Der Inhaber eines Anschlusses war von der Kanzlei Waldorf Frommer wegen der urheberrechtswidrigen Verbreitung eines Films über eine Tauschbörse abgemahnt worden. Der Abgemahnte berief sich darauf, dass weder er noch seine bei ihm lebenden Angehörigen (Vater und 10-jähriger Sohn) den Anschluss für Filesharing missbraucht haben sollen. Er habe dies kontrolliert und der Sohn sei überdies regelmäßig belehrt worden.
Die Kanzlei Waldorf Frommer ging daraufhin im Wege der Klage gegen ihn vor. Weil der Abgemahnte sich verteidigen wollte, beantragte er Prozesskostenhilfe. Doch das Amtsgericht Köln verweigerte die Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 05.09.2014 (Az. 14 T 20/14) zurück. Hiergegen legte er das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde ein.
Filesharing: Täterschaftsvermutung wurde durch Leugnen nicht widerlegt
Damit hatte der abgemahnte Anschlussinhaber Familienanschlusses jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht Köln wies seine Beschwerde mit Beschluss vom 25.02.2015 (Az. 14 T 20/14) wegen fehlender Erfolgsaussichten zurück. Die Richter begründeten das damit, dass der Anschlussinhaber durch sein Vorbringen nicht die gegen ihn bestehende Täterschaftsvermutung widerlegt hat. Denn nach den hier nicht infrage gestellten Ermittlungsergebnissen stand fest, dass über seinen Anschluss Filesharing begangen wurde.
Fazit:
Das Problem bestand hier darin, dass der Abgemahnte sich durch seinen Ausschluss der Tat durch seine Angehörigen unglaubwürdig gemacht hat. Anders wäre dies gewesen, wenn er die Möglichkeit des Filesharings durch andere Personen in seinem Haushalt eingeräumt hätte. Dann wäre aller Voraussicht nach die Täterschaftsvermutung hinreichend entkräftet gewesen. So haben bereits mehrere Gerichte - darunter sogar das OLG Hamburg mit Beschluss vom 02.02.2015 (Az. 5 W 47/13 im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH entschieden.(HAB)
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