Was tun bei Abmahnung Filesharing? - Waldorf Frommer, FAREDS, Daniel Sebastian

Was tun bei Abmahnung Filesharing? - Waldorf Frommer, FAREDS, Daniel Sebastian
07.02.2015275 Mal gelesen
Wenn Sie ein Abmahnung wegen Filesharing erhalten haben, stellen sich eine Reihe von Fragen, die ich Ihnen hier beantworten möchte. Eine Abmahnung ist kein Grund um in Panik zu verfallen. Es gilt aus der Abmahnung die richtigen Schlüsse zu ziehen und die richtigen Schritte zu gehen,

Aktuell kursieren - wie bereits seit vielen Jahren - zahlreiche Abmahnungen wegen des Vorwurfs der unerlaubten Verbreitung von Filmen, Serien oder Musik über das Internet. Eine Abmahnung  im Urheberrecht hat die Abmahnung die Funktion die Gerichte zu entlasten. Der Gesetzgeber will, dass die Parteien eines urheberrechtlichen Rechtsstreits erstmal miteinander in Kontakt treten um die Angelegenheit untereinander zu regeln.

Juchu! Modifizierte Unterlassungserklärung und alles wird gut!

Wenn Sie diesen Artikel lesen sind Sie wahrscheinlich schon seit einer Weile im Internet auf der Suche nach Informationen, wie Sie mit der Abmahnung umgehen sollen.In vielen Foren wird dazu der Rat gegeben einfach eine sog. "modifizierte Unterlassungserklärung" abzugeben. Ich kann Ihnen nur davon abraten sich für dieses schlichte Vorgehen zu entscheiden. Hören Sie nicht auf die anonymen Ratschläge aus dem Internet. 

Verjährung?!

Denn: Die Ansprüche aus einer Urheberrechtsverletzung können solange geltend gemacht werden, wie die Ansprüche noch nicht verjährt sind. Wann dies der Fall ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Das erste Mal durchatmen kann der Abgemahnte eigentlich erst, wenn drei Jahre seit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, vergangen sind.

Nichts hören und alles wird gut

Häufig hört der Abgemahnte nach Abgabe der Unterlassungserklärung erstmal für eine Weile nichts mehr von der Gegenseite. Das ist aber kein Grund zur Entspannung. Vergessen wird in der Regel kein Fall. Es gibt viele Fälle, bei denen vor Ablauf der Verjährungsfrist Klage erhoben wird oder ein gerichtlicher Mahnbescheid beantragt wird.

Modifizierte Unterlassungserklärung und Hamburger Brauch

Eine "Modifizierte Unterlassungserklärung" abzugeben klingt natürlich zunächst sehr gut und erfüllt auch tatsächlich einen Zweck. Wenn Sie in der Lage gewesen sind die Unterlassungserklärung selbst soweit abzuändern, dass Sie noch rechtliche Gültigkeit hat, dann haben Sie sich gegenüber der Gegenseite dazu verpflichtet etwas zu unterlassen und für den Fall des Verstoßes gegen dieses Versprechen eine Vertragsstrafe zu zahlen. Die richtige Höhe einer solchen Vertragsstrafe ergibt sich aus der Schwere des vorgeworfenen Verhaltens und lässt sich nicht verallgemeinern. Mit einer Unterlassungserklärung nach sogenanntem "Neuen Hamburger Brauch" sind Sie im Zweifel auf der sicheren Seite. Dieser neue Hamburger Brauch liest sich ungefähr so:

"Unterlassungsschuldner  verpflichtet  sich  gegenüber  Unterlassungsgläubiger  für den Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung zur Zahlung einer angemessenen  Vertragsstrafe  an  verletzten  Unterlassungsgläubiger.  Die  Höhe  der Vertragsstrafe wird vom verletzten Unterlassungsgläubiger nach billigem Ermessen bestimmt und kann im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft werden."

Sie verpflichten sich damit also zu keiner konkreten Summe, aber es ist klar, dass im Falle des Verstoßes gezahlt werden muss und zwar gilt dann zunächst die Summe, die der Gläubiger (also die Gegenseite) fordert, diese Forderung kann dann noch vom Gericht auf die Angemessenheit geprüft werden. Das läuft dann meist darauf hinaus, dass die Vertragsstrafe eingeklagt wird.

Wobei dieser Artikel nicht helfen kann

Ich kann Ihnen in diesem Artikel weder zu der Frage weiterhelfen, ob der Adressat des Abmahnschreibens im Rechtssinne für den Vorwurf verantwortlich ist noch kann ich Ihnen vermitteln, wie Sie mit der Gegenseite kommunizieren sollen. Mein Rat, kann daher nur der sein, dass Sie mich für die Prüfung des Tatvorwurfs und die Kommunikation mit der Gegenseite engagieren. Ich biete Ihnen die Beratung zum Vorwurf, die Korrespondenz mit der Gegenseite inklusive Abfassung der modifizierten Unterlassungserklärung zum Pauschalpreis. Wenn Sie die Angelegenheit in meine Hände geben sparen Sie Zeit und Nerven.

Mehr Informationen inklusive der Möglichkeit mit mir in Kontakt zu treten finden Sie auf meiner Informationsseite Abmahnung Filesharing.

Sie erreichen mein Team das ganze Wochenende unter der Nummer 06151-2768225.