Abmahnung von Waldorf Frommer wegen Streaming?

Abmahnung von Waldorf Frommer wegen Streaming?
20.01.2015767 Mal gelesen
Im Moment finden sich im Internet zahlreiche Berichte, unter anderem von Kollegen, aber auch auf bekannten Nachrichtenportalen, über angebliche Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer wegen Streaming.

Die Abmahnungen sollen sich dabei überwiegend auf bekannte Fernsehserien wie z.B. Modern Family, Family Guy, The Simpsons, Two and a Half Men, The Big Bang Theory, 2 Broke Girls, Homeland, Sons of Anarchy, New Girl, How I Met Your Mother, The Vampire Diaries u.a. beziehen, an denen die Wanrer Bros. Entertaiment GmbH bzw. die Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH die Rechte halten.

Das Problem an der Sache: die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt nicht wegen Streaming ab! Das wäre auch ziemlich sinnlos, weil es sich beim Streaming nicht um eine Urheberrechtsverletzung handelt. Das ist zwischenzeitlich von verschiedenen Gerichten so beurteilt wurden, unter anderem vom AG Potsdam, Urteil vom 09.04.2014, Az.: 20 C 423/13.

Warum also diese Berichte? Der Grund hierfür ist relativ schnell gefunden. Nicht jede "Streaming"-Seite, die vorgibt, Streams anzubieten, greift tatsächlich auf die Technik des Streamings zurück. Beispielsweise Portale wie Popcorn Time (seit kurzem auch als App erhältlich), Cinefi oder die Seite http://www.cuevana.tv/ lassen zwar den Aufruf teilweise hochaktueller Kinofilme zu. Dabei werden diese aber nicht einfach nur mittels Stream geliefert, sondern tatsächlich erfolgt ein Zugriff auf P2P-Netzwerke. Insoweit werden die abgerufenen Filme also doch auch vom jeweiligen Nutzer angeboten und nicht nur konsumiert. Mit anderen Worten: die jeweiligen Nutzer haben den Sachverhalt schlicht und einfach falsch eingeschätzt, und nicht wie angenommen ein Werk mittels Streaming angesehen, sondern mittels P2P heruntergeladen und gleichzeitig anderen Nutzern angeboten.

Die Folgen aus diesem Sachverhalt unterscheiden sich dementsprechend auch nicht von dem sonstigen Vorwurf einer Urheberrechtsverletzung mittels einer Tauschbörse. Wird eine derartige Rechtsverletzung festgestellt, so folgt eine völlig normale Filesharing-Abmahnung, mit der der Abgemahnte aufgefordert wird, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie eine Zahlung aus Anwaltskosten und Schadenersatz zu leisten. Je nach Zahl der betroffenen Werke bewegen sich die Anwaltskosten dabei zwischen 169,50 Euro und 215,- Euro. Für die betroffenen Werke wird üblicherweise ein Schadenersatzbetrag von 300,- oder 350,- Euro angesetzt.

Filesharing-Abmahnung: So verhalten Sie sich richtig

Der Vorwurf aus einer urheberrechtlichen Abmahnung lautet immer darauf, dass über den Internetanschluss des Anschlussinhabers ein urheberrechtlich geschütztes Werk verbreitet worden sein soll. Es geht also in derartigen Abmahnungen nicht um den "Download" (also das Herunterladen) des Films, Musikalbums, Liedes Hörbuchs oder ebooks, sondern den unerlaubten "Upload" (also das Weitergeben) der Datei an andere Nutzer.

Nach derzeitiger Rechtslage besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber für eine solche ermittelte Rechtsverletzung persönlich verantwortlich ist.

Ob diese Vermutung tatsächlich zutreffend ist oder ob sie im Einzelfall entkräftet werden kann, kommt immer auf den jeweiligen Sachverhalt an.

Aus dieser Ausgangslage heraus resultieren die mit der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche: ein Unterlassungsanspruch und ein Zahlungsanspruch.

Auch wenn der Zahlungsanspruch hoch ausfällt, so ist er nicht der Hauptbestandteil der Abmahnung. Viel wichtiger ist der Unterlassungsanspruch.

Die Zahlungsansprüche

Normalerweise werden mit einer Abmahnung immer Ansprüche auf Schadenersatz geltend gemacht. Daneben werden außerdem die angefallenen Anwaltskosten sowie ggf. Aufwendungen für die getätigten Ermittlungen und Auskunftverfahren beansprucht. Die Beträge können im Einzelfall durchaus mehrere hundert Euro erreichen. Oft wird ein pauschaler Vergleichsbetrag angeboten, durch dessen Zahlung die Ansprüche vollumfänglich erledigt werden können.

Grundsätzlich ist davon abzuraten, die geltend gemachten Ansprüche ohne anwaltliche Prüfung zu erfüllen. In welchem Umfang die Ansprüche bestehen ist immer eine Frage des Einzelfalls. Schadenersatz muss nur der Täter einer Rechtsverletzung leisten; Erstattungsansprüche hinsichtlich der angefallenen Anwaltskosten kommen hingegen auch bei einem sog. Störer in Betracht. Ob eine Täter- oder Störerhaftung tatsächlich gegeben ist, sollte aber durch einen erfahrenen Anwalt geprüft werden.

Muss eine Unterlassungserklärung abgegeben werden?

Der gleichzeitig geltend gemachte Unterlassungsanspruch hingegen ist das Kernstück der Abmahnung. Dieser ist nämlich sowohl in rechtlicher als auch in finanzieller Hinsicht deutlich im Vordergrund.

In rechtlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass der Unterlassungsanspruch auf Abgabe einer - grundsätzlich lebenslang bindenden - Unterlassungserklärung gerichtet ist, wobei bei einem Verstoß auch eine Vertragsstrafe fällig würde.

Unter Umständen ist dem Schreiben bereits eine Vorlage für die Abgabe einer Unterlassungserklärung beigefügt. Einige Kanzleien verzichten jedoch bewusst darauf, ein Muster zu übersenden.

Grundsätzlich sollte - sofern beigefügt - niemals die originale Unterlassungserklärung unterzeichnet werden, sondern allenfalls eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden.

Der Unterlassungsanspruch ist in jedem Fall derjenige Anspruch, der in rechtlicher Hinsicht auf lange Jahre hohe finanzielle Risiken in sich birgt. Vor diesem Hintergrund muss es immer erst einmal um diesen Anspruch gehen. Ob und wie der Anspruch zu erfüllen ist, muss dann immer im Einzelfall geklärt werden. Dabei sollte in jedem Fall anwaltliche Beratung in Anspruch genommen werden.

Was Sie tun können

Handeln Sie auf keinen Fall vorschnell - Stress oder Angst nach Erhalt der Abmahnung sind die schlechtesten Ratgeber.

  •     Nehmen Sie keinen Kontakt mit der Gegenseite auf
  •     Finger weg von der originalen Unterlassungserklärung oder schlechten Mustern aus dem Internet - in beiden Fällen schaffen Sie sich Nachteile
  •     Nehmen Sie die Abmahnung ernst: es bestehen Fristen, innerhalb derer gehandelt werden muss
  •     Ermitteln Sie die gesetzten Fristen
  •     Kontaktieren Sie einen erfahrenen Anwalt und lassen sich beraten


Auch wenn sich durch die seit dem 01.10.2013 geltende neue Rechtslage (Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken) die Ausgangslage nach einer Abmahnung jedenfalls aus Kostensicht etwas gebessert hat, so raten wir aufgrund der komplexen Materie nach wie vor dazu, eine anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen. Es geht nun nicht mehr vorrangig um die Höhe der jeweiligen Ansprüche, sondern die sekundäre Darlegungslast rückt auch in Anbetracht der Entwicklung in der Rechtsprechung viel mehr in den Fokus.

In welchen Rechtsbereichen ich Sie berate:

Die Tätigkeitsschwerpunkte meiner Beratung liegen in folgenden Rechtsgebieten:

  • Internetrecht (u.a. allgemeines Internetrecht, Datenschutzrecht, eBay & Recht, Verbraucherschutz, Fernabsatzverträge und Widerrufsrecht, AGB-Prüfung und Erstellung für Online-Shops, Pflichten von Website-Betreibern, Haftung für Web-Inhalte, Links usw.
  • Urheberrecht, insbesondere Musikrecht und Fotorecht
  • Wettbewerbsrecht und gewerblicher Rechtsschutz

Insbesondere bei Rechtsstreitigkeiten wegen Abmahnungen aus dem Urheberrecht (u.a. Filesharing, Fotorecht) sowie Wettbewerbsrecht verfüge ich über mehrjährige Erfahrung aus mehreren tausend Verfahren und werde u.a. bei verschiedenen Vereinen, Interessengemeinschaften und Institutionen als empfohlener Anwalt zur Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen geführt.

Erfahrungsberichte meiner Mandanten finden Sie unter

  • http://www.anwalt.de/matthias-lederer/bewertungen.php

Wie Sie mich erreichen können:

Ich berate bundesweit Mandanten zu allen denkbaren Rechtsfragen aus meinen Tätigkeitsschwerpunkten. Je nach Bedarf stehe ich sowohl für eine telefonische als auch persönliche Beratung gern zur Verfügung. Auch eine unkomplizierte Abwicklung mittels E-Mail ist möglich.

Gerne werde ich auch Ihnen in Ihrem konkreten Fall anwaltliche Hilfe leisten. Natürlich werden Sie von mir vor Übernahme der Angelegenheit über die voraussichtlich anfallenden Kosten informiert. Je nach Umfang der Tätigkeit rechne ich entweder nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder vereinbare mit Ihnen ein faires Pauschal- oder Stundenhonorar.

 

Kontakt:

Rechtsanwalt Matthias Lederer

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85354 Freising

 

Tel. 08161 48690

Fax. 08161 92342

 

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