Filesharing: Klage gegen Mutter abgewiesen

Filesharing: Klage gegen Mutter abgewiesen
20.11.2014227 Mal gelesen
Das Amtsgericht München hat erneut eine Filesharing-Klage gegen den Inhaber eines Internetanschlusses abgewiesen. Immer mehr spricht dafür, dass bei den Richtern ein Umdenken stattgefunden hat und sich abgemahnte Eltern besser gegen die Abmahnindustrie zur Wehr setzen können.

Vorliegend erhielt eine Mutter mit Mann und zwei heranwachsenden Söhnen eine Filesharing - Abmahnung von der Kanzlei Waldorf Frommer. Darin wurde ihr vorgeworfen, dass über ihren Internetanschluss die Musikwerke "Battle Studies" sowie "Where The Light is - John Mayer Live in Los Angeles" von John Mayer illegal über Tauschbörsen im Internet verbreitet worden sind. Weil die Mutter lediglich die strafbewehrte Unterlassungserklärung abgab und nicht für die geforderten Abmahnkosten sowie Schadensersatz aufkommen wollte, wurde sie verklagt.

Filesharing-Täterschaftsvermutung entkräftet

Das Amtsgericht München entschied jedoch mit Urteil vom 31.10.2014 (Az. 264 C 23409/13), dass die Mutter nicht zu zahlen braucht. Die gegen den Anschlussinhaber zunächst sprechende Vermutung der Verantwortlichkeit hat sie nach Ansicht des Gerichtes dadurch widerlegt, dass die Mutter an den betreffenden Tagen nicht zu Hause gewesen ist. Aufgrund ihrer Darlegungen besteht die ernsthafte Möglichkeit, dass vor allem die im Haushalt lebenden minderjährigen Kinder die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung durch Filesharing begangen haben. Hierzu hatte sie vorgetragen, dass diese zu den fraglichen Tatzeitpunkten alleine zu Hause gewesen sind und Zugang zum Internet gehabt haben.

Störerhaftung greift nicht

Eine Heranziehung im Rahmen der Störerhaftung scheidet aus, weil die Mutter glaubwürdig dargelegt hat, dass sie hinreichend ihren Belehrungspflichten nachgekommen ist. Von daher kann man ihr keine Pflichtenverletzung vorwerfen.

Fazit

Diese Gerichtsentscheidung ist vor dem Hintergrund der Morpheus-Entscheidung des BGH (Urteil vom 15.11.2012 - Az. I ZR 74/12) zu begrüßen. Aus dieser ergibt sich, dass die Anforderungen an die Eltern nicht zu hoch gesteckt werden dürfen. Sie brauchen bei einer hinreichenden Belehrung normalerweise nicht ihren Kindern hinter zu spionieren. Darüber hinaus müssen Eltern nicht einen ihrer Kinder als Täter überführen. In einem ähnlichen Fall - in dem ein von unserer Kanzlei vertretener Familienvater wegen Filesharing abgemahnt worden war -  hat das Amtsgericht München ebenso entschieden (Urteil vom 31.10.2013 Az.: 155 C 9298/13). Allerdings ist damit zu rechnen, dass der Rechteinhaber gegen das Urteil in Berufung geht. Über diese wird das Landgericht München entscheiden.

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