Die LFP Video Group LLC ist Inhaberin der ausschließlichen Rechte an dem Pornofilm "Barely Legal 3D". Sie ließ über die Rechtsanwaltskanzlei Negele unseren Mandanten im Oktober 2010 wegen einer vermeintlichen Urheberrechtsverletzung abmahnen. Nachdem wir in der Sache mandatiert wurden, gaben wir zunächst im Namen unseres Mandanten eine modifizierte Unterlassungserklärung ab und verweigerten die Zahlung der geforderten 850 Euro.
Mit der im April 2014 eingereichten Klage verlangte die Kanzlei Negele nun von unserem Mandanten die Erstattung von Anwaltskosten in Höhe von EUR 651,80,- sowie Schadensersatz in Höhe von EUR 500,-. Negele behauptete, dass anhand der, durch die Firma Media Protector GmbH, ermittelten IP-Adresse nachgewiesen sei, dass über den Anschluss unseres Mandanten der Film "Barely Legal 3D" angeboten wurde.
Auch die Ehefrau hatte Zugriff zum Internet
Unser Mandant war zum Tatzeitpunkt Inhaber eines Internetanschlusses. Neben ihm gehören seine Frau und drei Kinder im Alter von Fünf und Zwei Jahren zum Haushalt. Gemeinsam mit unserem Mandanten haben wir vor Gericht vorgetragen, dass unser Mandant die vorgeworfene Rechtsverletzung nicht begangen hat. Seine Kinder kommen ebenfalls aufgrund ihres Alters nicht in Betracht. Seine Frau hingegen hat einen eigenen PC und selbständigen Zugriff zum Internet. Sie verneinte gegenüber unserem Mandanten jedoch ebenfalls, die Rechtsverletzung begangen zu haben. Sie machte von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch und erschien nicht zum Termin der mündlichen Verhandlung.
Beweis eines Rechtsverstoßes konnte von Negele nicht erbracht werden
Das AG Hamburg urteilte, dass unser Mandant weder als Täter noch als Störer hafte, selbst wenn man die Rechteinhaberschaft und die Rechtsgutsverletzung über den Internetanschluss unseres Mandanten zugunsten der Klägerin auslegen würde. Der Beweis, dass unser Mandant den Rechtsverstoß begangen hat, konnte nicht erbracht werden. Wie zahlreiche andere Gerichte in jüngerer Vergangenheit, bezieht sich das AG Hamburg ebenfalls auf die ergangene BGH-Rechtsprechung.
Gericht bezieht sich auf die aktuelle BGH-Rechtsprechung
Danach spricht zwar eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber für die Rechtsverletzung verantwortlich ist, wenn über seinen Anschluss ein geschütztes Werk öffentlich zugänglich gemacht wird (BGH I ZR 121/08, Sommer unseres Lebens). Eine solche tatsächliche Vermutung ist aber nicht möglich, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen den Anschluss benutzen konnten (BGH I ZR 169/12, Bearshare). Den Anschlussinhaber, der dies geltend macht, trifft dabei allerdings eine sekundäre Darlegungslast. Dieser hat unser Mandant entsprochen.
Keine Täterhaftung
Da er vortragen konnte, dass seine Frau ebenfalls uneingeschränkten Zugriff hatte, wurde die tatsächliche Vermutung der Täterschaft erschüttert. Es besteht insofern die ernsthafte Möglichkeit eines alternativen Geschehensablaufs, nämlich der Alleintäterschaft eines anderen Nutzers des Internetanschlusses.
Keine Störerhaftung
Unser Mandant haftet auch nicht als sogenannter Störer. Mit Blick auf das auch grundrechtlich geschützte besondere Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen und die Eigenverantwortlichkeit von Volljährigen darf der Anschlussinhaber einem volljährigen Familienangehörigen seinen Internetanschluss überlassen, ohne diesen belehren oder Überwachen zu müssen. Eine Pflichtverletzung unseres Mandanten im Verhältnis zu seiner Ehefrau konnte jedenfalls nicht festgestellt werden.
Fazit:
Die vergangenen Monate zeigen eines deutlich: Unter Rücksichtnahme auf den jeweiligen persönlichen Sachverhalt, stehen die Chancen, sich auch im gerichtlichen Verfahren erfolgreich zu verteidigen, heutzutage oftmals sehr gut. Die aktuelle BGH-Rechtsprechung spricht eine eindeutige Sprache. Daher sollten Betroffene nicht vorschnell die oft sehr hohen Abmahnsummen zahlen, sondern sich zunächst informieren, welche Möglichkeiten es gibt, sich gegen eine Abmahnung zur Wehr zu setzen.
Hier finden Sie das Urteil im Volltext: Amtsgericht Hamburg
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