Abmahnung durch Waldorf Frommer – „Kill The Boss 2“

Abmahnung durch Waldorf Frommer – „Kill The Boss 2“
28.04.2015185 Mal gelesen
Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt derzeit Anschlussinhaber wegen vermeintlicher Urheberrechtsverletzungen an der US-amerikanischen Filmkomödie „Kill The Boss 2“ ab.

Aufgrund der Rechtsverletzung fordern die Anwälte der Münchner Kanzlei Waldorf Frommer (http://www.wvr-law.de/filesharing-abmahnung-waldorf-frommer) die Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages in Höhe von 815,00 Euro und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Der Pauschalbetrag setzt sich aus den Schadensersatzkosten in Höhe von 600,00 Euro, sowie den Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 215,00 Euro zusammen. In der Erklärung verpflichtet sich der Abgemahnte dazu, in Zukunft keine entsprechenden Rechtsverletzungen mehr zu begehen.

Der Film aus dem Jahr 2014 soll mittels eines peer-to-peer-Netzwerks (p2p) anderen Nutzern zur Verfügung gestellt und so öffentlich zugänglich gemacht worden sein. Die öffentliche Zugänglichmachung erfolgte illegal, da keine vorherige Einwilligung des Urhebers beziehungsweise Rechteinhabers erklärt wurde.

Ruhe bewahren!

Nach Erhalt einer Abmahnung, gilt es Ruhe zu bewahren. Die vorschnelle Zahlung der geforderten Summe führt dazu, dass Ihr Verteidiger nicht mehr über die Höhe des Betrages verhandeln kann; dies ist im Nachhinein nämlich nicht mehr möglich. Zudem sollten Sie es vermeiden, mit der gegnerischen Kanzlei Kontakt aufzunehmen; auch nicht telefonisch. Nach der Nennung Ihres Aktenzeichens kann jede Ihrer Aussagen gegen Sie verwendet werden und außerdem ist es möglich, das probiert wird, Sie davon zu überzeugen, dass es keine Verteidigungsmöglichkeiten gegen die Abmahnung gibt.

Wir raten Ihnen daher dazu, einen fachkundigen Rechtsanwalt zu konsultieren. Dieser wird die Rechtmäßigkeit der Abmahnung überprüfen und mit Ihnen das weitere Vorgehen besprechen. Er wird die beigefügte Unterlassungserklärung so abändern, dass sie sich nur noch auf die notwendigen Angaben beschränkt und möglichst zu Ihren Gunsten formuliert ist.

Lohnt sich ein Vorgehen gegen die Abmahnung?

In vielen Fällen lohnt sich ein Vorgehen gegen die Abmahnung. Die Abmahnung richtet sich stets an den Anschlussinhaber, auch wenn dieser nicht zwangsweise der Täter der Urheberrechtsverletzung ist. Es kann also sein, dass Sie gar nicht oder nur beschränkt für die Urheberrechtsverletzung haften. Dies muss von einem Anwalt ermittelt werden. Es kommt dabei auf die bestimmten Umstände des Einzelfalles an. Wenn Sie Ihren Internetanschluss anderen zur Verfügung gestellt haben und diese eine Urheberrechtsverletzung begangen haben, so können Sie als sogenannter Störer zur Haftung gezogen werden. Der Störer muss keinen Schadensersatz leisten. Ist der Täter der Rechtsverletzung ein volljähriges Familienmitglied, so ist der Anschlussinhaber grundsätzlich sogar vollumfänglich von der Haftung befreit (BGH, Urt. v. 08.01.2014, I ZR 169/12 "BearShare").

Das Team von Abmahnhelfer.de greift auf jahrelange Erfahrungen hinsichtlich der erfolgreichen Abwehr von Filesharing-Abmahnungen zurück. Rufen Sie uns für ein kostenloses Erstgespräch inklusive anwaltlicher Ersteinschätzung unter der Rufnummer: 030 965 35 855an oder füllen Sie unser Kontaktformular auf unserer Website aus.

Ihr Abmahnhelfer.de Team!