rka mahnt ab – „Stronghold Crusader 2“

rka mahnt ab – „Stronghold Crusader 2“
30.04.2015286 Mal gelesen
Die rka Rechtsanwälte mahnen im Namen der Koch Media GmbH Anschlussinhaber wegen vermeintlicher Urheberrechtsverletzungen an dem Computerspiel „Stronghold Crusader 2“ ab.

Aufgrund der erfolgten Rechtsverletzung sollen die Betroffenen einen pauschalen Abgeltungsbetrag in Höhe von 800,00 Euro zahlen, der Schadens- und Aufwendungsersatzkosten beinhaltet, und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Außerdem soll das abgemahnte Werk unverzüglich und dauerhaft von dem Rechner gelöscht werden.

Dem Abmahnungsempfänger wird vorgeworfen, das PC-Spiel aus einer Filesharing-Plattform heruntergeladen und durch den damit verbundenen Upload weltweit öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Die öffentliche Zugänglichmachung erfolgte jedoch widerrechtlich, da die Rechteinhaberin, die Koch Media GmbH, nicht ihre vorherige, notwendige Einwilligung erteilte.

Nicht in Panik geraten!

Wenn Sie ein Abmahnschreiben in Ihrem Briefkasten vorfinden, sollten Sie Ruhe bewahren. Übereilte Handlungen sollten Sie vermeiden, aber auch das Ignorieren der Abmahnung stellt keine Lösung dar.

Vielmehr raten wir Ihnen zum Aufsuchen eines im Urheberrecht erfahrenen Rechtsanwalts. Dieser wird die in der Abmahnung geltend gemachten Forderungen auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen und mit Ihnen das weitere Vorgehen besprechen. Er kann Ihnen mitteilen, welche Verteidigungsmöglichkeiten bestehen und wird die mitgeschickte Unterlassungserklärung insoweit abändern (modifizieren), dass sie sich nur noch auf die nötigsten Angaben beschränkt.

Lohnt sich ein Vorgehen gegen die Abmahnung?

Ein Vorgehen gegen die urheberrechtliche Abmahnung lohnt sich in sehr vielen Fällen. Häufig ist es so, dass Sie gar nicht oder nur beschränkt für die Urheberrechtsverletzung haften. Wenn Sie nur sogenannter Störer sind, müssen Sie keinen Schadensersatz leisten. Störer ist derjenige, der die Urheberrechtsverletzung nicht selbst verursacht hat, sondern durch das zur Verfügung stellen seines Internetanschlusses für die Rechtsverletzung mitverantwortlich ist. Wenn der Täter ein volljähriges Familienmitglied ist, sind Sie grundsätzlich ganz von der Haftung befreit; dies entschied der Bundesgerichtshof im Jahre 2014 in seinem BearShare-Urteil (BGH, Urt. v. 08.01.2014, I ZR 169/12 "BearShare").

Das Team von Abmahnhelfer.de bietet Ihnen ein kostenloses Erstgespräch inklusive anwaltlicher Ersteinschätzung an. Rufen Sie uns dafür sieben Tage die Woche unter der Telefonnummer: 030 965 35 855 an oder füllen Sie das Kontaktformular auf unserer Website aus. Wir greifen auf jahrelange Erfahrungen hinsichtlich der erfolgreichen Abwehr von Filesharing-Abmahnungen zurück und sind bundesweit für Sie tätig.

Wir freuen uns von Ihnen zu hören, Ihr Abmahnhelfer.de Team!