Filesharing: Klage von Schulenberg Schenk wegen Lebenspartner abgewiesen

Filesharing: Klage von Schulenberg Schenk wegen Lebenspartner abgewiesen
29.04.2015178 Mal gelesen
Wer den Partner fürs Leben – entweder mit Trauschein oder in wilder Ehe – gefunden hat wird nicht mehr so schnell Beute von geschäftstüchtigen Abmahnanwälten. Immer mehr Gerichte gehen davon aus, dass hier – ebenso wie bei anderen nahen Familienangehörigen im Haushalt – nicht mehr der Anschlussinhaber aufgrund der Täterschaftsvermutung wegen Filesharing in Anspruch genommen werden kann. Vielmehr muss der Abmahner nachweisen, dass der die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung auch begangen hat.

m aktuellen Fall war eine Anschlussinhaberin von der Kanzlei Schulenberg Schenk wegen Filesharing abgemahnt worden. Sie soll den urheberrechtlich geschützten Film Paranormal Investigation 4 über eine Tauschbörse im Internet zum Download zur Verfügung gestellt haben. Wege dieser Urheberrechtsverletzung sollte sie für die Abmahnkosten in Höhe von 651,80 Euro aufkommen sowie als Schadensersatz 646,20 Euro als fiktive Lizenzgebühr zahlen.

Doch die Abgemahnte weigerte sich und verwies darauf, dass sie die vorgeworfene Tat nicht begangen habe. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass ihr Lebenspartner den Film über ihren Anschluss verbreitet habe. Er habe sich zu dem Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung mit seinem Laptop zu Hause befunden. Doch der Rechteinhaber ging trotzdem gegen sie wegen angeblichem Filesharing vor und verklagte sie auf Ersatz der Abmahnkosten sowie Schadensersatz. Dabei verwies er unter anderem darauf, dass der Lebenspartner das Anbieten des Films zum Download bestritten habe.

Das Amtsgericht Charlottenburg wies gleichwohl die Klage des Rechteinhabers mit Urteil vom 13.04.2015 (Az. 213 C 8/15) ab. Denn die abgemahnte Inhaberin des Anschlussinhabers hat die Täterschaftsvermutung durch ihre Darlegungen entkräftet.

Täterschaftsvermutung wird auch bei Bestreiten des Lebenspartners erschüttert

Hiergegen spricht nicht, dass ihr Lebensgeführte die Begehung von Filesharing bestritten hat. Denn es reicht bereits aus, wenn er die Urheberrechtsverletzung möglicherweise begangen hat.

Fazit für Filesharing Abgemahnte

Bereits mehrere Gerichte haben in letzter Zeit so unter Berufung auf die Bearshare Entscheidung des BGH (Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12) entschieden. Hierzu gehören unter anderem das Amtsgericht Bremen-Blumenthal mit Urteil vom 28.11.2014 (Az. 43 C 1150/13) für Anschlussinhaber in "wilder Ehe" sowie das Amtsgericht Philippsburg mit Urteil vom 16.01.2015 (Az. 1 C 270/14) bei Eheleuten. Von daher sollten Abgemahnte keinesfalls vorschnell wie in der Abmahnung gefordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben.(HAB)

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