Filesharing-Sieg gegen Schulenberg & Schenk vor dem AG Schweinfurt – Volljährige Kinder hatten Internetzugriff

Filesharing-Sieg gegen Schulenberg & Schenk vor dem AG Schweinfurt – Volljährige Kinder hatten Internetzugriff
24.01.2015245 Mal gelesen
Das Amtsgericht Schweinfurt hat die Klage der Rechtsanwaltskanzlei Schulenberg & Schenk, welche im Auftrag der MIG Film GmbH unseren Mandanten verklagt hatten abgewiesen. Auch das AG Schweinfurt stützte sich bei seiner Entscheidung auf die aktuelle Rechtsprechung des BGH zu den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast in Filesharing-Verfahren.

Die Klage der war zwar zulässig aber unbegründet. Weder Schadensersatz noch die Abmahnkosten können geltend gemacht werden. Unserem Mandanten konnte weder die Rechtsverletzung nachgewiesen werden, noch kam eine etwaige Störerhaftung in Betracht.

Abmahnung wegen des Films "Kampf der Barbaren"

Ihm wurde vorgeworfen, den Film "Kampf der Barbaren" in einer Tauschbörse angeboten zu haben. Er sollte 200 Euro Schadensersatz sowie 807,80 Euro für die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zahlen.

Auch beide volljährigen Kinder hatten Internetzugriff

Unser Mandant hatte angegeben, dass der einzige vorhandene PC im Haushalt in dem Zimmer seiner Tochter stehen würde. Er selbst nutze den PC überhaupt nicht, da er sich damit überhaupt nicht auskenne. Einzig Sohn und Tochter hätten Zugriff. Seine beiden volljährigen Kinder habe er darauf hingewiesen "keine illegalen Sachen herunterzuladen, denn dies sei strafbar.

Prinzipiell spräche zwar eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn die ermittelte IP-Adresse zweifelsfrei zugewiesen wurde. Eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft sei aber dann nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen diesen Anschluss nutzen konnten. Dies vor allem, wenn der Anschluss genügend gesichert war oder man den Anschluss bewusst anderen Benutzern überlassen hatte, so das AG Schweinfurt in seinem Urteil. In diesen Fällen träfe den Anschlussinhaber jedoch eine sekundäre Beweislastpflicht.

Gericht bezieht sich auf die "Bearshare-Entscheidung" des BGH

Die hier vorgebrachten Angaben durch unseren Mandanten sowie der Aussage seiner Tochter, sah das Gericht als genügend an um festzustellen, dass der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast ausreichend, entsprechend dem BGH Urteil vom 8.1.2014 (Az. I ZR 169/12), nachgekommen sei.

Es entspräche auch der allgemeinen Lebenserfahrung und Lebenswirklichkeit, dass in einem Haushalt auch die sonstigen Familienangehörigen den vorhandenen Computer und das Internet nutzen können. Dem stehe auch nicht entgegen, dass seine beiden volljährigen Kinder eine etwaige Täterschaft abgestritten hatten, so das AG Schweinfurt.
Eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft sei daher nicht begründet. Einen Vollbeweis für eine Täterschaft des Beklagten oder eine Teilnahmehandlung an der Rechtsverletzung eines Dritten habe aber die Gegenseite nicht führen können.

Auch eine Störerhaftung kommt nicht in Betracht

Eine Haftung als Störer käme ebenfalls nicht Betracht. Die Störerhaftung setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Bearshare: Az. I ZR 169/12; Morpheus: Az. I ZR 74/12) die Verletzung von Pflichten insbesondere von Aufklärungs-, Überwachungs- und Prüfungspflichten voraus. Nach der Rechtsprechung des BGH besteht bei volljährigen Familienangehörigen nicht einmal eine Belehrungspflicht über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen oder sonstigen Rechtsverletzungen im Internet. Ebenfalls habe der Anschlussinhaber nicht die Pflicht, Familienangehörige vom Internet auszuschließen oder das Internetverhalten zu überwachen, sofern keine greifbaren Anhaltspunkte gegeben seien.

Hier das Urteil im Volltext: Urteil AG Schweinfurt Az. 3C 1046/14

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