„Nightcrawler“ – Abmahnung durch Waldorf Frommer

„Nightcrawler“ – Abmahnung durch Waldorf Frommer
19.02.2015180 Mal gelesen
Die Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer mahnt im Namen der Tele München Fernseh GmbH + Co Produktionsgesellschaft die vermeintliche Urheberrechtsverletzung an dem Film „Nightcrawler“ ab.

Was ist eine Abmahnung und was fordert die Kanzlei Waldorf Frommer (http://www.wvr-law.de/filesharing-abmahnung-waldorf-frommer)?

Vorliegend hat die Tele München Fernseh GmbH Co Produktionsgesellschaft die Münchner Kanzlei Waldorf Frommer beauftragt aufgrund von begangenen Urheberrechtsverletzungen an dem Film "Nightcrawler" tätig zu werden.

Die Abmahnung ist dabei die Aufforderung, ein bestimmtes Verhalten, im Fall des Filesharings die in Frage stehende Urheberrechtsverletzung, zukünftig zu unterlassen. Sie stellt gleichzeitig ein außergerichtliches Vergleichsangebot dar, mit dessen Hilfe ein Prozess und die dadurch entstehenden Kosten vermieden werden sollen. Zentrale Forderung der Abmahnung ist die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Damit verpflichtet sich der Adressat, das betroffene Werk in Zukunft nicht mehr im Internet zu verbreiten, im Falle einer Zuwiderhandlung wird die Zahlung einer empfindlichen Vertragsstrafe in Aussicht gestellt. Des Weiteren wird regelmäßig die Zahlung von Schadensersatz und Rechtsanwaltsgebühren geltend gemacht. Häufig wird auch die Begleichung eines pauschalen Vergleichsbetrags angeboten, mit dem sämtliche Forderungen abgegolten sind; so auch im vorliegenden Fall. Der Pauschalbetrag beläuft sich hier auf 815,00 Euro.

Wie verhalte ich mich am besten, wenn ich abgemahnt wurde?

Sie sollten die erhaltene Abmahnung in keinem Fall ignorieren. Wenn Sie die Ihnen gesetzte Frist fruchtlos verstreichen lassen, kann es sein, dass die gegnerische Partei eine kostspielige, einstweilige Verfügung gegen Sie erwirkt.

Wir raten Ihnen daher dazu, als Erstes die Frist zu notieren und sodann einen im Urheber- und Internetrecht spezialisierten Rechtsanwalt aufzusuchen. Dieser wird Ihnen Ihre Fragen zu den bestehenden Verteidigungsmöglichkeiten beantworten können und die Abmahnung auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfen. Es kann sein, dass die Forderung überhöht ist oder Sie nicht oder nicht in voller Höhe für die Urheberrechtsverletzung haften. Sofern Sie darlegen können, dass die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass ein Dritter, der auch Zugriff auf den Internetanschluss hat, die Urheberrechtsverletzung begangen hat, so ist die vollumfängliche Haftung als Täter ausgeschlossen.

Die mitgeschickte Unterlassungserklärung ist meist zu weitgehend und kann Sie möglicherweise unangemessen benachteiligen. Aus diesem Grund raten wir Ihnen dazu, von einem fachkundigen Rechtsanwalt eine modifizierte Unterlassungserklärung abfassen zu lassen.

Das Team von Abmahnhelfer.de bietet Ihnen eine erste kostenlose Einschätzung Ihres Falles an. Dafür können Sie uns unter der Telefonnummer: 030 965 35 855 anrufen oder das Kontaktformular auf unserer Website ausfüllen. Wir vertreten bundesweit erfolgreich die Interessen unserer Mandanten und freuen uns, wenn wir auch Ihnen bei der Lösung Ihres Falles helfen können.

Ihr Abmahnhelfer.de Team!