung der Erklärung den Pflichtenkreis des Abgemahnten möglichst eng zu definieren. Ist der Pflichtenkreis klein, ist die Gefahr von Vertragsstrafen gering.

  3. Weiter kann man die Durchsetzung von Vertragsstrafen erschweren, indem durch bestimmte Formulierungen Beweislastverteilungen vorgenommen werde, dass heißt der Gegenseite werden Beweislasten übertragen, denen nur schwer nachzukommen ist.

Woher bekommen ich die modifizierte Unterlassungserklärung, die Klagen wirklich unzuverlässig vermeidet?

Wenn durch die modifizierte Unterlassungserklärung die Widerholungsgefahr ausgeräumt, ein Pflichtenkreis definiert und eine Beweislastverteilung vorgenommen werden soll, kann dies nur nach Maßgabe Ihres individuellen Falles geschehen. Nur bei richtiger Formulierung lassen sich Klagen zuverlässig vermeiden.

Zum Beispiel macht es einen erheblichen Unterschied, ob Sie z. B. eine Rechtsverletzung selbst begangen haben oder lediglich nicht auf Ihre Kinder aufgepasst haben.
Daran ist ohne weiteres zu erkennen, dass eine modifizierte Unterlassungserklärung immer für den konkreten Fall von einem Rechtsanwalt formuliert werden muss, wenn man deren Abgabe überhaupt in Betracht zieht.

FORMULARE AUS DEM INTERNET KÖNNEN DAS NICHT LEISTEN. IM ZWEIFEL WERDEN SIE SICH DAMIT ZU ZUVIEL VERPFLICHTEN, WAS DIE GEFAHR VON VERTRAGSSTRAFEN ERHÖHT.

Mit der mod. Unterlasungserklärung fangen die Problem an. Sie sind derartig umstritten, dass es nicht selten zu Klagen kommt.

Grundsätzlich sollte überhaupt keine Unterlassungserklärung abgegeben werden, bevor die Erklärung nicht von einem fachlich spezialisierten Rechtsanwalt geprüft und der Sachverhalt hinterfragt wurde. Die Abgabe modifizierten Unterlassungserklärung sollte man nur in ganz eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht ziehen.Schon gar nicht sollte eine Unterlassungserklärung, die aus dem Interent gelade wurde oder die von der Gegensseite vorformuliert wurde, unterschrieben und abgegeben werden.

Unsere Mandante erleben die Konsequenzen eines solches Vorgehens, nachdem sie zunächst auf jede Beratung verzichte hatten. Nicht nur, dass für einen Download Euro 4000 Vertragsstrafe geltend gemacht werden, es erfolgt auch eine neue Abmahnung und demgemäß wird eine neue Unterlassungserklärung eingefordert. Dabei wird die Vertragsstrafe dann auch gleich auf 7500 Euro erhöht.

Die Annahme, man könne durch die Abgabe der vorformulierten Unterlassungserklärung Geld sparen, hat sich als Fehlglaube erwiesen. Jetzt geht es es erst richtig los und die Kosten steigen in die Höhe.

Ein solches Schreiben finden Sie hier:

20091011110013766.pdf (202.01 KB)

Die Obergrenze der Vertragsstrafe!

Der Bundesgerichtshof hat eine Obergrenze festgelegt (Urteil v. 12.07.2008, Az: I ZR 168/05).

Dabei ging es um einen Händler von Wärmenkissen, der sich es bei Meidung einer Vertragsstrafe in Höhe von DM 15.000 für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung verpflichtet, insbesondere für jedes angebotene, verkaufte bzw. verbreitete Produkt, unter Verzicht auf die Einwände des Fortsetzungszusammenhangs und die der Initialtat zu unterlassen, Kinder-Wärmekissen herzustellen und/oder zu verbreiten [...]

Der Händler verkaufte gleichwohl 7000 Stück. Die Klägerin errechnete daraus, dass eine Vertragsstrafe in Höhe von rund 53 Mio. Euro zu zahlen sei. Von dieser gesamten Summe wurde jedoch nur ein Teilbetrag von 1 Mio Euro eingeklagt. 

Der BUNDESGERICHTSHOF urteilte dazu, dass die Vertragsstrafe zu zahlen sei. Allerdings zieht das Gericht eine Obergrenze von 200.000 Euro. Zwar scheide eine Zusammenfassung mehrerer Verstöße aus, aber die Grundsätze von Treu und Glauben sprechen hier gegen eine Vertragsstrafe von über 53 Mio. Euro. In Anbetracht aller Umstände sieht daher der BGH einen Betrag von über 200.000 Euro als unangemessen hoch an und begrenzte die Vertragsstrafe entsprechend.

Die 200.000 Euro waren aber zu zahlen.

Modifizierte Unterlassungserklärung unwirksam!

Das LG Hamburg (Urt. v. 02.10.2009 - Az. 310 O 281/09) hatte zu entscheiden, ob eine Modifikation der Vertragsstrafe (Begrenzung) schon in der Unterlassungserklärung wirksam sei. 

Mit dieser veränderten Unterlassungserklärung war der Abmahner aber nicht einverstanden und beantragte eine einstweilige Verfügung. Das Gericht bestätigte dies, da die Verpflichtung in der Modifikation nicht ausreiche. FOLGE: Die gesamten Kosten waren zu tragen.

Viele Abgemahnte glauben, durch die Abgabe der Unterlassungserklärung seien die Probleme gelöst. Tatsächlich fangen die Probleme damit erst richtig an.

Unser Ziel: Sie zahlen nichts!