Weiterer Filesharing-Sieg gegen Baumgarten Brandt

Weiterer Filesharing-Sieg gegen Baumgarten Brandt
04.03.2015347 Mal gelesen
Das Wichtigste zuerst: Unsere Kanzlei hat erneut einen Sieg vor dem AG Köln gegen die Abmahn-Kanzlei Baumgarten Brandt errungen. Unter Bezugnahme auf die aktuelle BGH-Rechtsprechung (Sommer unseres Lebens ZR 121/08, Bearshare ZR 169/12) urteilte das Gericht zugunsten unseres Mandanten. Geklagt hatte Baumgarten Brandt im Auftrag der Foresight Unlimited LLC.

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, im Mai 2005 um 0:36 Uhr den Film "Universal Soldier Regeneration" über eine Tauschbörse angeboten und so Dritten zugänglich gemacht zu haben. Da die Nutzungs- und Verwertungsrechte ausschließlich beim Mandanten von Baumgarten Brandt liegen würden, verlangte man von unserem Mandanten einen angemessenen Schadensersatz von mindestens 400 Euro sowie der Zahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 555,60 Euro. Die IP-Adresse wurde durch die Firma Guardeley Ltd. mithilfe des Programms Observer ermittelt.

Unser Mandant bestritt die Tat. Er habe weder Filesharing-Software auf seinem Rechner installiert noch kenne er den Film. Zudem hätten zum besagten Tatzeitpunkt sowohl seine Frau als auch seine volljährige Tochter Zugriff auf den Internetanschluss gehabt.

AG Köln nimmt Bezug auf die aktuelle BGH-Rechtsprechung (Bearshare, Sommer unseres Lebens)

Das AG Köln sah unseren Mandanten weder als Täter noch als Teilnehmer für die behauptete Rechtsverletzung als verantwortlich an. Hier bezog sich das Gericht sowohl auf das "Bearshare"-Urteil des BGH als auch auf dessen "Sommer unseres Lebens"-Urteil.

Danach trägt die Klägerin, hier Foresight Unlimited LLC vertreten durch die Kanzlei Baumgarten Brandt, grundsätzlich die Darlegungs-und Beweislast für eine täterschaftliche Verantwortlichkeit des Beklagten. Zwar käme der Klägerin prinzipiell eine tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers zugute, allerdings sei eine Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers dann nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen den Internetanschluss benutzen konnten. Insbesondere, wenn der Anschluss zum Tatzeitpunkt nicht genügend gesichert war oder die Nutzung anderen Personen offenstand.

Ehefrau und volljährige Tochter hatten ebenfalls Internetzugriff

Unser Mandant hatte vorgetragen, dass sowohl seine Frau als auch seine Tochter Zugang zum Internet zum Tatzeitpunkt hatten. Insofern sah das Gericht den Anwendungsbereich der tatsächlichen Vermutung der Täterschaft völlig zurecht als nicht eröffnet an. Es entspräche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass jeder Mitbewohner in einem Mehrpersonenhaushalt das Internet selbstständig nutzen kann, ohne dabei vom Anschlussinhaber kontrolliert zu werden.

Unseren Mandanten trifft als Inhaber des Internetanschlusses grundsätzlich eine sekundäre Darlegungslast. Dieser entsprach er jedoch dadurch, dass er die Mitnutzer des Internets namentlich benannte und diese auch zu einer eventuellen Täterschaft befragte. Sowohl seine Frau als auch seine Tochter verneinten diese jedoch. Mit der Befragung seiner Familienangehörigen ging unser Mandant sogar über das geforderte Maß des Gerichts hinaus.

Keine Haftung als Störer

Als Störer ist nach dem Bearshare-Urteil derjenige zu qualifizieren, der ohne Täter und Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Zudem ist dabei einschränkend zu beachten, dass eine derartige Störerhaftung nicht "über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf und die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten voraussetzt.

Unseren Mandanten traf sowohl gegenüber seiner Frau als auch gegenüber seiner Tochter keine Prüf- oder Nachforschungspflicht. Volljährige seien zudem für ihre Handlungen selbst verantwortlich, urteilte das AG Köln. Ob der Anschluss hinreichend gesichert war konnte ungeklärt bleiben, da neben unserem Mandanten seine Frau und seine Tochter als Täter in Betracht kamen, jedoch bereits gegenüber diesen beiden keine Überwachungs- und Belehrungspflicht bestand.

Fazit

Die zahlreichen Entscheidungen aus jüngerer Vergangenheit sind sehr zu begrüßen. Völlig zu Recht beziehen sich die Gerichte auf die aktuelle BGH-Rechtsprechung. Gerade abgemahnten Personen, welche nicht Täter sind und bei denen weitere volljährige Personen im Haushalt leben, kommt die BGH-Rechtsprechung zugute. Bereits im Januar 2015 hatten wir einen sehr ähnlichen Fall ebenfalls gegen Baumgarten Brandt vor dem AG Köln gewonnen. Wir berichteten hierzu bereits. Dort vertraten wir eine Mutter zweier volljähriger Kinder. Auch dort hatten beide Kinder Zugriff auf das Internet und unsere Mandantin hatte weder Filesharing-Software installiert, noch kannte sie den abgemahnten Filmtitel.

Hier das Urteil im Volltext: 137 C 391/14

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